Offshore-Daten und 398 Verdachtsfälle in Deutschland

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Datenträger zu Offshore-Strukturen: 398 Verdachtsfälle in Deutschland

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) hat nach Angaben des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums Ende 2025 Kundendaten von Offshore-Dienstleistern angekauft. Öffentlich gemacht wurde der Ankauf durch eine Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW vom 11. Dezember 2025. Die dpa berichtete am 19. Oktober 2026 über den aktuellen Stand der Auswertung; die Meldung wurde am selben Tag bundesweit aufgegriffen.

Nach den veröffentlichten Angaben umfasst der Datensatz 3.320.148 Dateien und Ordner mit einem Volumen von rund 1,45 Terabyte. Bislang sollen daraus knapp 400 Fälle mit Deutschlandbezug identifiziert worden sein. Konkret ist von 398 Verdachtsfällen die Rede. Für Nordrhein-Westfalen nennt das Düsseldorfer Finanzministerium 64 Fälle; die weiteren Fälle sollen an die jeweils betroffenen Bundesländer übermittelt werden.

Bei sämtlichen Fällen handelt es sich um Verdachtsfälle. Ob in den einzelnen Sachverhalten Steuern hinterzogen wurden und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist nach den vorliegenden Angaben jeweils gesondert zu prüfen. Bis zu einer abschließenden Klärung gilt die Unschuldsvermutung.

Herkunft und Inhalt der angekauften Daten

Offshore-Dienstleister in mehreren Staaten

Die Daten stammen nach Angaben des Ministeriums von Offshore-Dienstleistern mit Sitz in mehreren Staaten und Gebieten. Genannt werden:

  • Cayman Islands,
  • Vereinigte Arabische Emirate,
  • Hongkong,
  • Mauritius,
  • Panama,
  • Singapur,
  • Zypern.

In der dpa-Berichterstattung wird in diesem Zusammenhang insbesondere Dubai erwähnt. Die amtliche Mitteilung spricht hingegen von den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Nach Darstellung des Finanzministeriums boten die Dienstleister ihren Kundinnen und Kunden an, Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten zu gründen. Der Verdacht lautet, dass mithilfe solcher Strukturen Vermögen gegenüber dem deutschen Fiskus verschleiert und steuerliche Pflichten umgangen worden sein könnten. Eine rechtskräftige Feststellung zu einzelnen betroffenen Personen oder Gesellschaften ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht.

Wirtschaftlich Berechtigte auch außerhalb Deutschlands

Der Datensatz betrifft nach amtlicher Darstellung nicht ausschließlich wirtschaftlich Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland. Er soll auch Personen mit Wohnsitz in anderen Staaten erfassen. Für die bislang genannten 398 Verdachtsfälle wurde ein Deutschlandbezug identifiziert.

Zur Höhe der Gelder, die in die Übersee-Gesellschaften geflossen sein könnten, konnte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Ankaufs keine Aussage treffen. Damit bleibt der finanzielle Umfang der betroffenen Strukturen nach den bislang veröffentlichten Informationen offen.

Verdacht auf verschleierte Beteiligungsstrukturen

Einsatz von Strohgeschäftsführern oder Strohgesellschaftern

Nach amtlicher Darstellung sollen den Auslandsgesellschaften teilweise Strohgeschäftsführer oder Strohgesellschafter vorgeschaltet worden sein. Ziel solcher Gestaltungen soll es nach dem Verdacht gewesen sein, die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse gegenüber den Finanzbehörden abzuschirmen.

Auch insoweit handelt es sich um eine behördlich mitgeteilte Verdachtslage. Ob eine einzelne Struktur steuerlich unzulässig war, ob steuerlich relevante Angaben unterblieben sind und ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Prüfung möglicher Steuerverkürzungen

Nach den Angaben des Finanzministeriums muss nun in jedem identifizierten Fall geprüft werden, ob Steuern hinterzogen wurden und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die dpa-Meldung weist darauf hin, dass die Fälle außerhalb Nordrhein-Westfalens an die jeweils zuständigen Bundesländer weitergeleitet werden.

Das Ministerium der Finanzen NRW hatte am Tag der Bekanntgabe des Datenankaufs zudem die Bundesregierung und die übrigen Bundesländer über den Ankauf informiert. Damit soll die weitere Auswertung bundesweit koordiniert werden, soweit andere Zuständigkeiten betroffen sind.

Rolle des LBF NRW bei der Auswertung

Ankauf von einem Hinweisgeber

Der Datenträger stammt nach amtlicher Formulierung von einem Hinweisgeber. In der dpa-Berichterstattung wird hierfür der Begriff Informant verwendet. Das LBF NRW soll das Material vor dem Ankauf geprüft und als sehr werthaltige Information zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung bewertet haben.

Das LBF NRW ist eine vergleichsweise junge Behörde. Es bündelt die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen. Bundesweite Aufmerksamkeit erlangte die Behörde zuvor unter anderem durch eine „Task Force“ im Zusammenhang mit steuerlichen Sachverhalten bei Influencern.

Erfahrung mit Offshore-Daten

Nach Angaben der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung gab es bereits in den Monaten vor dem Datenankauf Durchsuchungsmaßnahmen in Offshore-Verfahren. Die Steuerfahndung NRW gilt nach der amtlichen Darstellung als erfahren in der Auswertung von Offshore-Daten.

NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk erklärte gegenüber der dpa, wer Geld über Briefkastenfirmen in Steueroasen verstecke, müsse wissen, dass die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen weiter tätig bleibe. Zudem verwies er darauf, dass Personen, die Einkünfte bisher verschwiegen hätten, die Möglichkeit einer Selbstanzeige ernsthaft prüfen sollten. Diese Aussage gibt die Position des Ministers wieder und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Steuerrechtliche Einordnung bei Offshore-Strukturen

Offshore-Gesellschaften sind nicht bereits aufgrund ihres Sitzes in einem Niedrigsteuergebiet unzulässig. Steuerlich maßgeblich ist jedoch unter anderem, ob Einkünfte vollständig und zutreffend erklärt wurden, wer wirtschaftlich berechtigt ist und ob ausländische Gesellschaften oder Konten gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden mussten.

Bei grenzüberschreitenden Strukturen können verschiedene steuerliche Pflichten berührt sein. Dazu zählen insbesondere Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten und die zutreffende Zurechnung von Einkünften. Werden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig erklärt oder pflichtwidrig nicht offengelegt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 370 AO strafrechtliche Bedeutung erlangen.

Ob eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO überhaupt noch in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Voraussetzungen und möglichen Sperrgründen ab. Eine allgemeine Bewertung ist auf Grundlage der veröffentlichten Informationen nicht möglich.

Bedeutung für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen

Die Auswertung des Datenträgers zeigt, dass grenzüberschreitende Vermögens- und Beteiligungsstrukturen zunehmend Gegenstand behördlicher Prüfungen sein können. Dies betrifft nicht nur unmittelbar in Deutschland ansässige Personen, sondern auch internationale Strukturen mit Deutschlandbezug.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich daraus komplexe steuerliche Fragestellungen ergeben, insbesondere bei Beteiligungen an Auslandsgesellschaften, Treuhand- oder Strohmannkonstruktionen sowie bei der Offenlegung wirtschaftlicher Berechtigungen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.