Bonitätsprüfung und Datenschutz bei Immobilienscout24 unter der Lupe

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Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 15. September 2025 (Az.: 52 O 65/23) entschieden, dass bestimmte Werbeaussagen eines großen Immobilienportals zum angebotenen Bonitäts-Check irreführend waren. Zudem beanstandete das Gericht Defizite beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.

Entscheidung des Landgerichts Berlin II

Irreführende Angaben zum Bonitäts-Check

Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Bewerbung eines kostenpflichtigen Bonitäts-Checks, den Mietinteressenten über die Plattform erwerben konnten. Nach Auffassung des Gerichts erweckten die beanstandeten Werbeaussagen bei angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, mit dem Erwerb des Produkts werde ihre Bonität in einer Weise geprüft und dargestellt, die ihnen im Wettbewerb um eine Mietwohnung maßgebliche Vorteile verschaffe.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Darstellung jedenfalls teilweise geeignet war, Verbraucher über Umfang und Aussagekraft der angebotenen Leistung in die Irre zu führen. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Angaben verstehe. Soweit die Werbung eine weitergehende oder besonders hervorgehobene Aussagekraft des Bonitäts-Checks nahelegte, die tatsächlich nicht in dieser Form bestand, liege eine relevante Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen daher die beanstandeten Aussagen in der konkret angegriffenen Ausgestaltung.

Datenschutzrechtliche Beanstandungen

Neben wettbewerbsrechtlichen Aspekten prüfte das Landgericht auch datenschutzrechtliche Fragen. Im Mittelpunkt stand der Umgang mit personenbezogenen Daten von Nutzern im Zusammenhang mit dem Bonitäts-Check.

Nach den Feststellungen des Gerichts genügte die konkrete Ausgestaltung der Datenerhebung und -verarbeitung in bestimmten Punkten nicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beanstandet wurde insbesondere, dass Nutzer nicht in der erforderlichen Klarheit darüber informiert worden seien, in welchem Umfang ihre Daten verarbeitet und gegebenenfalls weitergegeben werden.

Soweit das Gericht einen Verstoß annahm, bejahte es zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsbruch. Auch insoweit wurde dem Unternehmen die beanstandete Praxis untersagt.

Maßstab der Irreführung im Wettbewerbsrecht

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewerbung digitaler Zusatzleistungen – insbesondere solcher mit Bezug zu sensiblen personenbezogenen Daten – strenge Anforderungen an Transparenz und inhaltliche Richtigkeit gelten. Entscheidend ist die Erwartung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.

Werden durch die konkrete Gestaltung einer Werbung Vorstellungen über Nutzen, Reichweite oder rechtliche Wirkung eines Produkts geweckt, müssen diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Andernfalls kann bereits eine teilweise Abweichung eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung begründen.

Anforderungen an die Datenverarbeitung nach der DSGVO

Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung klarer und verständlicher Informationen über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung. Unternehmen, die personenbezogene Daten im Rahmen zusätzlicher Services verarbeiten, haben sicherzustellen, dass betroffene Personen transparent über die maßgeblichen Umstände informiert werden.

Unzureichende oder missverständliche Hinweise können nicht nur datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern zugleich einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln darstellen und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.

Einordnung für Unternehmen im digitalen Umfeld

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II zeigt, dass die Kombination aus werblicher Kommunikation und datengetriebenen Geschäftsmodellen ein erhöhtes rechtliches Risiko birgt. Sowohl die inhaltliche Ausgestaltung von Werbeaussagen als auch die datenschutzkonforme Umsetzung digitaler Prozesse unterliegen einer differenzierten gerichtlichen Kontrolle.

Gerade bei der Entwicklung und Vermarktung digitaler Produkte mit Bonitäts- oder Scoring-Bezug ist eine präzise Abstimmung zwischen Marketing, Produktgestaltung und datenschutzrechtlichen Vorgaben unerlässlich. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die mit vergleichbaren Fragestellungen konfrontiert sind, finden weiterführende Informationen im Bereich Rechtsberatung im Datenschutz von MTR Legal.