Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts in den Bundestag eingebracht. Die Bundestagsdrucksache 21/8414 datiert vom 7. Oktober 2026. Bereits am 10. Juni 2026 war der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Vorgelegt wurde das Gesetzgebungsvorhaben von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Es knüpft an Bestrebungen an, den Schiedsstandort Deutschland im internationalen Umfeld wettbewerbsfähiger auszugestalten und zugleich einzelne Regelungen des Zivilprozessrechts an grenzüberschreitende Verfahrensanforderungen anzupassen.
Ein inhaltsgleiches Vorhaben war in der vorherigen Wahlperiode nicht mehr abgeschlossen worden. Es scheiterte am vorzeitigen Ende der Legislaturperiode; der damalige Entwurf war unter anderem Gegenstand der Bundestagsdrucksache 20/13257 und wurde am 17. Oktober 2024 in erster Lesung beraten.
Digitale Verfahrensformen im Schiedsverfahren
Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche
Nach dem Gesetzentwurf sollen digitale Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren ausdrücklich zugelassen werden. Dazu zählen insbesondere Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche.
Ziel ist es, Schiedsverfahren zügiger und ressourcenschonender durchführen zu können. Die ausdrückliche gesetzliche Verankerung soll dabei mehr Klarheit für die Verfahrenspraxis schaffen, ohne den Charakter des Schiedsverfahrens als parteiautonom geprägtes Streitbeilegungsverfahren aufzugeben.
Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen
Die Formanforderungen an Schiedsvereinbarungen sollen erleichtert und technologieoffen ausgestaltet werden. Der Entwurf begründet dies mit einer Angleichung an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und an Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr.
Gleichzeitig sieht die im Januar 2026 veröffentlichte Entwurfsfassung nicht mehr vor, Schiedsvereinbarungen vollständig formfrei zu ermöglichen. Anders als in der vergangenen Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken weiterhin eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben.
Englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten
Der Entwurf sieht ferner vor, das deutsche Schiedsverfahrensrecht für englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten zu öffnen, soweit diese mit Schiedssachen befasst sind. Damit soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die grenzüberschreitende Streitbeilegung erleichtert werden.
Nach der vorgesehenen Regelung sollen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO auch vor Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten ohne Commercial Court vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Die entsprechende Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist und die Commercial Courts eingeführt hat. Der Entwurf verfolgt damit eine weitere Öffnung gerichtlicher Verfahren für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.
Weitere Änderungen im Schiedsverfahrensrecht
Gerichtliche Kontrolle bei Zuständigkeitsfragen
Der Gesetzentwurf enthält auch Änderungen zu gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens. § 1032 Abs. 2 ZPO-E sieht vor, dass das Gericht im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens auf Antrag auch über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheidet.
Zudem sollen nach § 1059 ZPO-E in Verbindung mit § 1040 Abs. 4 ZPO-E künftig auch zuständigkeitsverneinende Schiedssprüche gerichtlich aufgehoben werden können. Dies betrifft Fälle, in denen sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat.
Restitutionsgründe und Veröffentlichungen
Für Restitutionsgründe gegen rechtskräftige Schiedssprüche sieht der Entwurf eine absolute Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Schiedsspruchs vor. Damit soll der zeitliche Rahmen für entsprechende Angriffe auf rechtskräftige Schiedssprüche festgelegt werden.
Außerdem sollen Schiedssprüche künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen nach dem Entwurf zwingend veröffentlicht werden.
Änderungen im internationalen Zivilverfahrensrecht
Der Gesetzentwurf beschränkt sich nicht auf das Schiedsverfahrensrecht. Er sieht auch Anpassungen im internationalen Zivilverfahrensrecht vor.
Insbesondere soll der grenzüberschreitende Zivilrechtshilfeverkehr erleichtert und beschleunigt werden. Gerichtliche Schriftstücke von Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten sollen künftig elektronisch an Empfänger in Deutschland zugestellt werden können.
Zu den vorgesehenen Änderungen zählen unter anderem:
– elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten an Empfänger in Deutschland, – Anpassungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs, – Änderungen des § 55 ZPO zur Prozessfähigkeit von Ausländern, – Folgefragen zum Aufwand der Länder bei Umsetzung und Vollzug.
Nach den Angaben im Entwurf sollen durch die elektronische Zustellung nach § 1068 ZPO-E ohne Einschaltung deutscher Empfangsstellen bei den Ländern Einsparungen von maximal 210.000 Euro jährlich entstehen.
Verfahrensstand und Stellungnahmen
Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Bundesrat
Der Referentenentwurf wurde am 27. Januar 2026 veröffentlicht. Die Verbändeanhörung lief bis zum 27. Februar 2026.
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 10. Juni 2026 wurde der Entwurf dem Bundesrat als Bundesratsdrucksache 458/26 zugeleitet. Die Zuleitung erfolgte am 14. August 2026. Der Bundesrat behandelte den Entwurf in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 als Tagesordnungspunkt 44 und beschloss eine Stellungnahme nach Art. 76 GG.
Kritik des Bundesrates zum Erfüllungsaufwand
Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme die Annahme der Bundesregierung, der Vollzug verursache keinen Erfüllungsaufwand für die Länder. Er fordert eine gemeinsame Ermittlung des tatsächlichen personellen, organisatorischen und finanziellen Mehraufwands.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Wirtschaft jährlich um 265.000 Euro entlastet werden. Diese Einsparung wird als „Out“ im Sinne der One-in-one-out-Regel eingeordnet.
Bewertung durch berufsständische Stellungnahmen
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Entwurf in der Fassung von Januar 2026 in einer Stellungnahme als geeignet bewertet, die Attraktivität des Schieds- und Gerichtsstandorts Deutschland nachhaltig zu stärken. Diese Einschätzung bezieht sich auf den damaligen Stand des Referentenentwurfs.
Parallel hat das Bundesministerium der Justiz eine größere Reform des Zivilprozessrechts angekündigt. Der vorliegende Entwurf betrifft jedoch konkret die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und weitere Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts.
Bedeutung für Unternehmen und internationale Streitigkeiten
Für Unternehmen, Investoren und grenzüberschreitend tätige Marktteilnehmer kann das Vorhaben insbesondere deshalb von Bedeutung sein, weil Schiedsverfahren häufig in internationalen Handels- und Gesellschaftsbeziehungen vereinbart werden. Die geplanten Regelungen betreffen unter anderem Verfahrenssprache, digitale Durchführung, Formanforderungen an Schiedsvereinbarungen und gerichtliche Kontrolle schiedsrechtlicher Entscheidungen.
Die geplante Öffnung für englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten, die mit Schiedssachen befasst sind, kann vor allem bei internationalen Vertragsbeziehungen eine Rolle spielen. Ebenso können die vorgesehenen Regelungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen und gerichtlichen Entscheidungen Auswirkungen auf Transparenz und Verfahrenspraxis haben.
Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch auf den Entwurf bezieht, bleibt die endgültige Fassung abzuwarten. Maßgeblich ist, welche Regelungen nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens tatsächlich in Kraft treten.
Häufige Fragen
Was regelt der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts?
Der Entwurf soll unter anderem digitale Verfahrensformen, Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulassen. Außerdem betrifft er Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen, englischsprachige Verfahren vor bestimmten deutschen Gerichten und einzelne Änderungen im internationalen Zivilverfahrensrecht.
Können Schiedsverfahren nach dem Gesetzentwurf künftig vollständig digital geführt werden?
Der Entwurf sieht die ausdrückliche Zulassung digitaler Kommunikations- und Verfahrensformen einschließlich Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche vor. Welche konkrete Ausgestaltung im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach den anwendbaren Regelungen und dem jeweiligen Schiedsverfahren.
Welche praktischen Folgen hat die Reform des Schiedsverfahrensrechts für Unternehmen?
Für Unternehmen können insbesondere die erleichterten, technologieoffenen Formvorgaben, die Möglichkeit englischsprachiger Verfahren und die vorgesehenen digitalen Verfahrensformen relevant sein. Bedeutung kann dies vor allem bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen und internationalen Streitigkeiten haben.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die geplante Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts betrifft zentrale Fragen der Streitbeilegung in nationalen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Gerade bei Schiedsvereinbarungen, grenzüberschreitenden Verfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen im Umfeld von Schiedssachen kommt es auf eine präzise Bewertung der jeweiligen Verfahrenslage an.
MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei komplexen gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung in der Prozessführung.