Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine

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Deutschland und die Ukraine haben am 19. Mai 2026 ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung geschlossen. Die Bundesregierung hat hierzu einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, um die erforderliche Zustimmung des Parlaments einzuholen. Der Entwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/8245 geführt.

Nach der Begründung der Bundesregierung können Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeit ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen darstellen. Das neue Abkommen soll solche steuerlichen Belastungen zwischen Deutschland und der Ukraine besser abbauen und zugleich die Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten stärken. Es soll das bislang geltende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1995 ersetzen.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine

Gesetzentwurf zur Zustimmung des Bundestages

Das Abkommen vom 19. Mai 2026 wurde von der Bundesregierung in Form eines Vertragsgesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Der vollständige Gesetzentwurf umfasst das Vertragsgesetz, den Abkommenstext und die Denkschrift. Er ist über den Dokumentenserver des Deutschen Bundestages als Drucksache 21/8245 abrufbar.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den vollständigen deutschen Abkommenstext ebenfalls in seinen staatenbezogenen Informationen zur Ukraine veröffentlicht. Damit liegen die maßgeblichen Regelungen des neuen Abkommens in deutscher Fassung vor.

Weitere Informationen zum internationalen Steuerrecht stellt MTR Legal auch im Bereich Internationales Steuerrecht bereit.

Ersetzung des Abkommens von 1995

Das neue Abkommen soll das am 3. Juli 1995 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine ablösen. Ziel ist ein modernerer Regelungsrahmen für die Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte. Nach den veröffentlichten Angaben orientiert sich das neue Abkommen in mehreren Punkten am OECD-Musterabkommen 2017.

Der Anwendungsbereich ist auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen ausgerichtet. Eine Einbeziehung von Steuern vom Vermögen, wie sie im bisherigen Abkommenszusammenhang eine Rolle spielte, ist nach den veröffentlichten Angaben nicht mehr vorgesehen.

Wesentliche Regelungsbereiche des neuen Abkommens

Anpassung an internationale Standards

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen enthält mehrere Änderungen gegenüber der Vereinbarung von 1995. Neben sprachlichen und systematischen Anpassungen an das OECD-Musterabkommen 2017 betreffen die Änderungen unter anderem die abkommensrechtliche Behandlung bestimmter Rechtsträger, die Betriebsstättenbesteuerung und Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen.

Zu den hervorgehobenen Änderungen gehören insbesondere:

  • Regelungen zur Abkommensberechtigung hybrider Rechtsträger und sonstiger Gebilde,
  • Vorgaben zum Ansässigkeitsstatus doppelt ansässiger Gesellschaften,
  • eine teilweise Anpassung der Regelungen zur Begründung einer Betriebsstätte,
  • die Besteuerung von Unternehmensgewinnen unter Berücksichtigung des Authorised OECD Approach zur Zurechnung von Betriebsstättengewinnen,
  • Änderungen bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinnen,
  • Regelungen zur ausschließlichen Quellenstaatsbesteuerung von Renten aus Sozialversicherungssystemen,
  • die Einbeziehung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in die Grundsätze der Kassenstaatsbesteuerung,
  • eine Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren,
  • ein erweiterter Informationsaustausch und eine aktualisierte Datenschutzklausel,
  • die grundsätzliche Möglichkeit der Amtshilfe bei der Steuererhebung,
  • Bestimmungen zur Verhinderung missbräuchlicher Abkommensvorteile.

Informationsaustausch und Amtshilfe

Das Abkommen soll die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten ausbauen. Vorgesehen ist ein erweiterter Informationsaustausch, der an den OECD-Standard angepasst ist. Außerdem wird eine Grundlage für Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.

Die Einführung dieser Regelungen steht im Zusammenhang mit dem Ziel, Steuerverkürzung und Steuerumgehung zu verhindern. Zugleich wird die Datenschutzklausel im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch aktualisiert.

Änderungen bei Quellensteuern und Besteuerungsmethoden

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Für Dividenden bleibt es bei einem Quellensteuersatz von 5 Prozent, wenn die empfangende Gesellschaft mindestens 20 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft hält. In allen übrigen Fällen steigt der Quellensteuersatz nach den veröffentlichten Angaben von bisher 10 Prozent auf 15 Prozent.

Bei Zinsen wird der Quellensteuersatz von 2 Prozent auf 5 Prozent erhöht. Dies betrifft insbesondere Zinsen aus Bankkrediten und Kreditverkäufen.

Für Lizenzgebühren entfällt die bisher teilweise geltende Steuerbefreiung. Stattdessen sieht das neue Abkommen einen einheitlichen Quellensteuersatz vor. Nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommenstextes darf die Quellensteuer auf Lizenzgebühren 5 Prozent des Bruttobetrags nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist.

Freistellung, Anrechnung und Switch-over

Für in Deutschland ansässige Personen bleibt es nach den vorliegenden Informationen dabei, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit unter Progressionsvorbehalt freigestellt werden, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach dem Abkommen besteuern darf. Bei Dividenden und Zinsen rechnet Deutschland die ukrainische Steuer weiterhin grundsätzlich an.

Neu ist eine Klausel, nach der Deutschland bei bestimmten Qualifikationskonflikten oder bei Nichtbesteuerung in der Ukraine von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode wechseln kann. Diese sogenannte Switch-over-Regelung betrifft damit nicht sämtliche Fälle, sondern nur die im Abkommen vorgesehenen Konstellationen.

Inkrafttreten und zeitliche Anwendung

Ratifikation in beiden Vertragsstaaten erforderlich

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen tritt nicht bereits mit der Unterzeichnung in Kraft. Erforderlich ist zunächst, dass Deutschland und die Ukraine ihre jeweiligen innerstaatlichen Verfahren abschließen und anschließend die Ratifikationsurkunden austauschen.

Nach seinem Inkrafttreten soll das Abkommen in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt. Eine praktische Anwendung ist damit frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich, sofern die Ratifikation noch im Jahr 2026 erfolgt.

Die veröffentlichten amtlichen Unterlagen zum Abkommen sind beim Bundesministerium der Finanzen und beim Deutschen Bundestag zugänglich.

Bedeutung für grenzüberschreitende Sachverhalte

Unternehmen, Investoren und Privatpersonen

Das Abkommen betrifft grenzüberschreitende Einkünfte zwischen Deutschland und der Ukraine. Relevanz kann es insbesondere für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen, Beteiligungen oder Betriebsstättenbezügen in beiden Staaten haben. Auch Investoren und vermögende Privatpersonen können von den Regelungen betroffen sein, etwa bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Einkünften aus unselbständiger Arbeit.

Die Neufassung enthält nicht nur Änderungen bei einzelnen Quellensteuersätzen, sondern auch Anpassungen bei Verfahrensfragen und bei der Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen. Die konkrete steuerliche Einordnung hängt weiterhin vom jeweiligen Sachverhalt, der Ansässigkeit, der Einkunftsart und den Voraussetzungen des Abkommens ab.

Weitere Informationen zu steuerrechtlichen Bezügen internationaler Wirtschaftsaktivitäten finden sich auch im Bereich Steuerstrafrecht, soweit Fragen der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung im Raum stehen.

Häufige Fragen

Was ändert sich durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine?

Das Abkommen soll das Doppelbesteuerungsabkommen von 1995 ersetzen und enthält unter anderem angepasste Regelungen zu Quellensteuern, Betriebsstätten, Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Steuererhebung und zur Verhinderung missbräuchlicher Abkommensvorteile.

Ab wann gilt das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine?

Das Abkommen gilt erst nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in Deutschland und der Ukraine sowie nach Austausch der Ratifikationsurkunden. Bei Ratifikation im Jahr 2026 ist eine Anwendung praktisch frühestens ab dem 1. Januar 2027 möglich.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffene sollten beachten, dass sich die abkommensrechtliche Behandlung einzelner Einkünfte ändern kann, etwa bei Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Maßgeblich bleibt stets der konkrete grenzüberschreitende Sachverhalt und die jeweilige Einkunftsart.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine ist Teil der steuerlichen Neuordnung grenzüberschreitender Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich daraus Fragen zur Einkünftezuordnung, Quellenbesteuerung, Anrechnung oder Freistellung ergeben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug und stellt dafür eine strukturierte Rechtsberatung im Steuerrecht bereit.