Entscheidungskern: Beginn der Mindestvertragslaufzeit
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit bei einem Vertrag über Telekommunikationsleistungen grundsätzlich mit dem Vertragsschluss anläuft und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Glasfaseranschluss technisch freigeschaltet wird. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, in dem die Parteien den Vertrag wirksam geschlossen haben.
Einordnung des Streitstoffs
Vertragskonstellation im Telekommunikationsbereich
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Vertrag, der die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen im Zusammenhang mit einem Glasfaseranschluss betraf. In solchen Konstellationen liegt zwischen Abschluss der Vereinbarung und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Anschlusses nicht selten ein Zeitraum, in dem Ausbau- und Freischaltungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Konfliktpunkt: Laufzeitbeginn bei späterer Leistungsbereitstellung
Im Zentrum stand die Frage, ob eine Mindestvertragslaufzeit erst dann zu laufen beginnt, wenn der Anschluss tatsächlich aktiviert ist, oder bereits mit dem Abschluss des Vertrages. Damit verbunden ist die Abgrenzung zwischen dem Zeitpunkt der vertraglichen Bindung und der tatsächlichen Erfüllungshandlungen, die erst zu einem späteren Termin erfolgen.
Rechtliche Würdigung durch den Bundesgerichtshof
Anknüpfung an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der Mindestvertragslaufzeit der Vertragsschluss entscheidend. Die Mindestvertragslaufzeit knüpft somit an den Zeitpunkt an, in dem die vertragliche Bindung begründet wird. Eine spätere Freischaltung des Glasfaseranschlusses verschiebt den Laufzeitbeginn grundsätzlich nicht.
Abgrenzung zur technischen Freischaltung
Die technische Aktivierung des Anschlusses stellt nach der Wertung des Gerichts regelmäßig keinen eigenständigen Anknüpfungspunkt für den Lauf der Mindestvertragslaufzeit dar. Die Freischaltung betrifft die Durchführung des Vertrages, nicht jedoch die Entstehung der vertraglichen Bindung als solche.
Auswirkungen der Entscheidung auf Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung
Relevanz für Anbieter und Vertragspartner
Die Entscheidung verdeutlicht, dass vertragliche Mindestlaufzeiten bei entsprechenden Telekommunikationsverträgen nicht automatisch an den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzbarkeit gekoppelt sind. Damit gewinnt die klare Bestimmung des Vertragsschlusses sowie der vertraglich vorgesehenen Leistungszeitpunkte an Bedeutung.
Bedeutung für zeitliche Leistungspflichten
Soweit zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein zeitlicher Abstand besteht, bleibt die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit nach der Entscheidung grundsätzlich hiervon unberührt. Die Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus Verzögerungen der tatsächlichen Bereitstellung ergeben, ist hiervon zu trennen und richtet sich nach den jeweiligen Vertrags- und gesetzlichen Regelungen.
Quelle
Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf der Berichterstattung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 08.01.2026, Az. III ZR 825, veröffentlicht u. a. unter: https://urteile.news/BGH_III-ZR-825_Mindestvertragslaufzeit-beginnt-ab-Vertragsschluss-und-nicht-erst-ab-Freischaltung-des-Glasfaseranschlusses~N35685.
Abschluss: Anknüpfungspunkte für die vertragliche Bewertung
Die Entscheidung kann Anlass geben, Zeitpunkte des Vertragsschlusses, Regelungen zur Bereitstellungsphase sowie die Ausgestaltung von Laufzeit- und Bindungsklauseln in Telekommunikations- und Anschlussverträgen rechtlich einzuordnen. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, findet bei MTR Legal weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht.