Bezeichnung von Waren auf eBay: „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ im Lichte aktueller Rechtsprechung
Die Darstellung von Warenzuständen auf der Online-Plattform eBay wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Insbesondere die Kategorisierung von Artikeln als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ steht mit Blick auf die Erwartungshaltung potentieller Käufer in der gerichtlichen Bewertung. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 18.09.2024, Az. 161 C 23096/23) beleuchtet, wie diese Artikelbeschreibung rechtlich einzuordnen ist und welche Implikationen sich für den Verkauf ergeben.
Begrifflichkeiten und Auslegung: Abgrenzung zu unbenutzter Neuware
Einordnung der Artikelzustandsbeschreibung
Wird ein Produkt beim Verkauf via eBay mit „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ ausgewiesen, suggeriert dies nach allgemeinem Verständnis weder uneingeschränkt den Zustand fabrikneuer, unbenutzter Waren noch die vollständige Gleichwertigkeit zu einer solchen Neuware. Das Amtsgericht München stellt klar, dass diese Bezeichnung vielmehr darauf hinweist, dass die Ware formell zwar als „neu“ gilt, jedoch Abweichungen vom üblichen Neuwarenzustand aufweist. Solche Abweichungen können unter anderem durch fehlende Originalverpackung, kleinere Lagerspuren oder andere Besonderheiten begründet sein, welche in der Beschreibung des Artikels näher zu konkretisieren sind.
Bedeutung der ergänzenden Artikelbeschreibung
Für die Beurteilung eines etwaigen Mangels ist die in der Artikelbeschreibung enthaltene Konkretisierung maßgeblich. Nach der vorgenannten Entscheidung ist zu prüfen, ob die konkret benannten Eigenschaften und gegebenenfalls vorhandenen Abweichungen vom gewohnten Neuwarezustand ausreichend klar und für den Erwerber verständlich kommuniziert wurden. Die Beschreibung verpflichtet den Verkäufer zu vollumfänglicher Transparenz. Gleichsam muss der Käufer berücksichtigen, dass bei dieser Artikelkategorie normabweichende Eigenschaften regelmäßig zu erwarten sein können.
Rechtliche Einordnung und Auswirkungen auf die Sachmangelhaftung
Maßstab der Sachmangelhaftung
Das Amtsgericht München hat herausgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit – maßgeblich definiert durch die Artikelbeschreibung – den primären Prüfungsmaßstab für die Frage nach der Mangelfreiheit einer Kaufsache bildet. Wird beispielsweise ein Gerät als „Neue: Sonstige“ offeriert und hierbei angegeben, dass es zwar unbenutzt, jedoch nicht in Originalverpackung ist und möglicherweise transportbedingte Schönheitsfehler aufweist, stellt dies keine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand dar und begründet somit keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung beziehungsweise § 434 BGB n.F.
Erwartung des Durchschnittskäufers
Das Urteil verdeutlicht, dass Käufer bei dieser Zustandskategorie nicht davon ausgehen dürfen, tatsächlich ein unbeeinträchtigtes fabrikneues Produkt zu erhalten. Die Bezeichnung „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ entbindet jedoch Verkäufer nicht von der Pflicht, sämtliche Abweichungen möglichst exakt zu bezeichnen. Insbesondere kann eine unpräzise oder beschönigende Beschreibung geeignet sein, Gewährleistungsrisiken nach sich zu ziehen.
Bedeutung für Marktteilnehmer
Die präzise und wahrheitsgetreue Beschreibung eines Warenzustands ist für Unternehmen und Privatpersonen, die sich auf eBay oder vergleichbaren Plattformen engagieren, von zentraler Bedeutung. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Artikelbeschreibung und bietet eine Orientierung für die Erwartungshaltung der Vertragsparteien.
Sekundär ist zu beachten, dass laufende Verfahren stets der Unschuldsvermutung unterliegen, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die sachgerechte und rechtssichere Formulierung von Warenbeschreibungen insbesondere im IT-Segment zahlreiche Herausforderungen birgt. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen ist es daher sinnvoll, bei weitergehenden Fragestellungen auf dem Gebiet der Online-Plattformen und des zukünftigen Vertragsrechts fachkundige Unterstützung einzuholen. Weitere Informationen zu individuellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit IT-Transaktionen sowie weitergehende Beratungsmöglichkeiten finden Sie unter Rechtsberatung im IT-Recht.