Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 8c KStG die steuermindernde Verrechnung negativer Einkünfte aus der Zeit vor einem schädlichen Beteiligungserwerb mit einem im Vorjahr entstandenen Verlustausgleichsvolumen nicht ausschließt (BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2025 – I R 1/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR1.23.0). Maßgeblich ist, dass die negativen Einkünfte innerhalb des Wirtschaftsjahres vor dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs angefallen sind. Als Verlustausgleichsvolumen kommt der positive Gesamtbetrag der Einkünfte eines vorangegangenen Veranlagungszeitraums in Betracht.
BFH ermöglicht Verlustrücktrag trotz § 8c KStG
Mit seiner Entscheidung ist der BFH von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Diese hatte angenommen, dass § 8c KStG auch einen Rücktrag der betreffenden Verluste in vorangegangene Veranlagungszeiträume ausschließe.
Nach der Entscheidung erfasst die Verlustabzugsbeschränkung negative Einkünfte aus der Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb nicht, soweit diese innerhalb der Grenzen des § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen und mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus einem früheren Veranlagungszeitraum verrechnet werden können. Daraus folgt keine allgemeine Einschränkung der Rechtswirkungen des § 8c KStG bei einem Gesellschafterwechsel. Die Aussage betrifft vielmehr die konkret behandelte Verrechnung mit einem bereits im Vorjahr entstandenen Verlustausgleichsvolumen.
Finanzverwaltung ändert ihre Verwaltungsauffassung
Als Reaktion auf die BFH-Entscheidung hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 28. November 2017 angepasst. Die Neufassung konkretisiert, welche nicht genutzten Verluste von der Abzugsbeschränkung des § 8c KStG erfasst werden und wie bei einem schädlichen Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres zu verfahren ist.
Von der Abzugsbeschränkung erfasste Verluste
§ 8c KStG findet nach der geänderten Verwaltungsauffassung auf sämtliche nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte Anwendung. Zu diesen nicht genutzten Verlusten gehören insbesondere:
- Verlustvorträge nach § 10d EStG einschließlich solcher Verlustvorträge einer Organgesellschaft, die aus der Zeit vor Beginn der Organschaft stammen.
- Verluste im Sinne der § 2a, § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG.
- Festgestellte verbleibende Verlustvorträge im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG.
Schädlicher Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres
Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb unterjährig, fällt grundsätzlich auch der bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Verlust unter die Beschränkung des § 8c KStG. Dies gilt jedoch nur, soweit der Verlust nicht innerhalb der Grenzen des § 10d Abs. 1 EStG in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen und dort vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden kann.
Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteter Gewinn darf mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden. Für die Bestimmung des maßgebenden Gewinns oder Verlusts ist jeweils der bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen.
Von einem unterjährigen Beteiligungserwerb ist nicht auszugehen, wenn die Übertragung am Ende des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres erfolgt.
Folgen für Umwandlungen mit steuerlicher Rückwirkung
Die geänderten Grundsätze betreffen auch Konstellationen, in denen die Verlustgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 UmwStG auf einen anderen Rechtsträger umgewandelt wird. Voraussetzung ist, dass der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem schädlichen Beteiligungserwerb liegt.
Steuerliche Schlussbilanz und Übernahmegewinn
In diesen Umwandlungsfällen ist zu untersuchen, wie sich Steuererstattungsansprüche aus dem Rücktrag negativer Einkünfte auswirken. Die Prüfung betrifft insbesondere:
- den Wertansatz des übertragenen Vermögens in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 UmwStG;
- die Ermittlung des Übernahmegewinns gemäß § 12 Abs. 2 UmwStG.
Die geänderten Verwaltungsgrundsätze sind auf sämtliche noch offenen Fälle anzuwenden.
Bedeutung für die steuerliche Einordnung
Die BFH-Entscheidung grenzt die Reichweite des § 8c KStG beim unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb ab. Sie ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 1 EStG den Rücktrag der vor dem Beteiligungserwerb entstandenen negativen Einkünfte auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres. Die sonstige Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung bleibt davon unberührt.
Bei Fragen zur Reichweite der Entscheidung, zur geänderten Verwaltungsauffassung oder zu den Auswirkungen in Umwandlungsfällen begleitet MTR Legal Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.