Mieter trägt Reparaturkosten für Wohnungstür nach Polizeieinsatz

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Ausgangspunkt: Polizeilicher Zugriff und daraus resultierende Sachschäden

Bei behördlichen Maßnahmen wie etwa dem Zugriff durch Polizeikräfte kann es infolge einer Wohnungsöffnung regelmäßig zu Sachschäden an Türen oder anderen Wohnungseingängen kommen. Anlass dieser Öffnung kann zum Beispiel die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen sein, etwa wenn Anhaltspunkte für eine akute Selbstgefährdung vorliegen. Im Kern wirft dies die Frage auf, wer für die Instandsetzungskosten an vermieteten Objekten aufzukommen hat. Das Landgericht Köln hat sich mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az.: 32 O 77/22) erneut mit dieser Konstellation auseinandergesetzt: Ein Mieter geriet in einen Polizeieinsatz, in dessen Verlauf die Wohnungstür durch staatliche Gewalt geöffnet wurde. Der Vermieter verlangte daraufhin Schadensersatz für die Reparatur der Tür von seinem Mieter.

Anspruchsgrundlagen und Systematik der Kostentragung

Mietrechtliche Risikoverteilung bei Sachschäden

Die mietvertragliche Regelung sieht grundsätzlich vor, dass der Vermieter das Objekt im vertragsgemäßen Zustand übergeben und erhalten muss. Kommt es jedoch zu Schäden, deren Eintritt im Einflussbereich des Mieters liegt – wozu auch polizeiliche Maßnahmen in dessen persönlicher Sphäre zählen -, kann dem Mieter eine verschuldensunabhängige Verantwortung auferlegt werden. Maßgeblich ist dabei nicht nur ein schuldhaftes Verhalten, sondern vielmehr der Umstand, dass der schädigende Vorgang in seiner Risikosphäre ausgelöst wurde.

Verschuldenserfordernis und Zurechnungszusammenhang

Das Gericht hat in der jüngsten Entscheidung betont, dass der Mieter nicht unbedingt ein eigenes Verschulden an der Beschädigung tragen muss. Vielmehr genügt vorliegend bereits der Umstand, dass die polizeiliche Maßnahme ausschließlich auf seine Person bezogen erfolgte. Die Verletzung des Mietobjekts – hier in Gestalt der beschädigten Wohnungstür – wird damit dem Mieter unmittelbar zugerechnet. Maßgeblich sei zudem, dass weder der Vermieter die Beschädigung ermöglicht noch sonstige Dritte ursächlich geworden sind.

Titel der Klage im vorliegenden Fall war der Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten an der Wohnungstür. Die Gesamtkosten hatte bereits die Vermieterin vorfinanziert und anschließend unter Rückgriff auf § 280 BGB als Schadenersatz von ihrem Mieter gefordert.

Keine Privilegierung des Mieters bei hoheitlichen Eingriffen

Keine Haftungsverlagerung auf Polizeibehörde oder Versicherer

Das Gericht schloss eindeutig aus, dass die Kosten für den behördlich verursachten Schaden vorrangig von der Polizeibehörde oder einer Gebäudeversicherung zu tragen wären, sofern anderslautende vertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht vorliegen. Dem Mieter hilft auch nicht der Einwand, die Beeinträchtigung sei allein durch staatliches Handeln verursacht worden. Vielmehr bleibt die mietvertragliche Sorgfaltspflicht und die daraus resultierende Verantwortlichkeit zugunsten des Eigentums des Vermieters gewahrt.

Grenzen der Eigenverantwortung: Ausnahmefälle denkbar

Zugleich stellte das Gericht klar, dass in besonderen Ausnahmefällen – beispielsweise bei einer irrtümlichen oder objektiv fehlerhaften polizeilichen Maßnahme ohne realen Bezug zu Person oder Verhalten des Mieters – eine andere Haftungsverteilung in Betracht zu ziehen wäre. Liegen solche atypischen Umstände nicht vor, sind Reparaturaufwendungen dem Mietersphäre zuzurechnen.

Bedeutung der Entscheidung für Praxis und Vertragsgestaltung

Relevanz für Mietverhältnisse und Versicherungspraxis

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Vermietenden und stellt klar, dass das mietvertragliche Schutzkonzept auch polizeiliche Gründe für Sachschäden umfasst, solange diese im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Mieters stehen. Für Mietende ergibt sich hieraus, dass hoheitliche Eingriffe nicht automatisch zu einer Enthaftung führen. Ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen etwaige Versicherungen in Regress genommen werden können, bleibt eine Einzelfallfrage, die regelmäßig gesonderte Prüfung erfordert.

Auswirkungen auf zukünftige Schadensfälle

Angesichts der steigenden Zahl behördlicher Zugriffe – etwa im Zusammenhang mit Gefahrabwehr, Strafverfolgung oder bei medizinischen Notfällen – gewinnt die Rechtsprechung zur Risikozurechnung und Schadensabwicklung weiter an Bedeutung. Die Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Vertragsgestaltung, des konkreten Verhaltens sowie der Risikosphären bleibt dabei unerlässlich.

Hinweise zu rechtlicher Unsicherheiten und individuelle Beratung

Die vorstehend zusammengefassten Aspekte geben lediglich den aktuellen Stand der veröffentlichten Rechtsprechung (LG Köln, Urteil v. 07.10.2025, 32 O 77/22 – erhältlich unter https://urteile.news/LG-Koeln_32-O-7722_Mieter-muss-Reparaturkosten-fuer-beschaedigte-Wohnungstuer-nach-Polizeieinsatz-uebernehmen~N35535) und deren allgemeinen Bewertungsmaßstäbe wieder. Weitergehende Ansprüche oder abweichende Wertungen können sich insbesondere aus der konkreten Sachverhaltsgestaltung oder einer noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung gehärteten Rechtslage ergeben.

Bei weiterführenden Fragestellungen zur Behandlung behördlich verursachter Sachschäden in Mietobjekten, zur Vertragsgestaltung oder zu möglichen Haftungsrisiken kann eine profunde und fallbezogene rechtliche Bewertung erforderlich werden. Weitere Informationen hierzu finden interessierte Leserinnen und Leser unter Rechtsberatung im Immobilienrecht.

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