Die Bundesregierung beabsichtigt, die Befugnisse des Zolls auszubauen und die Bekämpfung von Finanzkriminalität organisatorisch neu auszurichten. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages stieß der Gesetzentwurf überwiegend auf Zustimmung. Zugleich wurden Bedenken hinsichtlich möglicher Personalverschiebungen, der Reichweite des geplanten Vermögensermittlungsverfahrens und verbleibender Regelungslücken geäußert.
Finanzausschuss erörtert erweiterte Zollbefugnisse
Die öffentliche Anhörung fand am 2. November 2026 statt. Gegenstand der Beratungen war insbesondere der Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, Bundestagsdrucksache 21/8282.
Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen. Nach der Planung der Bundesregierung soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; eine abschließende Entscheidung liegt daher nicht vor.
Gewerkschaft sieht wichtigen Schritt für die Zollverwaltung
Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft bewertete den Gesetzentwurf insgesamt als bedeutsamen Schritt, um die Stellung der Zollverwaltung als Sicherheits- und Finanzbehörde des Bundes weiterzuentwickeln. Zustimmung fand insbesondere die vorgesehene Verbindung repressiver Ermittlungsbefugnisse mit administrativen Instrumenten zur Aufklärung und Abschöpfung von Vermögen.
Nach Einschätzung der Gewerkschaft trägt dieser Ansatz den veränderten sicherheits- und finanzpolitischen Rahmenbedingungen Rechnung. Als Fortschritt wurde hervorgehoben, dass der Zoll künftig gegen bedeutsame Vermögenswerte ungeklärter Herkunft auch außerhalb eines klassischen Strafverfahrens vorgehen können soll.
Die Gewerkschaft warnte jedoch davor, organisatorische Veränderungen durch verpflichtende Personalverschiebungen umzusetzen. Die Stärkung der Zollverwaltung dürfe danach nicht zulasten bestehender Aufgabenbereiche erfolgen.
Organisatorische Neuordnung und stärkere Bündelung
Die Generalzolldirektion verwies in der Anhörung auf die zunehmende Professionalisierung international agierender Kriminalitätsstrukturen. Aus ihrer Sicht erfordert diese Entwicklung organisatorische Anpassungen innerhalb der Zollverwaltung.
Größere Einheiten und flexibler Personaleinsatz
Mit der Reform sollen Zuständigkeiten gebündelt, größere Organisationseinheiten geschaffen und Beschäftigte flexibler eingesetzt werden können. Die Zollverwaltung erwartet davon eine stärkere Konzentration auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität.
Auch die vorgesehenen zusätzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit wurden von den Vertretern des Zolls begrüßt. Die wesentlichen organisatorischen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Strafverfolgungsrelevante Aufgaben sollen innerhalb der Generalzolldirektion stärker zusammengeführt werden.
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Kompetenzen sollen gebündelt und größere Einheiten gebildet werden.
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Das vorhandene Personal soll flexibler eingesetzt werden können.
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Die Bekämpfung von Geldwäsche soll innerhalb der Zollverwaltung zusätzliches Gewicht erhalten.
Der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter befürwortete, dass die Finanzgerichte für die neuen Verfahren zuständig sein sollen. Nach seiner Einschätzung verfügen die Gerichte über ausreichende Kapazitäten. Der Regierungsentwurf veranschlagt für den aus dem neuen Verfahren nach §§ 54 ff. des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes resultierenden Personalmehrbedarf der Finanzgerichte Kosten von rund 3,1 Millionen Euro.
Vermögenswerte mit ungeklärter Herkunft im Mittelpunkt
Ein Schwerpunkt der Anhörung war das geplante administrative Vermögensermittlungsverfahren. Dieses wird öffentlich auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beweislastumkehr erörtert. Es soll den staatlichen Umgang mit bedeutsamen Vermögensgegenständen ermöglichen, bei denen Zweifel an einer rechtmäßigen Herkunft bestehen.
Bundesregierung verweist auf staatliche Informationsdefizite
Die Bundesregierung begründet die Neuregelung mit den Schwierigkeiten, die nicht rechtmäßige Herkunft bedeutender Vermögenswerte mit verhältnismäßigen und rechtsstaatlichen Mitteln nachzuweisen. Der Besitzer verfüge demgegenüber regelmäßig über die Informationen, anhand derer sich eine rechtmäßige Herkunft belegen lasse.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen bedeutsame Vermögensgegenstände in der Regel einen Wert von mehr als 100.000 Euro haben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass rechtmäßig handelnde Besitzer regelmäßig darlegen können, woher solche Werte stammen oder aus welchen Mitteln sie erworben wurden.
Das Verfahren betrifft die Aufklärung möglicher Gefahren, die entstehen können, wenn erhebliche Vermögenswerte ungeklärter Herkunft in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf gelangen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Feststellung, dass der jeweilige Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt.
Kritik an der Einordnung als Gefahrenabwehr
Ein in der Anhörung tätiger Hochschullehrer wies darauf hin, dass der Schutz des Vertrauens in die Verbindlichkeit der Rechtsordnung grundsätzlich dem Strafrecht und der strafrechtlichen Einziehung zugeordnet sei. Der Gesetzentwurf erläutere nach seiner Auffassung weiterhin nicht hinreichend, weshalb diese Aufgabe im betreffenden Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr übertragen werden solle.
Gleichwohl bezeichnete er die vorgeschlagene Regelung als einen gangbaren Kompromiss. Die Finanz- und Zollgewerkschaft hielt ein entsprechendes Instrument insbesondere im Vorgehen gegen organisierte Kriminalität und verschleierte Vermögensstrukturen bereits seit längerer Zeit für erforderlich.
Beratung des Bundesrates über den Gesetzentwurf
Der Bundesrat befasste sich in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 mit dem Vorhaben. Zuvor hatten der federführende Finanzausschuss sowie der Innen-, der Rechts- und der Wirtschaftsausschuss empfohlen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen.
Forderung nach weitergehenden Regelungen
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll nach der Stellungnahme des Bundesrates eine Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen umgesetzt werden. Zudem bittet der Bundesrat um Prüfung, ob § 59 des geplanten Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes um eine Mitteilungspflicht ergänzt werden sollte.
Diese Prüfung betrifft Fälle, in denen das administrative Vermögensermittlungsverfahren beendet wird, weil die nicht rechtmäßige Herkunft eines Vermögenswertes eingeräumt wurde. Damit richtet sich die weitere parlamentarische Beratung nicht nur auf die organisatorische Stärkung des Zolls, sondern auch auf die konkrete Ausgestaltung des neuen Verfahrens.
Kritik an verbleibenden Regelungslücken
Neben der grundsätzlichen Zustimmung wurden in der Anhörung mehrere Einwände gegen den Umfang des Gesetzentwurfs vorgebracht. Die Organisation Finanzwende bewertete die vorgesehenen Maßnahmen als nicht ausreichend, um bestimmte Erscheinungsformen der Finanzkriminalität, etwa Cum-Cum-Gestaltungen, wirksam zu erfassen. In der Anhörung wurde zudem kritisiert, dass die neuen Instrumente die hinter Cum-Ex- und Cum-Cum-Sachverhalten stehenden Akteure nicht erreichten.
Die Organisation Mafianeindanke beanstandete, dass keine Regelung vorgesehen sei, nach der eingezogene Immobilien oder sonstige Vermögenswerte gemeinnützigen Organisationen übertragen werden können. Sie verwies dabei auf entsprechende Regelungen in Italien und deren Bedeutung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität.
Umsetzbarkeit des Geldwäschegesetzes
Im Zusammenhang mit dem Dokumentations- und Prüfungsaufwand für Unternehmen wurde die Bedeutung des Geldwäschegesetzes für die Gewinnung relevanter Informationen hervorgehoben. Zugleich wurde auf Kritik an einer möglichen Überregulierung hingewiesen.
Nach der in der Anhörung vertretenen Einschätzung sollte die Antwort darauf nicht in der ersatzlosen Streichung von Vorgaben liegen. Entscheidend sei vielmehr, dass gesetzliche Anforderungen praktisch umsetzbar ausgestaltet werden.
Bedeutung für Unternehmen und Vermögensinhaber
Die geplanten Befugnisse berühren die Schnittstelle zwischen Zollverwaltung, Gefahrenabwehr, Vermögensabschöpfung und steuerlich relevanten Sachverhalten. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich daraus Fragen zur Herkunftsdokumentation bedeutender Vermögenswerte sowie zu behördlichen Ermittlungs- und Prüfungsverfahren ergeben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei entsprechenden steuerrechtlichen Fragestellungen; weitere Informationen bietet die Rechtsberatung im Steuerrecht.