BFH zur Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 – III R 35/23 – zur steuerlichen Behandlung von Vergütungen eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren entschieden. Die Entscheidung wurde mit der Pressemitteilung Nr. 057/26 vom 8. Oktober 2026 amtlich bekannt gemacht. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können und ob hierfür bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rückstellungen in Betracht kommen.

BFH zur Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe

Nach dem Leitsatz des BFH können Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Dies gilt jedoch nur, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters darauf gerichtet ist, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu erfüllen.

Der BFH stellt damit nicht auf die Insolvenzverwaltervergütung als solche in ihrer Gesamtheit ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang besteht und welcher Anteil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten entfällt. Ein betrieblich veranlasster und abgrenzbarer Teil der Vergütung unterliegt nach der Entscheidung keinem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich

Im Streitfall hatte der Kläger die Vergütung nach eigener Berechnung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt. Nach der in der Fachliteratur wiedergegebenen Aufbereitung entfielen 87,83 Prozent auf den betrieblichen Bereich und 12,17 Prozent auf den privaten Bereich.

Der BFH knüpfte an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts an. Danach bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und damit auf dessen passives Betriebsvermögen. Ist der betrieblich veranlasste Anteil nicht genau bestimmbar, kommt nach der Entscheidung eine Schätzung in Betracht.

Rückstellung bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Ermittelt der Insolvenzschuldner seinen Gewinn zulässigerweise durch Betriebsvermögensvergleich, kann für einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Auch insoweit formuliert der BFH keine uneingeschränkte Anerkennung, sondern stellt die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung unter die Voraussetzung einer entsprechenden Gewinnermittlungsart.

Streitig war im Revisionsverfahren konkret die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen in den Bilanzen zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017. Gegenstand des Verfahrens waren die Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 15. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2019.

Bedeutung der Bilanzierungsberechtigung

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang insbesondere prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch berechtigt war, seinen Gewinn durch Bilanzierung zu ermitteln.

Wird diese Bilanzierungsberechtigung verneint, scheidet eine Rückstellung aus. In diesem Fall wäre ein Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2015 über das Vermögen des anonymisierten Schuldners Z beim Amtsgericht X eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und führte den Prozess in dieser Funktion für den Insolvenzschuldner.

Für die Streitjahre 2016 und 2017 erklärte der Kläger für den insolventen Betrieb im Jahr 2016 einen Verlust und im Jahr 2017 einen Gewinn. Nach dem Urteilsvolltext war die Verwertung der Insolvenzmasse im Jahr 2017 abgeschlossen.

In den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner machte der Kläger hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen nicht an. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz betraf die Einkommensteuer 2016 und 2017; die Klage wurde am 9. September 2019 erhoben.

Argumentation von Finanzamt und Finanzgericht

Das Finanzamt begründete die Ablehnung der Rückstellung unter anderem damit, dass der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht einen Vorschuss auf seine Vergütung beantragen könne. Ein solcher Vorschuss sei dann gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage mit Urteil vom 19. September 2023 – 5 K 1800/19 – ab. Das Urteil ist in EFG 2023, 1779 veröffentlicht. Der Leitsatz der Vorinstanz lautete, dass für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden könne.

Zur Begründung zog das Finanzgericht unter anderem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 UStG sowie § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 258 Abs. 1 InsO heran. Zudem stützte es sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Verpflichtung zur Begleichung der Verwaltervergütung aus der Masse rechtlich im Regelfall erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens entsteht, etwa auf den Beschluss des BGH vom 11. November 2021 – IX ZB 19/20.

Das Finanzgericht verneinte den Betriebsausgabenabzug außerdem bereits deshalb, weil die Aufwendungen zwar objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen könnten, ihr aber nicht subjektiv zu dienen bestimmt seien.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Revision hatte vor dem BFH Erfolg. Der III. Senat beanstandete die Entscheidung der Vorinstanz und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Nach der Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug für die Insolvenzverwaltervergütung in Betracht, soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gerichtet ist. Die betriebliche Veranlassung eines abgrenzbaren Vergütungsteils führt nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Abzugs.

Zentrale Aussagen des BFH

  • Vergütungen des Insolvenzverwalters können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sein.
  • Voraussetzung ist, dass die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient.
  • Ein abgrenzbarer betrieblich veranlasster Teil der Vergütung unterliegt keinem Aufteilungs- und Abzugsverbot.
  • Ist der betriebliche Anteil nicht exakt feststellbar, kann er geschätzt werden.
  • Bei zulässiger Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen.

Damit korrigierte der BFH die Sichtweise des Finanzgerichts, soweit diese der steuerlichen Berücksichtigung der Vergütung bereits dem Grunde nach entgegenstand. Zugleich bleibt die Entscheidung vom Ergebnis her von den weiteren Feststellungen des Finanzgerichts im zweiten Rechtsgang abhängig.

Einordnung für die steuerliche Praxis

Die Entscheidung betrifft eine für Insolvenzverfahren bedeutsame Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht, Bilanzsteuerrecht und Einkommensteuerrecht. Sie macht deutlich, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht einheitlich und ohne Differenzierung steuerlich zu behandeln ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners entfällt. Nur insoweit kann eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Betracht kommen.

Praktische Bedeutung der Zurückverweisung

Die Zurückverweisung an das Finanzgericht zeigt, dass der BFH die steuerliche Abziehbarkeit nicht abschließend für die Streitjahre festgestellt hat. Das Finanzgericht muss insbesondere die Frage der Bilanzierungsberechtigung in den Streitjahren klären.

Für bilanzierende Insolvenzschuldner kann die Entscheidung Bedeutung haben, wenn Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters noch nicht fällig sind und gleichwohl bereits in der Bilanz berücksichtigt werden sollen. Besteht keine Berechtigung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, kommt eine Rückstellung nach den Vorgaben des BFH nicht in Betracht.

Veröffentlichung und Fundstellen

Das Urteil des BFH vom 25. Juni 2026 – III R 35/23 – wurde mit Pressemitteilung Nr. 057/26 vom 8. Oktober 2026 veröffentlicht. In der Fachdatenbank ist die Entscheidung unter BeckRS 2026, 25085 abrufbar; eine Veröffentlichung in DStR oder DStRE ist angekündigt.

Das vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 2023 – 5 K 1800/19 – ist in EFG 2023, 1779 veröffentlicht. Das Revisionsverfahren bezog sich auf die Einkommensteuer 2016 und 2017.

Häufige Fragen

BFH III R 35/23: Ist die Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe abziehbar?

Nach dem BFH kann die Vergütung des Insolvenzverwalters als laufende oder nachträgliche Betriebsausgabe abziehbar sein. Dies gilt nur, soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient.

BFH zur Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung: Wann kommt eine Bilanzierung in Betracht?

Eine Rückstellung für einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch kann in Betracht kommen, wenn der Insolvenzschuldner seinen Gewinn zulässigerweise durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Ob diese Voraussetzung in den Streitjahren erfüllt war, muss das Finanzgericht nach der Zurückverweisung prüfen.

Welche praktischen Folgen hat das BFH-Urteil III R 35/23 für Unternehmen in der Insolvenz?

Für betriebliche Insolvenzverfahren kann die Entscheidung relevant sein, wenn Vergütungen des Insolvenzverwalters steuerlich zuzuordnen sind. Maßgeblich bleibt, welcher Anteil der Tätigkeit auf betriebliche Verbindlichkeiten entfällt und ob eine Rückstellung nach der Gewinnermittlungsart überhaupt möglich ist.

Steuerrechtliche Beratung bei Fragen zur Insolvenzverwaltervergütung

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Insolvenzverwaltervergütungen sorgfältig nach betrieblichem Bezug, Abgrenzbarkeit und Gewinnermittlungsart zu beurteilen ist. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen, Insolvenzverfahren und bilanziellen Auswirkungen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.