Finanzausschuss erörtert Jahressteuergesetz 2026
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 2. November 2026 in einer öffentlichen Anhörung über den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beraten. Mehrere Sachverständige und Verbände äußerten erhebliche Bedenken gegen einzelne Regelungen.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf am 30. September 2026 dem Bundestag zugeleitet. Er wurde als Bundestagsdrucksache 21/8283 veröffentlicht. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25. September 2026 nach Art. 76 Abs. 2 GG Stellung genommen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; eine abschließende Entscheidung über die erörterten Regelungen liegt bislang nicht vor.
Steuerfreie Zuschläge für besondere Arbeitszeiten
Gewerkschaft warnt vor geringerer Begünstigung
Im Mittelpunkt der Anhörung stand unter anderem die vorgesehene steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Deutsche Gewerkschaftsbund warnte davor, die Steuerfreiheit dieser Vergütungsbestandteile einzuschränken.
Bundestag und Bundesregierung sollten nach Auffassung des Verbandes nicht den Eindruck erwecken, gerade bei besonders belasteten Berufsgruppen steuerfreie Zuschläge für entsprechende Arbeitszeiten verringern zu wollen. Die Kritik bezog sich auf die im Jahressteuergesetz 2026 vorgesehene Neufassung der Grundlohndefinition.
Wirtschaft sieht zusätzlichen Verwaltungsaufwand
Auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bewerteten die geplante Regelung kritisch. Unternehmen könnten danach gezwungen sein, vertragliche Vereinbarungen mit erheblichem Aufwand anzupassen, sofern eine Verringerung steuerfreier Gehaltsbestandteile ausgeglichen werden solle. Die Verbände befürchten deshalb einen zusätzlichen Aufbau von Bürokratie.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine führte aus, dass die steuerfreie Grenze durch die Neuregelung schneller überschritten werden könne. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit würden dadurch in geringerem Umfang steuerfrei bleiben. Nach seiner Auffassung sollten Beschäftigte angesichts des Fachkräftemangels nicht durch eine Verringerung steuerfreier Zuschläge belastet werden.
Kritik an weiteren Melde- und Bescheinigungspflichten
Mehrere Verbände wandten sich gegen die geplante Erhebung zusätzlicher Angaben für die Lohnsteuerjahresbescheinigung. Der Bund der Steuerzahler beanstandete, dass Unternehmen Daten erfassen müssten, die anschließend häufig nicht ausgewertet würden.
Der Deutsche Steuerberaterverband bewertete die zunehmende Belastung durch weitere Mitwirkungs- und Datenübermittlungspflichten kritisch. Der Regierungsentwurf setze diese Entwicklung nach Einschätzung des Verbandes fort. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisierte den Verwaltungsaufwand, der mit zusätzlichen Melde- und Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber verbunden sei.
Einwände gegen Änderungen im Reisekostenrecht
Erste Tätigkeitsstätte bereits nach 24 Monaten
Gegenstand der Anhörung waren außerdem geplante Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts. Vorgesehen ist, den Zeitraum für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate zu verkürzen.
Der Bund der Steuerzahler sieht darin die Gefahr erheblicher Nachteile für Arbeitnehmer. Für zahlreiche Beschäftigte könnte die günstigere steuerliche Behandlung als Auswärtstätigkeit entfallen. Der Verband führte die geplante Änderung auf ein aus seiner Sicht rein fiskalisches Interesse zurück.
Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund wandte sich gegen die Verkürzung. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, dass insbesondere folgende Beschäftigtengruppen betroffen sein könnten:
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Berufs- und Zeitsoldaten könnten die steuerlichen Folgen der verkürzten Zuordnungsdauer treffen.
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Beschäftigte in der Bauwirtschaft könnten ebenfalls von der Änderung erfasst werden.
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Für Arbeitnehmer könnten neue Abgrenzungsfragen bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte entstehen.
Nach Auffassung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine hat sich die bisherige Regelung bewährt.
Verbände verlangen stärkere Maßnahmen gegen Steuerausfälle
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft beanstandete, dass der organisierte Umsatzsteuerbetrug im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen werde. Sie bezeichnete ihn als größtes ungelöstes Problem des Steuervollzugs. Der dadurch jährlich verursachte Steuerausfall beeinträchtige zugleich das Vertrauen in einen gerechten Vollzug der Steuergesetze.
Nach ihrer Stellungnahme wäre gerade in diesem Bereich ein entschlosseneres Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich. Der Entwurf nutze diese Möglichkeit jedoch nicht.
Auch eine Sachverständige des Tax Justice Network forderte weitergehende Maßnahmen gegen die Steuervermeidung multinationaler Konzerne. Nach ihrer Einschätzung könnte Deutschland jährlich mindestens 15 Milliarden Euro zusätzlich einnehmen, wenn Konzerngewinne dort besteuert würden, wo die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich stattfinde, und nicht in Staaten mit besonders niedrigen Steuersätzen. Dieser Betrag läge über den rund elf Milliarden Euro, welche die Bundesregierung im Bundeshaushalt 2027 durch Kürzungen und sonstige Einsparungen erzielen wolle.
Höhere Zinsen auf Nachzahlungen und Erstattungen
Verdoppelung ab Januar 2027 geplant
Der Regierungsentwurf sieht zudem eine Anhebung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor. Nachzahlungszinsen fallen an, wenn Steuerpflichtige Steuern nachentrichten müssen. Erstattungszinsen werden demgegenüber bei Steuererstattungen gezahlt.
Seit 2019 beträgt der Zinssatz monatlich 0,15 Prozent und damit jährlich 1,8 Prozent. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 soll er auf monatlich 0,3 Prozent beziehungsweise jährlich 3,6 Prozent steigen.
Die Bundessteuerberaterkammer zeigte sich mit dieser punktuellen Änderung unzufrieden. Nach ihrer Auffassung sollte der Gesetzgeber die steuerlichen Zinsregelungen insgesamt neu ordnen. Die Anpassung einzelner Zinstatbestände reiche nicht aus.
Umsatzsteuerliche Organschaft und Rechtssicherheit
Ein Sachverständiger befasste sich in der Anhörung mit Einzelheiten der geplanten umsatzsteuerlichen Organschaft. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Neuregelung in § 2c UStG-E zum 1. Januar 2030 einzuführen.
Der Sachverständige sprach sich für Änderungen am Entwurf aus. Insbesondere wandte er sich aus Gründen der Rechtssicherheit gegen rückwirkende Folgen, wenn die Voraussetzungen einer Eingliederung nicht erfüllt seien.
Steuerliche Änderungen bleiben Gegenstand der Beratungen
Die Stellungnahmen verdeutlichen, dass einzelne Bestandteile des Jahressteuergesetzes 2026 erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, Beschäftigte und Steuerpflichtige haben könnten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Reichweite steuerfreier Zuschläge, zusätzliche Datenpflichten, die Behandlung beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten sowie die geplante Verdoppelung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ob und in welcher Fassung die beanstandeten Regelungen verabschiedet werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
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