Update vom 5.10.2026: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.09.2026 entschieden, dass die Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ im dort entschiedenen Einzelfall keinen Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises auslöste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sich der Kläger trotz der unvollständigen Button-Beschriftung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der online geschlossene Kaufvertrag über ein Elektroauto unwirksam sei. Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt wurde am 23.09.2026 veröffentlicht; die Entscheidungsgründe sind über die Fachdatenbank MIR dokumentiert.
Die Entscheidung betrifft zentrale Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern, insbesondere die Reichweite der sogenannten Button-Lösung nach § 312j BGB. Zugleich zeigt der Fall, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfolge einer fehlerhaften Beschriftung nicht einheitlich ist.
Online-Bestellung eines Elektroautos über mehrstufigen Bestellprozess
Kläger bestellte Fahrzeug für 60.520 Euro brutto
Der Kläger, ein Verbraucher, bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto zu einem Bruttokaufpreis von 60.520 Euro. Im Rahmen eines mehrschrittigen Bestellablaufs wählte er zunächst das konkrete Fahrzeugmodell aus, nahm eine Konfiguration vor und legte die Zahlungsart fest.
Vor Abschluss des Vorgangs wurde der Kläger über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert. Anschließend betätigte er die abschließende Schaltfläche, die lediglich mit „Bestellen“ beschriftet war. Unmittelbar danach erhielt er online den Fahrzeugbestellvertrag sowie eine Widerrufsbelehrung.
Widerruf nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs
Nach Erhalt des Fahrzeugs nutzte der Kläger dieses etwa ein Jahr lang. Danach widerrief er seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Nach den mitgeteilten Umständen machte er geltend, der Kaufpreis sei zurückzuzahlen.
Das Landgericht Wiesbaden wies die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage im Urkundenprozess als unstatthaft zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
OLG Frankfurt verneint Rückzahlungsanspruch
Berufung vor dem 9. Zivilsenat ohne Erfolg
Die Berufung blieb vor dem zuständigen 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ohne Erfolg. Die zuständige Einzelrichterin begründete die Entscheidung damit, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe.
Das Gericht ging zunächst davon aus, dass der Widerruf verspätet erfolgt sei. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts hatte der Bundesgerichtshof die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung bereits in sechs Entscheidungen als ordnungsgemäß bewertet.
Keine Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Auch ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hatte nach Auffassung des OLG Frankfurt keinen Erfolg. Der Kaufvertrag sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben zur Beschriftung der letzten Schaltfläche nichtig.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die letzte Schaltfläche eines Online-Bestellvorgangs nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Im konkreten Fall war der Button tatsächlich nur mit „Bestellen“ beschriftet; diese Beschriftung genügte den gesetzlichen Vorgaben nach der Entscheidung nicht. Gleichwohl sah das OLG Frankfurt die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung im entschiedenen Einzelfall nicht als erfüllt an.
Einzelfallbezogene Bewertung der Button-Beschriftung
Gesamtumstände des Bestellvorgangs maßgeblich
Nach Auffassung des OLG Frankfurt konnte sich der Kläger im entschiedenen Fall nicht erfolgreich auf die unvollständige Beschriftung der Schaltfläche berufen. Entscheidend waren für das Gericht die Gesamtumstände des Bestellprozesses.
Der Kläger hatte den Online-Shop des beklagten Kraftfahrzeugherstellers aus eigenem Antrieb aufgesucht. Unstreitig war der Bestellvorgang auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet. Zudem bewertete das Gericht den Bestellprozess insgesamt als klar strukturiert, transparent und nicht irreführend.
Das OLG Frankfurt stellte insbesondere auf folgende Umstände ab:
- Der Kläger hatte das konkrete Fahrzeugmodell selbst ausgewählt und konfiguriert.
- Er hatte eine Zahlungsart festgelegt.
- Er war über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert worden.
- Die Gesamtkosten waren vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden.
- Auch der Kläger stellte nicht in Zweifel, dass seine Erklärung auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war.
Schutzzweck der Button-Lösung nach Auffassung des Gerichts nicht betroffen
Das OLG Frankfurt verwies auf den Schutzzweck der sogenannten Button-Lösung. Danach soll der Verbraucher vor allem darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag entgeltlich ist. Hintergrund ist der Schutz vor Kosten- und Abofallen im Internet.
Nach der Bewertung des Gerichts war dieser Schutzzweck im konkreten Bestellprozess nicht berührt. Der Kläger habe die Kosten vor Betätigung des Buttons gekannt. Die Schaltfläche habe keine von ihm ungewollte Rechtsfolge ausgelöst; eine Abweichung zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem tatsächlich Geschehenen habe gerade nicht vorgelegen.
Das Gericht bezog sich zudem auf eine nach seiner Darstellung einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach in einer solchen Fallgestaltung der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB nicht eröffnet sei. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande kommt, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Ob die vom OLG Frankfurt vorgenommene Einschränkung der Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB unionsrechtskonform ist, blieb nach den dokumentierten Entscheidungsgründen offen.
Einwand treuwidrigen Verhaltens
Ein Jahr unbeanstandete Vertragsdurchführung
Unabhängig von der Frage der Button-Beschriftung sah das OLG Frankfurt einem etwaigen Anspruch des Klägers auch den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegenstehen. Die zuständige Einzelrichterin stellte darauf ab, dass der Kläger die Verbraucherschutzvorschrift ersichtlich lediglich dazu nutze, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und über ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen.
Diese Erwägung stützte die Zurückweisung der Berufung zusätzlich. Das Gericht blieb damit bei dem Ergebnis, dass der Kläger keine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne.
Abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte
Kammergericht Berlin mit anderem Ergebnis
Die Frankfurter Entscheidung steht im Zusammenhang mit einer weiteren obergerichtlichen Entscheidung zu einem nahezu gleich gelagerten Sachverhalt. Das Kammergericht Berlin entschied unter dem Aktenzeichen 1 U 25/25, dass bei einem nur mit „Bestellen“ beschrifteten Button kein Vertrag zustande komme und der Käufer Rückabwicklung verlangen könne.
Im Berliner Verfahren berief sich der Autohersteller erfolglos darauf, der Käufer sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung unter anderem einen „Weiter“-Button betätigt. Nach Auffassung des Kammergerichts kam es gerade nicht darauf an, ob dem Kunden ohnehin klar war, dass er eine kostenpflichtige Bestellung abgab.
OLG Braunschweig hatte zuvor Wirksamkeit angenommen
Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 U 69/25 einen online mit einem Elektrofahrzeughersteller geschlossenen Kaufvertrag trotz mangelhaften Bestellbuttons für wirksam gehalten. Das Gericht stützte dies auf eine teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB.
Die abweichenden Bewertungen verdeutlichen, dass die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beschriftung der letzten Bestellschaltfläche in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werden. Während das OLG Frankfurt und das OLG Braunschweig in den dort entschiedenen Konstellationen eine Rückabwicklung ablehnten, kam das Kammergericht Berlin in einem nahezu gleich gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis.
Rechtlicher Rahmen: § 312j BGB und Widerrufsrecht
Vorgaben für die letzte Schaltfläche im Online-Bestellprozess
§ 312j BGB regelt besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. § 312j Abs. 4 BGB ordnet an, dass ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande kommt, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt.
Verlangt wird eine gut lesbare Beschriftung mit diesen Wörtern oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Die Entscheidungen zeigen jedoch, dass die gerichtliche Bewertung der Rechtsfolgen einer Abweichung im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.
Widerruf bei online geschlossenen Verträgen
Bei online geschlossenen Verträgen kann Verbrauchern nach §§ 312g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zustehen. Nach ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich vierzehn Tage.
Im Frankfurter Verfahren hielt das OLG die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß. Der Widerruf des Klägers nach rund einem Jahr war danach verspätet.
Verfahrensstand und Fundstellen
Urteil des OLG Frankfurt noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2026 ist nach der Pressemitteilung des Gerichts nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.
Vorausgegangen war das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.06.2025, Az. 1 O 127/24. Grundlage der Berichterstattung ist die Pressemitteilung Nr. 48/2026 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2026; die Entscheidungsgründe sind über die Fachdatenbank MIR dokumentiert.
Häufige Fragen
Ist ein Button mit „Bestellen“ bei einem Online-Kaufvertrag ausreichend?
Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss die letzte Schaltfläche grundsätzlich gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Das OLG Frankfurt hat im entschiedenen Einzelfall dennoch keinen Rückzahlungsanspruch angenommen, während das Kammergericht Berlin in einem nahezu gleich gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis kam.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidungen zeigen, dass bei fehlerhaft beschrifteten Bestellbuttons sowohl die konkrete Gestaltung des Bestellvorgangs als auch die jeweils vertretene gerichtliche Auffassung erheblich sein können. Eine pauschale Bewertung lässt sich aus der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten.
Kann ein Online-Kaufvertrag nach einem Jahr noch widerrufen werden?
Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist bei online geschlossenen Verträgen grundsätzlich vierzehn Tage. Im Frankfurter Verfahren hielt das OLG die Belehrung für ordnungsgemäß und bewertete den Widerruf nach rund einem Jahr als verspätet.
Einordnung für Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung
Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft eine für den elektronischen Geschäftsverkehr bedeutsame Schnittstelle zwischen Verbraucherschutz, Vertragsabschluss und Rückabwicklung. Sie verdeutlicht zugleich, dass die konkrete Ausgestaltung eines Online-Bestellprozesses und die rechtliche Bewertung der Button-Beschriftung erhebliche Bedeutung erlangen können.
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