OLG Oldenburg zu Haftungsfragen nach Auszug aus Ehewohnung

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Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung: Entscheidung des OLG Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein Ehegatte nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haftet. Gegenstand der Entscheidung (Az.: 13 UF 22/21, Urteil vom 1. Juli 2021) war die mietvertragliche Verbindlichkeit nach dem Auszug eines Ehepartners im Zusammenhang mit der Trennung.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Im Ausgangsfall mietete das ehemalige Ehepaar während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung. Nach der Trennung verließ ein Partner die Ehewohnung, während der andere diese weiterhin nutzte. Auf Basis bestehender mietvertraglicher Verpflichtungen stellte sich die Frage, ob und in welchem Umfang der ausgezogene Ehegatte gegenüber dem Vermieter weiterhin für Zahlungspflichten, insbesondere bezüglich der Miete, haftet.

Der verbliebene Ehegatte begehrte anteiligen Ausgleich seiner Mietzahlungen von dem ausgezogenen Partner. Hierzu entstand ein gerichtliches Verfahren, das letztlich in der Berufungsinstanz vor dem OLG Oldenburg endete.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

Fortbestehende gesamtschuldnerische Haftung

Das OLG Oldenburg stellte klar, dass eine gesamtschuldnerische Haftung beider Mieter grundsätzlich fortbesteht, wenn keine Änderung der vertraglichen Situation eintritt. Einseitige Erklärungen oder bloßer Auszug bewirken keine Entlassung aus dem Mietverhältnis. Solange der Mietvertrag mit beiden Partnern besteht, bleibt somit auch der ausgezogene Ehegatte gemäß §§ 421 ff. BGB gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Anspruch auf internen Ausgleich

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass zwischen den Ehegatten – trotz fortdauernder externer Haftung gegenüber dem Vermieter – möglicherweise Ansprüche auf internen Ausgleich entstehen können. Maßgeblich sind hier die Regelungen des Familienrechts, insbesondere wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung allein nutzt und der andere, trotz fortlaufender Haftung, nicht mehr von der Wohnnutzung profitiert.

Bedeutung der Nutzungsregelung

Das OLG Oldenburg differenzierte klar zwischen der mietrechtlichen Bindung gegenüber dem Vermieter und den familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis der Ehepartner. Im Zuge der Trennung kann das Gericht eine Regelung über die Nutzung der Ehewohnung treffen. Solange eine solche gerichtliche Nutzungszuweisung nicht erfolgt ist, bleibt der ausgezogene Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, auch wenn die praktische Nutzung der Wohnung entfällt.

Ergebnis und Rechtsfolgen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts führt der alleinige Auszug nicht zur Beendigung der Haftung im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, dieser ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig und gesondert zu prüfen.

Zusammenfassung und Überleitung

Die Entscheidung des OLG Oldenburg unterstreicht die Trennung von mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und möglichen familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen unter Ehegatten nach der Trennung. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die sich mit vergleichbaren Konstellationen befassen, sollten die Komplexität solcher Haftungskonstellationen im Trennungsfall beachten. Bei weitergehenden rechtlichen Fragen zu den Auswirkungen einer Trennung oder Scheidung auf mietrechtliche und familienrechtliche Verpflichtungen bietet die Kanzlei MTR Legal maßgeschneiderte Unterstützung. Weiterführende Informationen zu einer individuellen Rechtsberatung bei Scheidung finden Sie unter Rechtsberatung bei Scheidung.