Neue Vorgaben der Außenwirtschaftsverordnung
Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung passt das nationale Außenwirtschaftsrecht vor allem an unionsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben an. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Verordnung ist dem Sachgebiet „Außenwirtschaft im Allgemeinen“ unter der FNA 7400-4-1 zugeordnet.
Die Verordnung datiert vom 16. Oktober 2026 und wurde am 16. Oktober 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 300 verkündet. Gemäß ihrem Art. 2 trat sie am folgenden Tag in Kraft.
Zuleitung an Bundestag und Bundesrat
Die Bundesregierung übersandte die Verordnung dem Bundestag gemäß § 12 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zusammen mit Begründung und Vorblatt. Das Parlamentsdokumentationssystem führt den Vorgang in der 21. Wahlperiode als aufhebbare Verordnung unter der Bundestagsdrucksache 21/8775 vom 23. Oktober 2026. Im Bundesrat wird sie unter der Drucksachennummer 614/26 behandelt.
Die Verordnung erging unter anderem auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 AWG. Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Finanzen erteilten das erforderliche Einvernehmen.
Anpassung der Sanktions- und Bußgeldregelungen
Ein wesentlicher Teil der Neuregelung betrifft Sanktionen und Bußgelder im Zusammenhang mit Russland. Damit wird insbesondere die EU-Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1226 in nationales Recht umgesetzt.
Abgrenzung gegenüber Straftatbeständen
Die neuen Bußgeldbewehrungen erfassen insbesondere restriktive Maßnahmen, die mit dem 20. und 21. EU-Sanktionspaket gegen Russland eingeführt wurden, soweit entsprechende Verstöße nicht bereits Straftatbeständen unterfallen. Zugleich sollen die Regelungen eine eindeutige Abgrenzung zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG ermöglichen.
Diese Vorschrift stellt Verstöße gegen bestimmte Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken unter Strafe. Die Änderungen der AWV betreffen demgegenüber die bußgeldrechtliche Erfassung der nicht bereits strafrechtlich geregelten Verstöße. Nach dem Vorblatt zur Verordnung kann durch zusätzliche Bußgeldverfahren ein Mehraufwand bei Sach- und Personalmitteln entstehen.
Erweiterte Ausnahmen für behördliche Ausfuhren
§ 76a AWV enthält nun weiter gefasste Ausnahmen für Behörden. Diese betreffen die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern in beziehungsweise durch Embargoländer, wenn dies zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
Bislang waren die Ausnahmen streng auf Güter beschränkt, die sich im eigenen Gewahrsam der jeweiligen Behörde befanden. Diese Begrenzung wurde erweitert. Die grundsätzliche Pflicht, eine Genehmigung einzuholen, bleibt jedoch bestehen.
Neufassung der nationalen Ausfuhrliste
Mit der Änderungsverordnung wurde auch die Ausfuhrliste in Anlage 1 zur AWV grundlegend überarbeitet. Die neu gefasste Liste trat nach Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 17. Oktober 2026 in Kraft. Sie legt den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungs- und Dual-Use-Güter fest.
Anpassung an europäische und internationale Güterlisten
Die Neufassung umfasst insbesondere folgende Änderungen:
-
Nationale Listenpositionen für neuartige Technologien wurden gestrichen, soweit die betreffenden Güter inzwischen von der europäischen Dual-Use-Verordnung erfasst werden. Dadurch sollen innerhalb der Europäischen Union einheitliche Maßstäbe gewährleistet werden.
-
Im Vorgriff auf internationale Beschlüsse wurde die neue Güterlistenposition 2B905 aufgenommen.
-
Positionen der Ausfuhrliste für Dual-Use-Güter wurden insbesondere mit Blick auf das Bestimmungsland Syrien aufgehoben. Dies folgt der schrittweisen Aufhebung verschiedener EU-Sanktionen gegen Syrien.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat außerdem das gemeinsame unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und zu Anhang I der europäischen Dual-Use-Verordnung auf den Stand Oktober 2026 gebracht.
Änderungen bei Simbabwe und Syrien
Das in § 74 AWV geregelte nationale Waffenembargo gegenüber Simbabwe wurde gestrichen. Der betreffende Bereich wird bereits unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 314/2004 erfasst. Der bisherigen nationalen Bestimmung kam daher keine praktische Bedeutung mehr zu.
Darüber hinaus entfielen bestimmte Beschränkungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Syrien. Maßgeblich hierfür ist die Aufhebung verschiedener unionsrechtlicher Sanktionen gegen Syrien.
Steuerrechtliche Schnittstellen im internationalen Geschäft
Änderungen des Außenwirtschaftsrechts können bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen auch steuerrechtliche Fragestellungen berühren. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich bei entsprechenden Fragen an MTR Legal Rechtsanwälte wenden und eine individuelle Rechtsberatung im Steuerrecht in Anspruch nehmen.