Oberlandesgericht stoppt 10-Euro-Rabatt bei E-Rezept-Einlösung

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OLG Frankfurt am Main stuft „Jauch-Rabatt“ der Shop Apotheke bei E-Rezepten als unzulässig ein

Am 3. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein wegweisendes Urteil bezüglich eines als „Jauch-Rabatt“ bezeichneten Preisnachlasses der Shop Apotheke für Kundinnen und Kunden bei der Einlösung von E-Rezepten gefällt (Az. 6 U 347/24). Das Urteil bietet wichtige Klarstellungen für den Arzneimittelvertrieb im Onlinehandel und unterstreicht die hohe Relevanz regulatorischer Vorgaben rund um die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente.

Gegenstand des Verfahrens: Rabattaktion zur Förderung der E-Rezept-Einlösung

Im Rahmen einer Werbeaktion hatte die Onlineapotheke „Shop Apotheke“ einen pauschalen Nachlass von 10 Euro beworben, der Kundinnen und Kunden bei einer Einlösung von Rezepten mit bestimmten Gutscheinen – unter dem Hinweis auf TV-Moderator Günther Jauch – gewährt werden sollte. Der Rabatt wurde ausschließlich dann eingeräumt, wenn die Verschreibung über ein elektronisches Rezept (E-Rezept) erfolgte. Das Werbematerial hob gezielt den mit dem prominenten Namen versehenen Rabattvorteil hervor.

Zentraler Konflikt: Zulässigkeit von Zuwendungen bei der Arzneimittelabgabe

Nach deutschem Arzneimittelrecht, insbesondere unter Berücksichtigung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und der im Apothekengesetz festgelegten Preisbindung, dürfen für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Boni, Rabatte oder geldwerten Vorteile gewährt werden, die den gesetzlich festgelegten Apothekenabgabepreis unterschreiten. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil klargestellt, dass die untersuchte Werbeaktion gegen diese Bestimmungen verstößt.

Preisbindung und Gleichpreisgebot

Gerade für rezeptpflichtige Arzneimittel sieht das Apothekengesetz ein striktes Gleichpreisgebot vor. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten unabhängig vom Bezugskanal – ob stationär oder online – den gleichen Preis entrichten. Diese Regel gilt sowohl für inländische als auch, mit gewissen Einschränkungen, für ausländische Versandapotheken.

Differenzierung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Das Gericht stellte ebenfalls klar, dass Erleichterungen in der Preisgestaltung etwa bei nicht-verschreibungspflichtigen Produkten nicht auf verschreibungspflichtige Präparate übertragen werden können. Die Gewährung eines pauschalen Rabatts für die Einlösung von E-Rezepten steht demnach im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Arzneimittelpreisbindung.

Auswirkungen des Urteils auf Apotheken, Plattformen und Patientinnen und Patienten

Wettbewerbsrechtliche Implikationen

Das Urteil adressiert nicht nur apothekenrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Insbesondere wird deutlich, dass die strengen Normen zur Arzneimittelpreisbindung weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden. Verstöße können zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände führen und gerichtlich untersagt werden.

Digitalisierung und regulatorisches Umfeld

Das Urteil macht deutlich, dass Impulse zur Digitalisierung im Gesundheitssektor – wie die Einführung des E-Rezepts – nicht dazu genutzt werden dürfen, regulatorische Vorgaben zu umgehen oder anderweitig zu unterlaufen. Somit werden Grenzen für marketinggestützte Anreize aufgezeigt, die auf die Förderung digitaler Angebote im Gesundheitsbereich abzielen, jedoch im Widerspruch zu bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen stehen.

Bedeutung für Unternehmen im Gesundheitsmarkt

Anbieter von Arzneimitteln, Plattformen zur Rezeptabrechnung sowie Marketingagenturen sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehalten, bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen und Rabattaktivitäten das geltende Preisrecht streng zu beachten. Die Entscheidung verdeutlicht die weiterhin bestehende Notwendigkeit, vor der Implementierung neuer Verkaufsmodelle eine genaue Analyse der rechtlichen Vorgaben und potenzieller Risiken vorzunehmen.

Hinweis auf die bestehende Rechtslage und laufende Entwicklungen

Das genannte Urteil des OLG Frankfurt am Main ist ein wesentlicher Orientierungspunkt für Marktteilnehmende, es existieren jedoch weiterhin dynamische Entwicklungen im deutschen und europäischen Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht. Überdies ist zu beachten, dass Gerichtsentscheidungen im Einzelfall auf speziellen Sachverhalten beruhen und die abschließende Beurteilung stets einer Prüfung im Lichte der Gesamtumstände bedarf (Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2025, Az. 6 U 347/24).

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die Grenzen zulässiger Werbemaßnahmen im Bereich des Arzneimittelhandels – insbesondere im Kontext der Digitalisierung und der Nutzung elektronischer Rezepte. Die komplexen Zusammenhänge zwischen heilmittelwerberechtlichen, apothekenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Normen erfordern im Einzelfall eine sorgfältige Einordnung und Prüfung neuer Marketingmaßnahmen.

Für Unternehmen, Investoren und andere Akteure im Gesundheitsmarkt, die sich mit Fragen rund um Arzneimittelabgabe, Preisgestaltung und Compliance auseinandersetzen, kann es hilfreich sein, sich mit passenden Ansprechpartnern auszutauschen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer Gesamtheit im Blick behalten. Die Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten Mandanten bundesweit und international bei der Bewältigung komplexer Herausforderungen in regulierten Märkten.

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