Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.07.2026 – 1 StR 128/26 – zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Gerichte bei der Ermittlung steuerlich erheblicher Größen auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Richtsatzsammlung zurückgreifen dürfen. Der 1. Strafsenat bejahte dies unter der Voraussetzung, dass keine Schätzungsmethode zur Verfügung steht, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt.
Die Entscheidung betrifft damit einen für Steuerstrafverfahren bedeutsamen Bereich: Steht fest, dass ein Besteuerungstatbestand verwirklicht wurde, bleibt aber der Umfang der Besteuerungsgrundlagen ungewiss, kann eine Schätzung erforderlich werden. Im Strafverfahren ist diese Schätzung Bestandteil der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 261 StPO.
BGH zur Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren
Schätzung als Teil der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren zulässig, wenn der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das genaue Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen aber nicht feststeht. Dieser Ansatz entspricht im Ausgangspunkt der Schätzung im Besteuerungsverfahren nach § 162 AO, unterliegt im Steuerstrafverfahren jedoch eigenständigen Anforderungen.
Der BGH stellt klar, dass das Tatgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 261 StPO auch auf Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze zurückgreifen kann, die sich aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen ergeben. Dies gilt nach dem Beschluss jedoch nur, wenn keine andere Methode vorhanden ist, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt.
Keine uneingeschränkte Gleichstellung mit dem Besteuerungsverfahren
Der 1. Strafsenat hebt hervor, dass an die Schätzung im Steuerstrafverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als an eine Schätzung im Besteuerungsverfahren. Der strafprozessuale Maßstab verlangt eine tragfähige richterliche Überzeugung. Unsicherheiten dürfen daher nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden.
Der BGH knüpft insoweit an seine bisherige Rechtsprechung an. Bereits zuvor hatte er verlangt, dass bei Schätzungen im Steuerstrafverfahren gegebenenfalls großzügige Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind, wenn dies zur Wahrung des strafprozessualen Beweismaßes erforderlich ist.
Verfahrensgang des Beschlusses 1 StR 128/26
Erster Rechtsgang und Entscheidung vom 12.12.2024
Dem Beschluss vom 13.07.2026 ging ein erster Rechtsgang voraus. Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, davon zwei Versuche, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Mit Beschluss vom 12.12.2024 – 1 StR 112/24 – stellte derselbe Senat das Verfahren teilweise ein. Zugleich änderte er den Schuldspruch auf Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon zwei Versuche, und hob den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Diese Aufhebung erstreckte sich auch auf die Mitangeklagte.
Zweiter Rechtsgang und erfolglose Revision
Im zweiten Rechtsgang verhängte das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Außerdem traf es erneut eine Einziehungsentscheidung.
Die Revision des Angeklagten richtete sich allein gegen den Rechtsfolgenausspruch und war auf die Sachrüge gestützt. Sie blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof beanstandete den Rechtsfolgenausspruch nicht.
Der Volltext des Beschlusses ist in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs mit Erscheinungsdatum 13.07.2026 als PDF abrufbar. Eine Pressemitteilung des Gerichts wurde hierzu nicht veröffentlicht. In der IWW-Datenbank ist die Entscheidung unter der Abruf-Nr. 255727 erfasst.
Einordnung der BFH-Rechtsprechung zur Richtsatzsammlung
Zweifel des BFH an der bisherigen Richtsatzsammlung
Der Bundesfinanzhof hatte in jüngerer Zeit Zweifel daran geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich bildet. Maßgeblich ist insoweit das Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21. Der sechste Leitsatz dieser Entscheidung hält fest, dass gegenwärtig erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form bestehen.
Diese Zweifel betreffen insbesondere die statistische Repräsentativität der Datengrundlage. Der BFH verweist darauf, dass die in die Richtsatzsammlung einfließenden Betriebe nicht zufällig ausgewählt werden, sondern nach Prüfungswürdigkeit gemäß § 193 AO. Hinzu kommt, dass bestimmte Gruppen von Betrieben von vornherein aus der Grundgesamtheit ausgeschlossen werden.
Vorgeschichte des BFH-Verfahrens X R 19/21
Die Zweifel an der Richtsatzschätzung haben eine längere Vorgeschichte. Der BFH hatte das Bundesministerium der Finanzen bereits mit Beschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21 – zum Beitritt im Revisionsverfahren aufgefordert.
Das spätere BFH-Urteil X R 19/21 wurde am 25.09.2025 mit der Pressemitteilung Nr. 60/25 veröffentlicht. Es betraf die Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek. Nach dem BFH durften für diese Schätzung die Gastronomie-Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung nicht herangezogen werden.
Der BFH stellte außerdem heraus, dass der innere Betriebsvergleich grundsätzlich die zuverlässigere Schätzungsmethode darstellt. Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Abgrenzung durch den BGH im Steuerstrafrecht
BGH sieht Richtsatzsammlung nicht als generell ausgeschlossen an
Der Bundesgerichtshof sieht die vom BFH benannten Zweifel nicht als Hindernis dafür, die Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Der 1. Strafsenat betont, dass ihm die eingeschränkte Repräsentativität der Datengrundlage bewusst ist. Gleichwohl hält er die Nutzung der Richtsatzsammlung im Rahmen einer strafprozessualen Schätzung für zulässig, wenn keine wirklichkeitsnähere Methode zur Verfügung steht.
Damit wird die Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren nicht als uneingeschränkt tragfähige Grundlage für jede Schätzung verstanden. Vielmehr bleibt ihre Verwendung an den konkreten Einzelfall und an die Anforderungen des § 261 StPO gebunden.
Bedeutung von Sicherheitsabschlägen
Der BGH begründet seine Auffassung auch damit, dass den Unsicherheiten der Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren traditionell durch strengere Anforderungen begegnet wird. Dazu können großzügige Sicherheitsabschläge gehören.
Diese Abschläge sollen vermeiden, dass ein strafrechtlich relevanter Verkürzungsumfang angenommen wird, der durch die festgestellten Tatsachen nicht hinreichend getragen ist. Die Schätzung darf im Ergebnis den zutreffenden Wert abbilden oder jedenfalls nicht überschreiten.
Parallelentscheidung des BGH vom 13.07.2026
Beschluss 1 StR 267/25 zum Maßstab der Schätzung
Am selben Tag, dem 13.07.2026, erließ der 1. Strafsenat eine weitere Entscheidung zur Schätzung im Steuerstrafverfahren unter dem Aktenzeichen 1 StR 267/25. Der dortige Leitsatz hebt hervor, dass wegen des Grundsatzes in dubio pro reo an eine Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen sind als im Besteuerungsverfahren.
Nach dieser Parallelentscheidung muss das Ergebnis der Schätzung den zutreffenden Wert wiedergeben oder diesen jedenfalls nicht überschreiten. Damit verdeutlicht der BGH, dass die strafprozessuale Schätzung nicht lediglich eine steuerliche Annäherung sein darf, sondern am strafrechtlichen Beweismaß zu messen ist.
Anforderungen an die Urteilsgründe
Der Parallelbeschluss 1 StR 267/25 betont zudem die Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen. Diese müssen erkennen lassen, welches steuerlich erhebliche Verhalten bei welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zur Verkürzung geführt hat.
Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe die innere Einstellung des Angeklagten zu diesem Verhalten erkennen lassen. Diese Anforderungen stehen im Zusammenhang mit der revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit steuerstrafrechtlicher Verurteilungen.
Darstellungspflichten des Tatgerichts
Nachvollziehbarkeit der Schätzungsgrundlagen
Das Tatgericht muss auch im Steuerstrafverfahren in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie es zu den geschätzten Besteuerungsgrundlagen gelangt ist. Für das Revisionsgericht muss ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Schätzung beruht und weshalb die gewählte Methode im konkreten Fall tragfähig war.
Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:
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die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen der Schätzung,
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die ausgewählte Schätzungsmethode,
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die Gründe für die Heranziehung der Richtsatzsammlung,
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etwaige Sicherheitsabschläge,
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die Zuordnung zu Abgabenart und Besteuerungszeitraum.
Die bloße Bezugnahme auf Richtwerte genügt danach nicht ohne Weiteres. Erforderlich bleibt eine einzelfallbezogene Begründung, die die tragenden Erwägungen der Überzeugungsbildung erkennen lässt.
Bedeutung für Steuerstrafverfahren und Betriebsprüfungen
Richtsatzsammlung bleibt im Steuerstrafrecht nutzbar
Der Beschluss verdeutlicht, dass die amtliche Richtsatzsammlung trotz der vom BFH formulierten Zweifel im Steuerstrafverfahren nicht generell ausscheidet. Ihr Einsatz bleibt möglich, wenn keine näher an den tatsächlichen Verhältnissen liegende Schätzungsmethode verfügbar ist.
Gleichzeitig bestätigt der BGH, dass die strafrechtliche Verwendung der Richtsatzsammlung besonderen Grenzen unterliegt. Die Anforderungen ergeben sich aus § 261 StPO, dem Grundsatz in dubio pro reo und den Darlegungspflichten des Tatgerichts.
Relevanz für Unternehmen und Steuerpflichtige
Für Unternehmen und Steuerpflichtige zeigt die Entscheidung, dass Schätzungen auf Grundlage der Richtsatzsammlung weiterhin Bedeutung haben können. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Aufzeichnungen unvollständig sind oder der Umfang steuerlich erheblicher Vorgänge nicht exakt feststeht.
Die Entscheidung macht aber ebenso deutlich, dass die Richtsatzsammlung nicht schematisch angewendet werden darf. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob eine genauere Schätzungsmethode zur Verfügung steht.
Häufige Fragen
Darf der BGH im Steuerstrafverfahren die Richtsatzsammlung des BMF für Schätzungen zulassen?
Ja, der BGH hält die Heranziehung der Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren für zulässig, sofern keine Schätzungsmethode verfügbar ist, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt. Die Schätzung muss sich an § 261 StPO messen lassen.
Welche Bedeutung hat § 261 StPO bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen?
§ 261 StPO bestimmt die richterliche Überzeugungsbildung im Strafverfahren. Bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen verlangt dies eine nachvollziehbare Grundlage und eine Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Welche praktischen Folgen hat der BGH-Beschluss 1 StR 128/26 für Unternehmen?
Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Richtsatzsammlung in Steuerstrafverfahren weiterhin eine Rolle spielen kann. Zugleich verlangt der BGH eine einzelfallbezogene Begründung und höhere Anforderungen als im Besteuerungsverfahren.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Der Beschluss des BGH vom 13.07.2026 – 1 StR 128/26 – bestätigt die grundsätzliche Nutzbarkeit der Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren, begrenzt sie aber durch die Anforderungen der strafprozessualen Überzeugungsbildung. Gerade die Abgrenzung zwischen steuerlicher Schätzung nach § 162 AO und strafprozessualer Schätzung nach § 261 StPO kann erhebliche Bedeutung für Verfahren wegen Steuerhinterziehung haben.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zu Betriebsprüfung, Schätzung und Steuerstrafverfahren. Wer eine rechtliche Einordnung zu vergleichbaren Sachverhalten benötigt, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Steuerrecht.