Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Sicherung von Ansprüchen wegen Nichtlieferung hochpreisiger Fahrzeuge
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich im Verfahren 32 U 125/23 mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines dinglichen Arrestes, der aufgrund der Nichtlieferung mehrerer Luxusfahrzeuge – darunter drei Fahrzeuge des Herstellers Ferrari sowie ein Mercedes-AMG One – mit einem Gesamtwert von über fünf Millionen Euro angeordnet worden war.
Hintergrund des Arrestverfahrens
Dem Arrest lag zugrunde, dass der Erwerber die vereinbarte Anzahlung für die Fahrzeuge erbracht hatte, die Fahrzeuge jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihn übergeben wurden. Da der arrestierte Antragsgegner erhebliche Vermögenswerte im Ausland unterhält, wurde die Maßnahme zur Sicherung von Schadensersatzforderungen beantragt.
Das zuständige Landgericht hatte den dinglichen Arrest zur Sicherung einer potenziellen Forderung in Höhe der Kaufpreisanzahlungen einschließlich entgangenen Gewinns bewilligt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, über die nun das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte.
Bestätigung der Arrestanordnung durch das Oberlandesgericht
Voraussetzungen des dinglichen Arrestes
Das Gericht setzte sich umfassend mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes gemäß § 916 ZPO auseinander. Erforderlich ist sowohl das Vorliegen eines durchsetzbaren Anspruchs – hier aus Rückabwicklung der Fahrzeugkaufverträge beziehungsweise Schadensersatz – als auch ein Arrestgrund in Form einer drohenden Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung.
Insbesondere genügte nach Auffassung des Senats die durch Vorlage des Vertrags, Übergabeverzugs und ausbleibende Lieferung belegte Anspruchsgrundlage. Hinzu trat eine erhebliche Gefahr, dass ohne die Anordnung eines Arrests eine spätere Realisierung der Ansprüche gefährdet wäre, da der Antragsgegner nicht nur keine Anstalten zur Lieferung gemacht habe, sondern vor allem substanzielle Vermögensdispositionen ins Ausland getätigt habe.
Prüfung der Voraussetzungen durch das OLG
Das Oberlandesgericht bestätigte sowohl die materielle Berechtigung des Gesuches als auch das Vorliegen des Arrestgrundes. Auch im Hinblick auf die Höhe des Arrestbetrages – einschließlich einer Position für entgangenen Gewinn – sah der Senat keine durchgreifenden Bedenken, sodass der Vollstreckungstitel sowohl hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages als auch etwaiger Folgeschäden in voller Höhe zu sichern sei.
Die gegen den Arrest gerichteten Einwendungen – insbesondere mit Blick auf die behauptete Sicherung durch Rechte an den Fahrzeugen – sah das Gericht nicht als tragfähig an, zumal die tatsächliche Auslieferung der Fahrzeuge auch nach Fristsetzung keinesfalls erfolgt war.
Bedeutung der Entscheidung und Verfahrensstand
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt Maßstäbe für die Bedingungen, unter denen Vermögensarrest zum Schutz von Ansprüchen aus Kaufverträgen über Fahrzeuge mit erheblichem Wert gerechtfertigt ist. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung eines Arrestgrundes, insbesondere bei Auslandssachverhalten und nicht gelieferter Ware.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der Arrestanordnung geführt wurde und die Unschuldsvermutung weiterhin gilt, solange eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache nicht ergangen ist (Quelle: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_32-U-125_Oberlandesgericht-bestaetigt-Anordnung-des-dinglichen-Arrestes-wegen-Nichtlieferung-von-drei-Ferraris-und-eines-Mercedes-AMG-One-im-Wert-von-ueber-5~N35316).
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