OLG München zur Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags in Österreich
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 7. Mai 2026 entschieden, dass ein Verschmelzungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen österreichischen Notar formwirksam beurkundet werden kann. Die Entscheidung wird in der Besprechungsquelle unter dem Aktenzeichen 34 Wx 40/26 geführt; das vollständige Aktenzeichen lautet 34 Wx 40/26 e. Sie ist in BeckRS 2026, 9317 dokumentiert.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Formvorgaben des § 6 UmwG nur durch eine Beurkundung durch einen deutschen Notar erfüllt werden können oder ob eine ausländische Beurkundung genügt, wenn sie dem deutschen Beurkundungsrecht in den wesentlichen Grundsätzen gleichwertig ist. Das OLG München bejahte dies für den österreichischen Notar im entschiedenen Fall.
Ausgangsfall: Verschmelzung zweier in Deutschland ansässiger Kommanditgesellschaften
Dem Verfahren lagen zwei in Deutschland ansässige Kommanditgesellschaften zugrunde. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, mithin um eine GmbH & Co. KG-Struktur.
Die beteiligten Rechtsträger schlossen den Verschmelzungsvertrag vor einem österreichischen Notar in Linz. Der Vertrag enthielt ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger fanden am 31. Juli 2025 statt; dort wurden die Zustimmungsbeschlüsse zum Verschmelzungsvertrag gefasst und Verzichtserklärungen abgegeben.
Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte unter dem 8. August 2025 durch den Geschäftsführer. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, weil es die Form des § 6 UmwG nicht als gewahrt ansah. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG München Erfolg.
Formvorgaben des § 6 UmwG und Auslandsbeurkundung
Notarielle Beurkundung als Wirksamkeitsvoraussetzung
Nach § 6 UmwG bedarf der Verschmelzungsvertrag der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Verschmelzungsvertrag nichtig. Das OLG München stellte jedoch klar, dass § 6 UmwG nicht ausdrücklich verlangt, dass die Beurkundung im Inland vorgenommen wird.
Damit unterscheidet sich die Vorschrift nach der Entscheidung etwa von Regelungen, die für bestimmte Rechtsgeschäfte ausdrücklich die Einhaltung der inländischen Form anordnen. Die Frage, ob ein ausländischer Notar einen Verschmelzungsvertrag wirksam beurkunden kann, ist zwar umstritten. Nach der herrschenden Auffassung ist dies jedoch grundsätzlich möglich, wenn die ausländische Beurkundung gleichwertig ist.
Maßstab der Gleichwertigkeit
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht die Staatsangehörigkeit oder der Amtssitz des Notars, sondern die Vergleichbarkeit der ausländischen Beurkundung mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts. Das OLG München knüpfte dabei an die vom Bundesgerichtshof entwickelte Linie an.
Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die ausländische Urkundsperson nach Ausbildung und Stellung im Rechtsleben eine Funktion wahrnimmt, die der Tätigkeit eines deutschen Notars entspricht. Außerdem muss für die Errichtung der Urkunde ein Verfahren gelten, das den wesentlichen Prinzipien des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.
Warum der österreichische Notar als gleichwertig angesehen wurde
Stellung des österreichischen Notars
Das OLG München sah die Anforderungen im Fall eines österreichischen Notars als erfüllt an. Nach § 1 der österreichischen Notariatsordnung ist der österreichische Notar Träger eines öffentlichen Amts. Er handelt unabhängig, ist staatlichen Weisungen nicht unterworfen und hat gegenüber allen Beteiligten Neutralität zu wahren.
Hinzu kommt eine Verschwiegenheitspflicht nach § 37 der österreichischen Notariatsordnung. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdokumentation auch zu § 18 BNotO, der deutschen Regelung zur notariellen Verschwiegenheitspflicht, nachgewiesen. Zudem unterliegt der österreichische Notar einer justizverwaltungsbezogenen Aufsicht, die das OLG München als mit der deutschen Aufsicht vergleichbar bewertete.
Vergleichbarkeit des österreichischen Beurkundungsverfahrens
Auch das österreichische Beurkundungsverfahren entsprach nach Auffassung des Gerichts den maßgeblichen Anforderungen. Der österreichische Notariatsakt stellte die Identität der Parteien einschließlich Geburtsdaten durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise im Sinne des § 36b Abs. 2 der österreichischen Notariatsordnung fest.
Das Gericht verwies auf mehrere Verfahrenselemente, die mit den deutschen Grundsätzen vergleichbar sind:
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Feststellung der Identität der Beteiligten,
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Aufnahme der Erklärungen in die Urkunde,
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Ablehnung der Beurkundung gesetzes- oder sittenwidriger Rechtsgeschäfte,
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Vorlesen der Niederschrift,
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Genehmigung und Unterzeichnung durch die Beteiligten.
Der Verschmelzungsvertrag samt Zustimmungsbeschlüssen und Verzichtserklärungen war dem österreichischen Notar als Privaturkunde zur notariellen Bekräftigung vorgelegt worden. Er prüfte und unterzeichnete die Urkunde nach § 54 der österreichischen Notariatsordnung und heftete sie dem Notariatsakt bei.
Eingeschränkte materielle Richtigkeitsgewähr steht Wirksamkeit nicht entgegen
Nach dem zweiten redaktionellen Leitsatz der Entscheidung ist die materielle Richtigkeitsgewähr bei einer Auslandsbeurkundung durch einen österreichischen Notar eingeschränkt. Dies hinderte die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags im entschiedenen Fall jedoch nicht, weil die Beteiligten auf eine Belehrung über deutsches Recht verzichtet hatten.
Das OLG München stellte damit nicht auf eine vollständige Identität der Beurkundungssysteme ab. Maßgeblich war vielmehr, dass die prägenden Grundsätze des deutschen Beurkundungsrechts gewahrt waren und die festgestellte Einschränkung der materiellen Richtigkeitsgewähr im konkreten Zusammenhang der Wirksamkeit nicht entgegenstand.
Grenzen der Prüfung durch das Registergericht
Nach dem dritten redaktionellen Leitsatz darf das Registergericht die Eintragung nicht allein mit der Begründung ablehnen, der Verschmelzungsvertrag sei nicht durch einen deutschen Notar beurkundet worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundung gegeben ist.
Die Entscheidung betrifft damit nicht jede Auslandsbeurkundung ohne weitere Prüfung. Sie knüpft ausdrücklich an die Gleichwertigkeit von Amt und Beurkundungsverfahren an. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, genügt die ausländische Beurkundung den Formanforderungen des § 6 UmwG.
Parallelentscheidung des OLG München am selben Tag
Der Senat erließ am 7. Mai 2026 eine Parallelentscheidung zum zweiten beteiligten Rechtsträger. Diese Entscheidung trägt das Aktenzeichen 34 Wx 41/26 e und ist in BeckRS 2026, 9483 dokumentiert. Sie enthält denselben Leitsatz zur formwirksamen Beurkundung durch einen österreichischen Notar.
Die Parallelentscheidung stützt sich in der dokumentierten Normenkette auf § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG sowie § 9c GmbHG. Die Leitentscheidung 34 Wx 40/26 e wird demgegenüber mit § 17 BeurkG, § 1 BNotO und § 6 UmwG geführt. Die Entscheidung ist außerdem zu § 13 UmwG nachgewiesen.
Keine Erforderlichkeit deutscher steuerlicher Mitteilungspflichten für die Gleichwertigkeit
Nach dem Praxishinweis der Besprechung zählen die nur deutsche Notare treffenden steuerbezogenen Mitteilungspflichten nicht zu den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts. Genannt wurden insbesondere die Übersendung einer Urkundenabschrift an das Finanzamt nach § 54 EStDV sowie die Anzeige grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgänge nach § 18 GrEStG.
Diese Pflichten dienen nach der Entscheidung allein der Sicherung des Steueraufkommens. Sie sind daher nicht maßgeblich dafür, ob das ausländische Beurkundungsverfahren in seinen wesentlichen Grundstrukturen mit dem deutschen Beurkundungsrecht gleichwertig ist.
Bedeutung der Entscheidung für gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Formwirksamkeit eines Verschmelzungsvertrags nicht bereits deshalb entfällt, weil die Beurkundung im Ausland vorgenommen wurde. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine genaue Prüfung der Stellung der Urkundsperson und des anzuwendenden Beurkundungsverfahrens an.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Bezügen oder organisatorischen Anknüpfungspunkten im Ausland kann die Entscheidung von Bedeutung sein. Sie betrifft jedoch konkret die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags durch einen österreichischen Notar und ersetzt keine Prüfung anderer Beurkundungskonstellationen.
Häufige Fragen
OLG München 34 Wx 40/26 e: Kann ein österreichischer Notar einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG wirksam beurkunden?
Nach dem Beschluss des OLG München vom 7. Mai 2026 kann ein Verschmelzungsvertrag durch einen österreichischen Notar formwirksam beurkundet werden, wenn Amt und Beurkundungsverfahren den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entsprechen.
Warum durfte das Registergericht die Verschmelzung nicht allein wegen der Beurkundung in Österreich ablehnen?
Das Registergericht durfte die Eintragung nicht allein damit verweigern, dass kein deutscher Notar beurkundet hatte. Maßgeblich war nach dem OLG München, ob die ausländische Beurkundung gleichwertig ist.
Welche praktischen Folgen hat die OLG-München-Entscheidung zur Verschmelzung vor österreichischem Notar für Unternehmen?
Die Entscheidung zeigt, dass bei Verschmelzungen eine Auslandsbeurkundung nicht von vornherein formunwirksam sein muss. Unternehmen müssen jedoch beachten, dass es auf die Gleichwertigkeit der konkreten ausländischen Beurkundung ankommt.
Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Verschmelzungen und andere Umwandlungsmaßnahmen stellen hohe Anforderungen an Form, Verfahren und Registervollzug. Die Entscheidung des OLG München macht deutlich, dass gerade bei grenzüberschreitenden Beurkundungssachverhalten eine sorgfältige gesellschaftsrechtliche Einordnung erforderlich ist. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zu Strukturmaßnahmen, Registerverfahren und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.