Mietverträge dürfen ohne Mieter-Zustimmung ans Finanzamt weitergegeben werden

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Finanzämter dürfen Mietverträge ohne Zustimmung der Mieter einsehen – Bedeutung des BFH-Urteils vom 18. Februar 2025

Die Frage, ob Vermietende die Einwilligung ihrer Mieterinnen und Mieter einholen müssen, bevor Mietverträge an das Finanzamt übermittelt werden, beschäftigt immer wieder die wohnungswirtschaftliche Praxis. Mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2025 (Az. IX R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr eine deutliche Klärung herbeigeführt und praxisrelevante Grundsätze für die Weitergabe von Mietunterlagen an die Finanzbehörden festgelegt.

Steuerliche Prüfungsmaßnahmen und die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung

Das zugrundeliegende Verfahren behandelte die steuerliche Prüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung fordern Finanzämter regelmäßig Einsicht in Mietverträge an, um u. a. Miethöhen, Nebenkostenvereinbarungen oder Laufzeiten überprüfen zu können. Die Übermittlung personenbezogener Daten der Mieter rief allerdings datenschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere unter dem Aspekt der informellen Selbstbestimmung.

Datenschutzrechtliche Abwägungen bei der Offenlegung von Mietvertragsinhalten

Nach Ansicht des BFH findet die Weitergabe personenbezogener Informationen – wie Name, Anschrift, vertraglich vereinbarte Miete und sonstige mietbezogene Details – ihre rechtliche Grundlage im Steuerrecht. Insbesondere die Abgabenordnung sieht eine Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen für die zutreffende steuerliche Festsetzung vor (§ 90 AO). Demgegenüber könne sich ein Mieter zwar grundsätzlich auf Persönlichkeitsrechte und den Schutz seiner Daten berufen. Nach dem BFH überwiegen aber die berechtigten Interessen der Finanzbehörden im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht zur korrekten Steuerfestsetzung und -prüfung. Die Offenbarung der Mietverträge dient hierbei auch der Ermittlung der Einkünfte und der Einhaltung steuerlicher Vorschriften.

Der hieraus resultierende Eingriff in die Rechte der Mieter gilt nach Auffassung des Gerichts als verhältnismäßig und wird durch spezifische Verschwiegenheits- und Datenschutzbestimmungen im Steuerverfahrensrecht hinreichend kompensiert (§ 30 AO). Die Kundgabe von Mietvertragsdetails an das Finanzamt stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Datenschutzrecht der Mieter dar und bedarf insoweit keiner vorherigen Zustimmung.

Praktische Konsequenzen für Vermieter und Mieter

Mitwirkungspflichten von Vermietenden

Im Lichte dieser Entscheidung wird die Verpflichtung von Vermietenden bekräftigt, dem Finanzamt auf Verlangen Mietverträge oder entsprechende Vertragsauszüge vorzulegen. Dies ist insbesondere im Kontext der Komplexität moderner Mietverhältnisse relevant, da neben Hauptmietverträgen auch Nebenabreden, Staffelmietvereinbarungen oder Betriebskostenregelungen für die steuerliche Bewertung wesentlich sein können. Die Verweigerung der Herausgabe mit dem Hinweis auf den Datenschutz der Mieter ist – nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung – rechtlich nicht haltbar.

Auswirkungen für Mieterinnen und Mieter

Für Mietparteien bedeutet die Entscheidung, dass ihre vertraglichen Daten im Rahmen der steuerlichen Pflichten ihres Vermieters weitergegeben werden dürfen – unabhängig von einer expliziten Erlaubnis. Dennoch bleiben Mieterdaten weiterhin durch das Steuergeheimnis geschützt und dürfen grundsätzlich nur steuerlichen Zwecken zugeführt werden. Unbefugte Verwendungen oder andere Veröffentlichungen bleiben unzulässig und sind durch die Behörden nicht gestattet.

Verhältnis zwischen Steuerrecht und Datenschutz bei Mietverhältnissen

Die Entscheidung stellt klar, dass die Verpflichtungen aus dem Steuerrecht datenschutzrechtlichen Erwägungen regelmäßig vorgehen, soweit dies für die steuerliche Ermittlung erforderlich ist. Die sachliche Zweckgebundenheit der Datennutzung durch die Finanzverwaltung sowie die Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten gewährleisten den Schutz personenbezogener Informationen trotz notwendiger Transparenz gegenüber der Steuerbehörde.

Besonderheiten bei außerordentlichen Sachverhaltskonstellationen

Im Einzelfall – etwa bei besonders sensiblen Daten im Mietvertrag oder bei Mietmodellen mit besonderem Schutzniveau – ist jedoch stets zu prüfen, ob die Offenlegung tatsächlich erforderlich ist oder ggf. eine Schwärzung nicht relevanter Passagen möglich wäre. Hierbei bleibt auch künftig Raum für eine datensparsame Handhabung, ohne dass dies die steuerlichen Mitwirkungspflichten grundlegend in Frage stellt.

Fazit und weitere Vorgehensweise

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2025 einen maßgeblichen Leitfaden geschaffen, der bundesweit für Klarheit in der steuerlichen Praxis sorgt. Vermietende müssen die Mietverträge gegenüber dem Finanzamt offenlegen, ohne auf eine Zustimmung der Mieter angewiesen zu sein. Mietparteien können demgegenüber darauf vertrauen, dass ihre Daten ausschließlich im Rahmen des Steuerverfahrens genutzt und weitergehenden Schutzmechanismen unterliegen.

Sollten im Zusammenhang mit der Weitergabe mietbezogener Unterlagen an das Finanzamt, der Ausgestaltung von Mietverträgen oder bei datenschutzrechtlichen Fragen Unsicherheiten auftreten, steht das Team von MTR Legal Rechtsanwälte für weitergehende Informationen und Erläuterungen zur Verfügung.

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