Das FG München hat entschieden, dass eine Genossenschaft die Kosten einer Pauschalreise ihrer Mitglieder nach Mallorca und eines Tierparkbesuchs nicht als Betriebsausgaben abziehen kann (FG München, Entscheidung vom 24. Februar 2025 – 7 K 1583/24); gegen die Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 32/25 anhängig. Nach Auffassung des Gerichts sind die Aufwendungen der privaten Lebensführung der Mitglieder zuzurechnen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
Grenzen des genossenschaftlichen Förderzwecks
Aufwendungen für Reise und Tierparkbesuch
Gegenstand des Verfahrens war die steuerliche Behandlung von Ausgaben, die eine Genossenschaft für eine Mallorca-Reise ihrer Mitglieder sowie für den Besuch eines Tierparks getragen hatte. Die Genossenschaft vertrat die Auffassung, mit diesen Leistungen ausschließlich den Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG verfolgt zu haben.
Aus ihrer Sicht handelte es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern um Förderleistungen, die sämtlichen Mitgliedern gleichzeitig angeboten worden waren. Sie machte außerdem geltend, dass die wirtschaftliche Tätigkeit einer Genossenschaft nicht dem Selbstzweck diene. Vielmehr verlange das Genossenschaftsgesetz, dass sie der Förderung ihrer Mitglieder diene. Die damit verbundenen Ausgaben seien daher als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Finanzverwaltung und Gericht folgen der Argumentation nicht
Weder das Finanzamt noch das FG München schlossen sich dieser Beurteilung an. Die Förderung sozialer oder kultureller Interessen der Mitglieder darf nach der Entscheidung nicht in beliebiger Form erfolgen.
Erforderlich ist vielmehr ein klar strukturierter und nachvollziehbarer Fördergeschäftsbetrieb. Nach dem zweiten amtlichen Leitsatz des FG München muss der Geschäftsbetrieb das Mittel zur Verwirklichung des Förderzwecks auf der Grundlage von Fördergeschäften darstellen. Allein die Bezeichnung einer Leistung als Mitgliederförderung genügt damit nicht, um die zugehörigen Ausgaben steuerlich als Betriebsausgaben einzuordnen.
Steuerliche Einordnung der Mitgliederleistungen
Private Lebensführung und verdeckte Gewinnausschüttung
Das FG München ordnete die Ausgaben für die Pauschalreise und den Tierparkbesuch dem Bereich der privaten Lebensführung der Mitglieder zu. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu bewerten und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Entscheidung beruht insbesondere auf folgenden Vorschriften:
- § 8 Abs. 1 KStG betrifft die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft.
- § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern.
- § 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- § 1 Abs. 1 GenG regelt den Förderzweck der Genossenschaft.
Der gesetzliche Förderauftrag führt nach der Entscheidung somit nicht dazu, dass jede zugunsten der Mitglieder erbrachte Leistung betrieblich veranlasst ist. Auch bei sozialen oder kulturellen Maßnahmen bleibt entscheidend, ob die Leistung in einen nachvollziehbaren Fördergeschäftsbetrieb eingebunden ist.
Verwaltungsauffassung zu Familiengenossenschaften
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen S 7300.2.1-228/12 St33 eine Verfügung zur steuerrechtlichen Behandlung sogenannter Familiengenossenschaften erlassen. Diese ersetzt die Verfügung vom 2. April 2025 mit dem Aktenzeichen S 7300.2.1-228/10 St33.
Nach der Verfügung gelten die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung auch für Genossenschaften. Vorbehaltlich der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Bedeutung für die steuerliche Abgrenzung
Die Entscheidung verdeutlicht die steuerliche Trennung zwischen einem gesetzlich vorgesehenen Fördergeschäft und Leistungen, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen. Der genossenschaftliche Förderzweck rechtfertigt für sich genommen keinen Betriebsausgabenabzug. Maßgeblich bleibt, ob ein strukturierter und nachvollziehbarer Fördergeschäftsbetrieb besteht und die jeweilige Leistung auf einem Fördergeschäft beruht.
Die Einordnung mitgliederbezogener Aufwendungen kann erhebliche Auswirkungen auf das steuerpflichtige Einkommen einer Genossenschaft haben. Bei Fragen zur Abgrenzung von Betriebsausgaben, Förderleistungen und verdeckten Gewinnausschüttungen begleitet MTR Legal Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.