Nachträglicher Versorgungsausgleich bei rechtskräftiger Auslandsscheidung

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Nachträglicher Versorgungsausgleich nach ausländischer Ehescheidung: Erweiterte Betrachtung der Rechtslage

Mit der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2019 (Az.: 6 UF 11/18) ist erneut deutlich geworden, dass auch nach einer im Ausland vollzogenen und in Deutschland anerkannten Ehescheidung ein nachträglicher Versorgungsausgleich möglich ist. Die relevanten rechtlichen und praktischen Aspekte dieser Konstellation werden im Folgenden umfassend dargestellt.

Rechtsgrundlagen und Bedeutung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich ist ein spezifisches familienrechtliches Institut des deutschen Rechts, das darauf abzielt, während der Ehe erworbene Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung bei der Scheidung gerecht zu verteilen. Kernregelungen hierzu finden sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das insbesondere auf die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften abzielt.

Kommt es zu einer Scheidung vor einem ausländischen Gericht, unterbleibt der Versorgungsausgleich sehr häufig, da vergleichbare Regelungen im ausländischen Recht oft nicht vorgesehen sind. Wird die ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt, stellt sich die Frage nach nachgelagerten Ansprüchen auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Fall vor dem Saarländischen Oberlandesgericht

Das Saarländische Oberlandesgericht befasste sich mit einem Sachverhalt, in dem die Ehegatten zunächst im Ausland geschieden worden waren, die Scheidung anschließend jedoch in Deutschland anerkannt wurde. Der im deutschen Recht typische Versorgungsausgleich war im ausländischen Verfahren nicht vorgenommen worden. Die betroffene Ehefrau begehrte daraufhin die nachträgliche Durchführung dieses Ausgleichs. Das Gericht stellte klar, dass die im Ausland erfolgte Scheidung dem Recht zur nachträglichen Geltendmachung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Voraussetzungen nach § 6 VersAusglG vorliegen.

Nach Ansicht des Gerichts sei insbesondere zu beachten, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur greift, wenn beide Parteien auf die Durchführung verzichtet haben oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit, auch nach rechtskräftiger ausländischer Scheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht zu verlangen.

Voraussetzungen für den nachträglichen Versorgungsausgleich

Anerkennung der ausländischen Scheidung

Eine Grundvoraussetzung für die Geltendmachung des Versorgungsausgleichs ist, dass die ausländische Scheidung in Deutschland gem. § 107 FamFG anerkannt wurde. Ohne diese Anerkennung entfaltet das Scheidungsurteil in Deutschland keine Rechtswirkungen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf etwaige Folgesachen wie den Versorgungsausgleich.

Keine Regelung im Auslandsurteil

Der Versorgungsausgleich muss im ausländischen Urteilsverfahren unerledigt geblieben sein. Dies ist regelmäßig der Fall, weil viele ausländische Rechtsordnungen kein entsprechendes Verfahren vorsehen.

Keine entgegenstehenden Gründe

Der Durchführung des Versorgungsausgleichs dürfen keine vorrangigen Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Das Saarländische Oberlandesgericht betonte, dass der Versorgungsausgleich nachträglich verlangt werden kann, sofern nicht eine anderweitige Regelung zwischen den Parteien getroffen oder ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet wurde.

Praktische Folgen für die Betroffenen

Die Entscheidung eröffnet für geschiedene Ehegatten, deren Ehe im Ausland aufgelöst und deren Scheidung in Deutschland anerkannt wurde, die Möglichkeit, nachträglich einen gerechten Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erreichen. Dies kann insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die Altersversorgung und die wirtschaftliche Absicherung im Rentenalter haben.

Darüber hinaus begrenzt das Gericht die Möglichkeit, sich auf Vertrauensschutz oder Zeitablauf zu berufen. Der Versorgungsausgleich ist damit in der Regel nicht ausgeschlossen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine nachträgliche Ausschlussvereinbarung zwischen den Parteien besteht.

Internationale Perspektive und unionsrechtliche Rahmenbedingungen

Im Zuge zunehmender internationaler Mobilität und Eheschließungen zwischen Staatsangehörigen verschiedener Länder gewinnt die Frage nach grenzüberschreitenden Versorgungsausgleichsansprüchen weiter an Bedeutung. Der Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts belegt, dass deutsches Recht insbesondere im Bereich des Versorgungsausgleichs eine eigenständige Geltung beansprucht, sofern die Scheidung in Deutschland anerkannt wurde. Unionsrechtliche Vorschriften, etwa das Rom-III-Übereinkommen, betreffen regelmäßig die Voraussetzungen der Scheidung selbst, jedoch nicht zwingend die vermögensrechtlichen Folgesachen.

Ferner bleibt festzuhalten, dass im Vorfeld grenzüberschreitender Ehescheidungen eine genaue Prüfung der jeweiligen nationalen Rechte und eine vorausschauende Gestaltung individuell angemessen sein kann.

Fazit

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung maßgebliche Klarheit darüber geschaffen, dass ein Ehegatte nach einer bereits im Ausland erfolgten und in Deutschland anerkannten Scheidung grundsätzlich die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangen kann, sofern keine Hemmnisse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestehen.

Wer mit Fragen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder zu Versorgungsausgleichsansprüchen nach Auslandscheidungen konfrontiert ist, profitiert von einer sachkundigen Auseinandersetzung mit der jeweils maßgeblichen Rechtslage im Einzelfall. Die Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten Mandate im internationalen Familienrecht, um praxisbezogene Lösungen im Einklang mit aktuellen Gerichtsentscheidungen und den Bedürfnissen der Mandanten zu erarbeiten.

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