Mögliche Steuerhinterziehung bei fehlender Einkommensteuererklärung
BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 – Az. VI R 14/22
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und diese nicht einreicht, kann sich – bei Vorliegen von Vorsatz – wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 14/22) erneut verdeutlicht. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob und in welchem Umfang das Finanzamt die steuerlich relevanten Informationen tatsächlich „kennt“.
Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Ehepaar zwei Jahre hintereinander keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Zwar hatten die Arbeitgeber elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung übermittelt. Die zuständige Behörde hatte diese Daten jedoch nicht abgerufen. Der BFH stellte klar: Allein die technische Abrufbarkeit von Daten reicht nicht automatisch aus, um eine „Kenntnis“ der zuständigen Stellen im Finanzamt anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: Erklärungspflicht, Steuerverkürzung und Vorsatz
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich u. a. aus den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) sowie aus dem Einkommensteuerrecht ergeben. Insbesondere bei einer sogenannten Pflichtveranlagung (z. B. bei bestimmten Lohnkonstellationen, Steuerklassenkombinationen oder weiteren Einkünften) besteht eine Abgabepflicht.
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt in Betracht, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig nicht erklärt werden und dadurch Steuern verkürzt werden oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Relevant ist hier auch die Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wenn trotz bestehender Pflicht keine Erklärung abgegeben wird.
Voraussetzung ist regelmäßig Vorsatz. Das bedeutet: Der Betroffene muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es durch sein Verhalten (oder Unterlassen) zu einer Steuerverkürzung kommt. Fahrlässiges Verhalten kann dagegen „nur“ eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begründen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Der Sachverhalt: Wechsel zur Pflichtveranlagung – aber keine Erklärungen
Im entschiedenen Fall hatte das Ehepaar in der Vergangenheit regelmäßig Steuererklärungen abgegeben. Bis 2008 erzielte nur der Ehemann Einkünfte. Ab 2009 bezog auch die Ehefrau Arbeitslohn. Dadurch änderte sich die steuerliche Ausgangslage: Es kam zu einem Wechsel von der Antragsveranlagung zur Pflichtveranlagung. Für die Streitjahre 2009 und 2010 wurden jedoch keine Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Die Arbeitgeber übermittelten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ordnungsgemäß. Die Daten waren in der Finanzverwaltung gespeichert und unter der Steuernummer grundsätzlich abrufbar – wurden aber nicht automatisch Teil der elektronischen Steuerakte bzw. nicht automatisch in den konkreten Bearbeitungsvorgang übernommen.
Schätzung durch das Finanzamt, Verspätungszuschläge und Festsetzungsfrist
Im Jahr 2018 stellte das Finanzamt fest, dass die Erklärungen fehlten. Es erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte Verspätungszuschläge fest. Darüber hinaus ging die Behörde offenbar von einer verlängerten Festsetzungsfrist aus, wie sie bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen kann.
Zur Einordnung: Normalerweise gilt für die Festsetzung von Steuern eine regelmäßige Festsetzungsfrist (typischerweise vier Jahre). Bei Steuerhinterziehung kann sich diese Frist nach den gesetzlichen Vorgaben verlängern (regelmäßig auf zehn Jahre). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls – insbesondere mit Blick auf Vorsatz und Tatbestandsmerkmale.
Vorinstanz und BFH: Wann hat das Finanzamt „Kenntnis“?
Das Ehepaar wehrte sich gegen die Bescheide und argumentierte, eine Steuerhinterziehung scheide aus, weil dem Finanzamt die relevanten Tatsachen aufgrund der elektronisch gespeicherten Lohnsteuerdaten bereits bekannt gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) Münster folgte zunächst dieser Linie: Wenn die zuständigen Personen die Daten jederzeit hätten abrufen können, sei keine Steuerhinterziehung anzunehmen.
Der BFH sah das anders, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des BFH kommt es bei der „Kenntnis“ nicht darauf an, ob Informationen irgendwo im Datenbestand der Finanzverwaltung gespeichert sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die organisatorisch zuständigen Bearbeiter im konkreten Steuerfall tatsächlich Zugriff auf die Informationen hatten bzw. ob diese Informationen in einer Weise vorlagen, dass sie dem Bearbeitungsvorgang zugeordnet und tatsächlich verfügbar waren.
Damit stellte der BFH klar: Reine Datenspeicherung oder bloße Abrufbarkeit genügt nicht automatisch, um die Kenntnis der Behörde zu bejahen. Das kann insbesondere dann gelten, wenn Daten nicht automatisch in die Steuerakte übernommen werden und der zuständige Bereich diese im konkreten Fall nicht tatsächlich verarbeitet.
Konsequenz: Steuerhinterziehung durch Unterlassen bleibt möglich
Die Entscheidung hat eine klare praktische Bedeutung: Auch wenn Arbeitgeber (oder andere Stellen) Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, entbindet dies Steuerpflichtige nicht automatisch von der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer trotz Pflicht keine Erklärung abgibt, kann – bei entsprechendem Vorsatz – eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen.
Der BFH hat im konkreten Verfahren nicht abschließend entschieden, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorlag, sondern die Sache zur erneuten Prüfung an das FG Münster zurückverwiesen. Dort wird insbesondere zu klären sein, ob die Voraussetzungen (einschließlich Vorsatz) im Einzelfall erfüllt sind.
Was Betroffene beachten sollten: Nachreichen, Korrektur und strafrechtliche Risiken
Wer feststellt, dass Einkommensteuererklärungen trotz Abgabepflicht nicht eingereicht wurden, sollte das Risiko nicht unterschätzen. Je nach Konstellation können neben Steuernachzahlungen auch Nebenleistungen (z. B. Zinsen) sowie steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Folgen in Betracht kommen.
Wichtig ist zudem: Das „Nichtstun“ löst das Problem in der Regel nicht. Insbesondere kann es – je nach Sachlage – zu Schätzungen, Nachforderungen und einer verlängerten Aufklärung über mehrere Jahre kommen.
Selbstanzeige prüfen – aber nur unter strengen Anforderungen
Wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder erforderliche Steuererklärungen unterblieben sind, kann im Einzelfall die Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Eine wirksame Selbstanzeige setzt typischerweise voraus, dass die unzutreffenden Angaben vollständig berichtigt werden und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nacherklärt werden.
Außerdem dürfen keine sogenannten Sperrgründe eingetreten sein (z. B. wenn eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, Ermittlungsmaßnahmen begonnen haben oder die Tat bereits entdeckt ist und der Betroffene dies weiß oder damit rechnen muss). Die Anforderungen sind hoch; Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verfehlt.
Hinweis zur Einordnung und zur rechtlichen Sicherheit
Dieser Beitrag informiert allgemein über die BFH-Entscheidung (Az. VI R 14/22) und über typische rechtliche Bewertungsmaßstäbe. Er ersetzt keine individuelle Prüfung. Ob eine Abgabepflicht bestand, ob Vorsatz vorliegt, welche Fristen gelten und welche Schritte sinnvoll sind, hängt stets von den konkreten Umständen ab.
Verdachtsberichterstattung / Abmahnsicherheit: Der Artikel beschreibt einen gerichtlich entschiedenen bzw. gerichtlich behandelten Sachverhalt und stellt rechtliche Grundsätze dar. Es werden keine Behauptungen über konkrete Personen außerhalb des entschiedenen Falls aufgestellt. Formulierungen wie „kann“, „kommt in Betracht“ und „im Einzelfall“ sind bewusst gewählt, um keine unzulässigen Tatsachenbehauptungen über Dritte zu treffen.
Wenn Sie klären möchten, ob in Ihrem Fall eine Pflicht zur Abgabe bestand, ob eine Korrektur oder Nachreichung geboten ist oder ob eine Selbstanzeige überhaupt noch möglich ist, ist eine frühzeitige Beratung sinnvoll.