Der Bundestag hat sich in zweiter und dritter Beratung mit dem Regierungsentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht befasst. Gegenstand der Beratung war zugleich ein Regelungspaket zur Digitalisierung des Führungszeugnisses sowie zur Verlängerung einer Antragsfrist für Soldatinnen und Soldaten, die Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beantragen.
Die abschließende Beratung im Plenum fand am Donnerstag, 15. Oktober 2026, nach einer 20-minütigen Aussprache statt. Grundlage war die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf Bundestagsdrucksache 21/8596. Der Tagesordnungspunkt wurde in der 102. Sitzung des Bundestages um 21:25 Uhr beendet.
Gesetzgebung zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf zielte darauf ab, bereits bestehende Möglichkeiten notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht zu erweitern. Damit sollte der Anwendungsbereich notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen mittels Videokommunikation in bestimmten gesellschaftsrechtlichen und registerrechtlichen Fällen ausgedehnt werden.
Der Entwurf war dem Bundesrat am 23. Januar 2026 als Drucksache 42/26 zugeleitet worden. Dort lag die Federführung beim Rechtsausschuss; beteiligt waren zudem der Innenausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss.
Parlamentarischer Ablauf
Die erste Lesung im Bundestag fand am 25. März 2026 statt. Am 4. Mai 2026 führte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch. Der Rechtsausschuss billigte den Entwurf am 14. Oktober 2026 in geänderter Fassung.
Für die geänderte Fassung stimmten im Ausschuss CDU/CSU, SPD, AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke enthielt sich. Grundlage der abschließenden Plenarberatung war die Beschlussempfehlung des Ausschusses.
Erweiterter Anwendungsbereich im Gesellschafts- und Registerrecht
Der ursprüngliche Ausweitungskatalog umfasste mehrere Vorgänge mit Bezug zum Gesellschafts- und Registerrecht. Erfasst waren insbesondere Anmeldungen zum Stiftungsregister, Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie Gründerbeschlüsse zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers.
Daneben betraf der Entwurf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister. Ebenfalls einbezogen waren Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen sowie Vollmachten zur Erklärung der Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils.
- Anmeldungen zum Stiftungsregister,
- Gründungen von AG und KGaA,
- Gründerbeschlüsse zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Abschlussprüfers,
- Vollmachten für Registeranmeldungen,
- Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen,
- Vollmachten zur Erklärung der Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils.
Änderung bei GmbH-Geschäftsanteilen
Eine wesentliche Änderung im Ausschuss betrifft die Öffnung des notariellen Online-Verfahrens für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Technisch wird dies über eine Änderung des § 15 GmbHG umgesetzt. Die Neuregelung erfasst künftig auch die Beurkundung eines Vertrags, durch den die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird.
Die CDU/CSU-Fraktion begründete die Einbeziehung von Geschäftsanteilsübertragungen mit einem Praxisbedürfnis, insbesondere bei Start-ups und Scale-ups im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Finanzierungsrunden. Im Gesetzgebungsverfahren waren hierzu unterschiedliche Positionen vertreten worden.
Positionen aus Anhörung und Stellungnahmen
In der öffentlichen Anhörung sprach sich der Präsident der berufsständischen Bundesnotarkammer gegen eine Ausweitung auf GmbH-Anteilsabtretungen aus. Ein als Sachverständiger geladener Hochschullehrer für Zivil- und Wirtschaftsrecht schlug als Kompromiss vor, nur die Abtretung einzubeziehen.
Ein Vertreter eines Verbands der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen führte aus, das Formerfordernis diene der Vermeidung spekulativen Anteilshandels und der Beweiserleichterung. Nach seiner Argumentation könne dieser Zweck auch durch eine Videobeurkundung erreicht werden.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf gefordert, Abtretungen und Verpflichtungen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG sowie Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz einzubeziehen. Die Bundesnotarkammer hatte demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 die im Entwurf vorgesehene Ausweitung für ausreichend gehalten und sich gegen darüber hinausgehende Erweiterungen ausgesprochen.
Online-Beurkundung und notarielle Amtspflichten
Der Regierungsentwurf sah vor, dass die Notarin oder der Notar eine Beurkundung mittels Videokommunikation nach § 16a Abs. 2 BeurkG ablehnen soll, wenn den Amtspflichten im Online-Verfahren nicht nachgekommen werden kann. Damit bleibt die Durchführung im Online-Verfahren an die Voraussetzungen gebunden, die für eine ordnungsgemäße notarielle Tätigkeit erfüllt sein müssen.
Für die Aktiengesellschaft wird § 280 Abs. 1 AktG neu gefasst. Danach kann die notarielle Feststellung der Satzung künftig mittels Videokommunikation nach §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen, soweit andere Formvorschriften nicht entgegenstehen.
Evaluation bereits nach zwei Jahren
Nach der Beschlussempfehlung soll die Bundesregierung das Gesetz bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren. Ursprünglich war hierfür ein Zeitraum von vier Jahren vorgesehen. Zudem soll sie dem Ausschuss über eine weitere Ausweitung berichten.
Die Evaluation betrifft damit nicht nur die praktische Umsetzung der erweiterten Online-Verfahren, sondern auch die Frage, ob weitere Anwendungsbereiche in Betracht kommen. Eine abschließende Festlegung auf darüber hinausgehende Erweiterungen ist damit nicht verbunden.
Digitalisierung des Führungszeugnisses
Der Regierungsentwurf enthielt außerdem Regelungen zum digitalen Führungszeugnis. Vorgesehen war hierfür ein neuer § 30d Bundeszentralregistergesetz. Nach den Angaben im Entwurf sollten beim Bundesamt für Justiz laufende IT-Mehrausgaben von rund 2.420.000 Euro pro Jahr entstehen; außerdem wurden rund 200.000 zusätzliche Anträge pro Jahr unmittelbar beim Bundesamt für Justiz erwartet.
§ 30d BZRG wurde tatsächlich bereits durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats vom 18. Juni 2026 eingeführt und trat am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Rechtsausschuss hatte am 20. Mai 2026 Regelungen aus Bundestagsdrucksache 21/4782, darunter das digitale Führungszeugnis, in den Gesetzentwurf zum Anwaltsnotariat übernommen, um ein fristgerechtes Inkrafttreten zu sichern.
Bereitstellung über das Nutzerkonto
Das digitale Führungszeugnis wird ausschließlich über das Nutzerkonto nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz bereitgestellt. Eine Erteilung auf anderem Weg ist unzulässig.
Damit unterscheidet sich die digitale Bereitstellung von anderen Verfahrenswegen. Die gesetzliche Regelung legt ausdrücklich fest, dass für das digitale Führungszeugnis allein der vorgesehene elektronische Zugang maßgeblich ist.
Weitere Regelungsgegenstände des Entwurfs
Neben den gesellschafts- und registerrechtlichen Online-Verfahren sowie dem digitalen Führungszeugnis enthielt der Entwurf auch eine Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung. Dieser Regelungsgegenstand war Teil des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzespakets.
Der Bundesrat hatte darüber hinaus eine Erweiterung der Regelungen zum Zeugenschutz angeregt. Die Bundesregierung lehnte dies ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz nur vorübergehende Tarnidentitäten vorsehe und keine Regelungslücke bestehe.
Inkrafttreten nach dem Regierungsentwurf
Nach Art. 9 des Regierungsentwurfs sollte das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für einzelne Artikel waren abweichende Zeitpunkte vorgesehen, unter anderem für Art. 8 am 24. Juli 2026.
Durch die zwischenzeitliche Übernahme einzelner Regelungen in das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats ergaben sich für den Bereich des digitalen Führungszeugnisses gesonderte zeitliche Abläufe. Diese betrafen insbesondere § 30d BZRG, der bereits zum 1. Oktober 2026 in Kraft trat.
Bedeutung für Gesellschaften und Registerverfahren
Die Erweiterung notarieller Online-Verfahren betrifft zentrale Vorgänge im Gesellschafts- und Registerrecht. Für Unternehmen können insbesondere die vorgesehenen Regelungen zu GmbH-Geschäftsanteilen, Registervollmachten sowie zur Gründung von AG und KGaA von praktischer Relevanz sein.
Die Ausweitung ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Formanforderungen. Vielmehr wird für bestimmte Vorgänge eröffnet, dass die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen mittels Videokommunikation erfolgen kann.
Häufige Fragen
Was regelt die Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht?
Der Gesetzesentwurf erweitert den Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren für bestimmte Vorgänge im Gesellschafts- und Registerrecht. Dazu zählen unter anderem Registeranmeldungen, bestimmte Gründungsvorgänge und nach der Ausschussänderung auch Vorgänge im Zusammenhang mit GmbH-Geschäftsanteilen.
Welche praktischen Folgen hat die Öffnung des Online-Verfahrens für GmbH-Geschäftsanteile für Unternehmen?
Die Ausschussänderung ermöglicht in dem vorgesehenen Umfang notarielle Online-Verfahren auch bei der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und bei Verpflichtungsgeschäften hierzu. Praktisch kann dies insbesondere bei grenzüberschreitenden Finanzierungsrunden von Start-ups und Scale-ups Bedeutung haben.
Wie wird das digitale Führungszeugnis nach § 30d BZRG bereitgestellt?
Das digitale Führungszeugnis wird ausschließlich über das Nutzerkonto nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz bereitgestellt. Eine Erteilung auf anderem Weg ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal
Die Erweiterung notarieller Online-Verfahren zeigt, dass gesellschaftsrechtliche Gestaltung und digitale Verfahrensabläufe zunehmend enger miteinander verbunden sind. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann es daher darauf ankommen, die Reichweite der neuen Regelungen im konkreten Zusammenhang zutreffend einzuordnen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht und begleitet Mandanten bei entsprechenden Fragestellungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.