Bundestag beschließt Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts in zweiter und dritter Beratung behandelt. Grundlage der Beratung waren der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf Drucksache 21/8429.
Am Donnerstag, dem 8. Oktober 2026, nahm der Bundestag den Gesetzentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen an. AfD und Die Linke enthielten sich beziehungsweise stimmten mit einer Gegenstimme und Enthaltung nicht geschlossen zu. Zusätzlich wurde eine Entschließung zum Gesetz beschlossen; hierfür stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, während die AfD dagegen votierte.
Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/2853 in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie läuft bis zum 9. Dezember 2026. Der Entwurf war am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden; federführend war das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das Gesetz ist nach dem Gesetzentwurf nicht zustimmungsbedürftig. Der erste Durchgang im Bundesrat fand am 30. Januar 2026 statt, die erste Lesung im Bundestag am 4. März 2026. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme Zweifel an den Kostenschätzungen für die Länderjustiz geäußert; die Bundesregierung nahm hierzu in einer Gegenäußerung Stellung.
Beratung im Rechtsausschuss und Änderungen am Entwurf
Beschlussempfehlung vom 7. Oktober 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz legte seine Beschlussempfehlung am 7. Oktober 2026 vor. Er empfahl die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung bei Enthaltung von AfD und Die Linke. Damit wurde der Regierungsentwurf nicht unverändert übernommen.
Öffentliche Anhörung im April 2026
Der Rechtsausschuss hatte in seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 eine öffentliche Anhörung beschlossen, die im April 2026 stattfand. In der Anhörung wurde die geplante Umsetzung unterschiedlich bewertet. Prof. Dr. Dr. h. c. Christiane Wendehorst kritisierte die erfolgte 1:1-Umsetzung; weitere Sachverständige warnten vor fundamentalen Ausweitungen der Haftung und möglichen Belastungen für den Wirtschaftsstandort.
Auch Verbände nahmen zu einzelnen Regelungen Stellung. Die DIHK hielt die Offenlegungsvorschriften der §§ 19 und 20 des Regierungsentwurfs für nicht vereinbar mit Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sprach sich demgegenüber für einen Offenlegungsanspruch gegenüber Marktüberwachungsbehörden aus.
Zentrale Inhalte der Reform
Erweiterter Anwendungsbereich bei Produkten und digitalen Bestandteilen
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts trägt technischen Entwicklungen und neuen Vertriebsformen Rechnung. Der Schadensbegriff erfasst künftig auch die Beschädigung oder Vernichtung nicht beruflich genutzter Daten. Zudem entfällt die bisherige Selbstbeteiligung der geschädigten Person.
Open-Source-Software bleibt von der Produkthaftung ausgenommen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Diese Einschränkung ist für die Reichweite der Ausnahme maßgeblich.
Weitere mögliche Anspruchsgegner
Neben Herstellern, Importeuren und Lieferanten können künftig weitere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Dazu zählen nach dem Gesetzentwurf insbesondere:
- Bevollmächtigte des Herstellers,
- Fulfilment-Dienstleister,
- bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.
Bei wesentlich veränderten Produkten, etwa im Zusammenhang mit „Upcycling“, haftet künftig derjenige als Hersteller, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat. Maßgeblich ist damit nicht allein die ursprüngliche Herstellung, sondern auch eine spätere wesentliche Veränderung des Produkts.
Offenlegung von Beweismitteln
Ein wesentlicher Gegenstand der Beratungen waren die Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln. Zu § 19 Abs. 1 wurde im Ausschuss ergänzt, dass die Offenlegung von Beweismitteln auch gegenüber Dritten angeordnet werden kann. Dies betrifft etwa Informationen von Marktüberwachungsbehörden.
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Produkthaftung. Zugleich wurden in der parlamentarischen Beratung unterschiedliche Einschätzungen zu ihrer Vereinbarkeit mit dem deutschen Zivilprozessrecht und zu ihrer praktischen Reichweite deutlich.
Fristen, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts. Bei Latenzzeiten einer Körper- oder Gesundheitsverletzung verlängert sich diese Frist auf 25 Jahre. Die Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre.
Übergangsvorschrift für ältere Produkte
Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt nach § 23 weiterhin das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 in der bis dahin geltenden Fassung. Die Übergangsvorschrift grenzt damit den zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Rechts ab.
Inkrafttreten des Gesetzes
Das Gesetz tritt vorbehaltlich einer Ausnahme am 9. Dezember 2026 in Kraft. Art. 2 tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Neben dem neuen Stammgesetz enthält das Gesetz Folgeänderungen im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz.
Bedeutung für Unternehmen, Vertrieb und Kapitalmarkt
Die Reform betrifft Unternehmen entlang der Liefer- und Vertriebskette. Durch die Erweiterung möglicher Anspruchsgegner können künftig auch Akteure erfasst werden, die bislang nicht in gleicher Weise im Mittelpunkt des Produkthaftungsrechts standen. Für Unternehmen mit digitalen Produkten, Online-Vertrieb oder Plattformbezug kann die Abgrenzung der jeweiligen Rolle besondere Bedeutung haben.
Auch für Investoren und kapitalmarktorientierte Unternehmen kann die Entwicklung relevant sein. Produkthaftungsrisiken können sich auf Risikoberichte, Transaktionen, Unternehmensbewertungen und Governance-Strukturen auswirken. Die rechtliche Einordnung bleibt dabei vom jeweiligen Produkt, der konkreten Marktrolle und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme abhängig.
Häufige Fragen
Wann tritt das neue Produkthaftungsrecht 2026 in Kraft?
Das Gesetz tritt vorbehaltlich einer Ausnahme am 9. Dezember 2026 in Kraft. Art. 2 gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung.
Welche praktischen Folgen hat die Modernisierung des Produkthaftungsrechts für Unternehmen?
Unternehmen müssen beachten, dass künftig neben Herstellern, Importeuren und Lieferanten auch Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen in Anspruch genommen werden können. Bei wesentlich veränderten Produkten kann zudem derjenige als Hersteller haften, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat.
Gilt das neue Produkthaftungsrecht auch für Produkte vor dem 9. Dezember 2026?
Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt nach der Übergangsvorschrift weiterhin das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 in seiner bis dahin geltenden Fassung.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts verändert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hersteller, Vertriebsakteure, Plattformen, Investoren und Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen. Die genaue Bedeutung hängt von der konkreten Marktrolle, der Produktgestaltung und dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ab.
Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Unternehmenspflichten, Organverantwortung, kapitalmarktrelevanten Risiken oder gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen der Reform unterstützt MTR Legal Rechtsanwälte mit wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Beratung. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Aktienrecht.