## Entscheidung des OLG Frankfurt zum Umgang mit Hassprofilen auf Facebook
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Maßnahmen Facebook bei sogenannten Hassprofilen ergreifen muss. Nach der Berichterstattung von JuraForum (Quelle: https://www.juraforum.de/news/olg-frankfurt-facebook-muss-bei-hassprofilen-ganze-konten-loeschen_266335) steht dabei im Mittelpunkt, ob sich die Reaktion der Plattform auf das Entfernen einzelner Inhalte beschränken darf oder ob weitergehende Schritte erforderlich sind.
## Rechtlicher Ausgangspunkt: Persönlichkeitsrecht und Plattformverantwortung
### Abwägung widerstreitender Rechtspositionen
Im Kern betrifft die Entscheidung das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Betroffener und den Kommunikationsfreiheiten im Rahmen sozialer Netzwerke. Sofern über ein Nutzerkonto Inhalte verbreitet werden, die auf Herabwürdigung, Verächtlichmachung oder sonstige rechtsverletzende Angriffe zielen, stellt sich die Frage nach der Reichweite der Prüf- und Handlungspflichten des Plattformbetreibers.
### Maßstab: Nicht nur Beitrag, sondern Profil als Gesamtquelle
Die Entscheidung setzt nach der genannten Quelle an der Konstellation an, dass ein Nutzerkonto nicht lediglich punktuell auffällige Beiträge veröffentlicht, sondern der Account in seiner Gesamtausrichtung auf die Verbreitung von Hassinhalten angelegt ist. In einem solchen Fall rückt das Profil als organisatorischer und technischer Ausgangspunkt der Rechtsverletzungen in den Vordergrund.
## Kernaussage der Entscheidung: Löschung des Kontos statt bloßer Inhaltsentfernung
### Pflicht zur vollständigen Kontolöschung bei Hassprofilen
Nach der Darstellung im Ausgangsbericht hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass Facebook bei einem als Hassprofil einzuordnenden Konto nicht darauf verwiesen ist, lediglich einzelne Beiträge zu entfernen. Vielmehr kann eine Verpflichtung bestehen, das gesamte Nutzerkonto zu löschen, wenn sich der Account als zentraler Träger fortdauernder Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellt.
### Unterlassungsgebot und wirksame Gefahrenabwehr
Im Hintergrund steht der Gedanke, dass die bloße Löschung einzelner Postings nicht zwangsläufig geeignet ist, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Maßgeblich ist insoweit, ob die Fortsetzung der Beeinträchtigung bei auf das Profil zurückzuführender Veröffentlichungspraxis zu erwarten ist und ob ein milderes Vorgehen die Störung tatsächlich beendet.
## Einordnung der Entscheidung und Hinweis zur Verfahrenslage
### Keine Vorverurteilung – Wiedergabe nach benannter Quelle
Die vorstehenden Inhalte geben die Kernaussagen der genannten Quelle wieder. Soweit im Zusammenhang mit „Hassprofilen“ von rechtsverletzendem Verhalten ausgegangen wird, handelt es sich um die rechtliche Bewertung im Rahmen des beschriebenen Verfahrens. Eine darüber hinausgehende Tatsachenfeststellung oder Vorverurteilung ist damit nicht verbunden; es gilt die Unschuldsvermutung, soweit tatsächliche Vorwürfe gegenüber konkreten Personen oder Kontoinhabern in Rede stehen.
## Schnittstellen zum IT-Recht: Moderation, Accountsperren und Persönlichkeitsrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Konflikte um rechtswidrige Inhalte auf Social-Media-Plattformen nicht allein auf die Entfernung einzelner Beiträge reduzieren, sondern auch Fragen der Kontoführung, der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und der technischen Reichweite von Abhilfemaßnahmen betreffen können. Wer hierzu eine rechtliche Einordnung im Kontext digitaler Plattformen wünscht, findet bei MTR Legal weitere Informationen zur Rechtsberatung im IT-Recht.