MiCAR-Rücktauschplan und § 28 KMAG im Überblick
Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) hat für bestimmte Kryptowerte einen unionsrechtlichen Schutzrahmen geschaffen. Von besonderer Bedeutung sind dabei vermögenswertereferenzierte Token, sogenannte Asset-Referenced Tokens (ART), sowie E-Geld-Token (EMT). Bei ART sieht Art. 39 Abs. 1 MiCAR ein Recht auf Rücktausch vor. Bei EMT ergibt sich ein Rückzahlungsrecht insbesondere aus Art. 49 Abs. 4 MiCAR.
Eine zentrale Funktion im Rahmen des Rücktauschplans nimmt der vorläufige Verwalter nach Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 MiCAR ein. Das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bezeichnet diese Person in § 28 KMAG als Abwickler. Auf ihn kann im Rahmen der Durchführung des Rücktauschplans die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Reservevermögen übergehen. Damit berührt seine Stellung unmittelbar die Durchsetzung von Ansprüchen der Tokeninhaber sowie den Anleger- und Verbraucherschutz.
Das KMAG wurde als Artikel 1 des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es wurde zuletzt durch Artikel 21 des BRUBEG vom 25. März 2026 mit Wirkung zum 31. März 2026 geändert. Diese Änderung betraf nach den verfügbaren Angaben die §§ 8, 20, 25, 26 und 47 KMAG; § 28 KMAG blieb unverändert.
Unionsrechtlicher Hintergrund des Rücktauschplans
Vermögenswertreserve bei ART
Emittenten von ART müssen nach Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 1 MiCAR eine Vermögenswertreserve bilden und fortlaufend halten. Diese Reserve dient dazu, das Wertstabilitätsversprechen solcher Token abzusichern. Für Inhaber von ART besteht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 MiCAR ein jederzeitiges Rücktauschrecht gegenüber dem Emittenten.
Daneben sieht Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 MiCAR ein sekundäres Rücktauschrecht in Bezug auf die Vermögenswertreserve vor. Dieses Recht greift nicht bereits dann ein, wenn ein Emittent Pflichten zur Erstellung von Plänen verletzt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die zuständige Behörde die Durchführung des Rücktauschplans nach Art. 47 MiCAR anordnet.
Der Rücktauschplan gehört zu einem unionsrechtlich ausgestalteten Sonderregime, das Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen für bestimmte Kryptowerte enthält. Er wird relevant, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Emittent seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann. Dies kann auch bei Insolvenz, einer etwaigen Abwicklung oder dem Entzug der Zulassung des Emittenten der Fall sein.
EMT und funktionales Äquivalent zur Reserve
Für Emittenten von EMT gelten die Regelungen zum Rücktauschplan über Art. 55 Unterabs. 1 MiCAR entsprechend. Sie haben grundsätzlich ebenfalls einen Rücktauschplan nach Art. 47 Abs. 1 MiCAR zu erstellen und aufrechtzuerhalten. Eine Ausnahme besteht für EMT-emittierende Kreditinstitute hinsichtlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters.
Bei EMT ist zu berücksichtigen, dass deren Emittenten nicht in jedem Fall eine Vermögenswertreserve im Sinne des Art. 36 MiCAR bilden müssen. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere bei signifikanten EMT, die von E-Geld-Instituten ausgegeben werden, nach Art. 58 Abs. 1 lit. a MiCAR oder bei nicht signifikanten EMT aufgrund besonderer behördlicher Anordnung nach Art. 58 Abs. 2 MiCAR.
Für einfache EMT, die von E-Geld-Instituten ausgegeben werden, besteht gleichwohl ein funktionales Äquivalent zur Vermögenswertreserve. Dieses liegt in der Kundengeldsicherung nach Art. 48 Abs. 3 MiCAR in Verbindung mit Art. 7 der E-Geld-Richtlinie und dem jeweiligen nationalen Umsetzungsrecht. In diesem Zusammenhang kann der vorläufige Verwalter für die Verwertung der entgegengenommenen Geldbeträge zuständig sein.
EBA-Leitlinien und zeitliche Einordnung
Die MiCAR trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die Vorgaben für ART und EMT gelten seit dem 30. Juni 2024. Die Übergangszeit der MiCAR endete unionsweit am 1. Juli 2026; Deutschland hatte sie auf den 31. Dezember 2025 verkürzt, sodass seither nur noch MiCAR-lizenzierte Anbieter zulässig sind.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde veröffentlichte am 9. Oktober 2024 finale Leitlinien zum Inhalt von Rücktauschplänen nach Art. 47 und Art. 55 MiCAR. Diese Leitlinien prägen den nationalen Rahmen des § 28 KMAG inhaltlich mit. Anzeige- und Vorlagepflichten nach dem KMAG wurden zudem durch die Kryptomärkteanzeigenverordnung untergesetzlich konkretisiert.
§ 28 KMAG als deutsche Durchführungsvorschrift
Funktion der Norm
§ 28 KMAG soll die unionsrechtlichen Vorgaben zur Vermögenswertreserve und zum Rücktauschplan in das deutsche Rechtssystem einordnen. Die Norm betrifft insbesondere den vorläufigen Verwalter nach Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 MiCAR, der im KMAG als Abwickler bezeichnet wird.
Die Vorschrift dient dem Schutz der Inhaber von ART und EMT. Zugleich wird § 28 KMAG in der Literatur als überarbeitungsbedürftig eingeordnet. Hintergrund ist, dass für einzelne Regelungsbestandteile unionsrechtliche Bedenken bestehen, insbesondere mit Blick auf das Normwiederholungsverbot und die Gesetzgebungskompetenz des deutschen Gesetzgebers.
Unionsrechtliche Grenzen nationaler Regelungen
Nach dem unionsrechtlichen Normwiederholungsverbot dürfen nationale Regelungen einen bereits durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelten Bereich grundsätzlich nicht nochmals inhaltlich regeln oder wiederholen. Dies soll verhindern, dass Adressaten über den unionsrechtlichen Ursprung der Normen irregeführt werden. Zugleich soll das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union gewahrt bleiben.
Unionsrechtliche Bedenken werden insbesondere für folgende Teile des § 28 KMAG diskutiert:
- § 28 Abs. 1 KMAG,
- § 28 Abs. 2 KMAG,
- § 28 Abs. 3 Satz 1 KMAG,
- § 28 Abs. 5 Satz 3 KMAG,
- § 28 Abs. 6 KMAG,
- § 28 Abs. 8 Satz 1 KMAG,
- gegebenenfalls § 28 Abs. 9 KMAG.
Soweit eine nationale Vorschrift gegen das Normwiederholungsverbot verstößt oder ohne Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde, kann dies zur Unionsrechtswidrigkeit und damit zur Unanwendbarkeit der nationalen Regelung führen.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
§ 28 Abs. 1 bis Abs. 8 KMAG erfasst zunächst Institute im Sinne des KMAG. Gemeint sind Unternehmen, die nach Art. 16 oder Art. 17 MiCAR ART öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Innerhalb der Norm wird die Terminologie allerdings nicht durchgehend einheitlich verwendet; § 28 Abs. 3 KMAG spricht etwa von Emittenten.
§ 28 Abs. 9 KMAG erweitert den Anwendungsbereich auf Emittenten von EMT mit einer Erlaubnis nach § 11 ZAG. Zwar verweist § 28 Abs. 9 KMAG nicht ausdrücklich auf die Definition in § 2 Abs. 4 Nr. 2 KMAG. Bei verständiger Anwendung ist diese Definition jedoch im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 KMAG heranzuziehen.
Sachlich betrifft § 28 KMAG ausschließlich ART und EMT. Andere Kryptowerte im Sinne von Titel II MiCAR sind nicht erfasst. Für sie bestehen weder das Rücktauschrecht nach Art. 39 MiCAR noch das Rückzahlungsrecht nach Art. 49 MiCAR oder ein entsprechendes Sonderregime.
Der Abwickler nach § 28 KMAG
Abgrenzung zu anderen Abwicklungsbegriffen
Der Abwickler nach § 28 KMAG ist von anderen in demselben Gesetz verwendeten Begriffen zu unterscheiden. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KMAG verwendet ebenfalls den Begriff Abwickler, meint damit aber nicht dieselbe Funktion. Die begriffliche Überschneidung ist daher missverständlich.
Ebenfalls abzugrenzen ist der Abwickler nach § 28 KMAG von der Abwicklung nach § 13 KMAG. Dort geht es um eine gesellschaftsrechtlich geprägte Abwicklung. § 28 KMAG betrifft demgegenüber die Durchführung des Rücktauschplans und die Verwaltung beziehungsweise Verwertung einer Sondermasse.
Rechtsstellung als Partei kraft Amtes
Die dogmatische Einordnung des Abwicklers ist bislang nicht abschließend geklärt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz wurde auf diese Einordnungsfrage hingewiesen. Eine weitergehende Konkretisierung erfolgte in der Begründung der Beschlussempfehlung jedoch nicht.
Der Abwickler weist Parallelen zum Insolvenzverwalter auf, weil auch bei diesem nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über eine bestimmte Vermögensmasse übergeht. Zugleich bestehen Ähnlichkeiten zum Sachwalter nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, der über einen Umsetzungsfonds als Sondervermögen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausübt. Seine Rechtsstellung geht aber weiter als diejenige eines Sachwalters nach der InsO oder eines Restrukturierungsbeauftragten nach dem StaRUG, da diese vor allem Überwachungsaufgaben wahrnehmen.
Der Abwickler ist als Partei kraft Amtes einzuordnen. Er erlangt seine Befugnisse nicht aus eigener Rechtsmacht, sondern durch Bestellung. Zudem übt er Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über eine Sondermasse kraft Amtes aus.
Verhältnis zu Emittent und Tokeninhabern
Machen Inhaber von ART ihr Recht auf Rücktausch in Bezug auf die Vermögenswertreserve geltend oder Inhaber von EMT ihr Rückzahlungsrecht aus dem funktionalen Äquivalent, ist der Anspruch gegenüber dem Abwickler geltend zu machen. Der Emittent ist zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der betroffenen Sondermasse nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Zivilrechtlich bleibt der Emittent jedoch Inhaber des Vermögens und Anspruchsgegner hinsichtlich des sekundären Rücktauschanspruchs. Dies führt dazu, dass der Abwickler prozessual als Partei kraft Amtes passivlegitimiert sein kann. Seine Pflichten beziehen sich nicht nur auf die Interessen der Inhaber von ART oder EMT, sondern auch auf die Interessen des Emittenten und gegebenenfalls auf Interessen weiterer Gläubiger.
Diese mehrseitige Interessenbindung ergibt sich daraus, dass das Reservevermögen zivilrechtlich dem Emittenten zugeordnet bleibt, zugleich aber haftungsrechtlich den Inhabern von ART beziehungsweise EMT dient. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch übrige Gläubiger einen Rest oder Überschuss des Reservevermögens beanspruchen.
Benennung und Bestellung des Abwicklers
Benennung im Rücktauschplan
Die Benennung des vorläufigen Verwalters im Rücktauschplan richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 MiCAR. § 28 Abs. 3 Satz 1 KMAG ist insoweit als nationale Wiederholung unionsrechtlicher Vorgaben problematisch und bleibt nach der dargestellten Auffassung unangewendet. Maßgeblich ist daher die unionsautonome Auslegung der MiCAR.
Die Benennung soll verhindern, dass erst in einer Krisensituation eine geeignete Person gesucht werden muss. Sie dient der vorsorglichen Befassung mit der Abwicklung bereits bei Erstellung des Rücktauschplans. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass schon im Rücktauschplan eine konkrete Person namentlich festgelegt werden muss.
Ein Rücktauschplan wird häufig lange vor seinem tatsächlichen Anwendungsfall erstellt. Es wäre daher praxisfern, bereits zu diesem Zeitpunkt sicher vorherzusagen, welche konkrete Person später zur Verfügung steht. Naheliegend ist deshalb, die Benennungspflicht so zu verstehen, dass der Emittent ein Anforderungsprofil für den konkreten Rücktauschplan beschreibt und gegebenenfalls mögliche Personen oder Personengruppen nennt.
Anforderungen an Abwickler und Stellvertreter
§ 28 Abs. 3 KMAG verlangt, dass Abwickler und Stellvertreter über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Verwaltung des Reservevermögens verfügen. Wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat, ist nach § 28 Abs. 3 KMAG als Abwickler ausgeschlossen.
Die MiCAR und das KMAG konkretisieren die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht abschließend. Regelmäßig wird eine Person, die beruflich mit der Verwaltung fremder Vermögensmassen befasst ist, die notwendigen Voraussetzungen erfüllen können. Besteht das Reservevermögen auch aus Kryptowerten, können zudem Kenntnisse über rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten von Kryptowerten erforderlich sein.
Bestellung durch den Emittenten
Von der Benennung im Rücktauschplan ist die tatsächliche Bestellung des Abwicklers zu unterscheiden. Nach dem amtlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 KMAG bestellt der Emittent den im Rücktauschplan genannten Abwickler unverzüglich, sobald die BaFin die Durchführung des Rücktauschplans nach Art. 47 MiCAR anordnet. Die Bestellung erfolgt damit nicht durch die BaFin.
Diese Zuständigkeitsverteilung ist auffällig, weil bei vergleichbaren Funktionen häufig Gerichte oder Behörden eine zentrale Rolle bei der Bestellung einnehmen. Der Mitautor des zugrunde liegenden Beitrags hatte im Gesetzgebungsverfahren als Sachverständiger vorgeschlagen, § 28 Abs. 4 KMAG-E so zu fassen, dass die BaFin selbst eine der im Rücktauschplan benannten Personen als Abwickler bestellt. Der Gesetzgeber hat diesen Ansatz nicht übernommen.
Nach geltendem Recht muss der Emittent die Bestellung unverzüglich vornehmen. Eine ausdrückliche allgemeine Ersatzzuständigkeit eines Gerichts oder einer Behörde für die Erstbestellung, falls der Emittent untätig bleibt, enthält § 28 KMAG nicht. Das Amt könnte in einem solchen Fall zunächst unbesetzt bleiben.
Rolle der BaFin und gerichtliche Bestellung
Die BaFin kann nach § 28 Abs. 4 KMAG verlangen, dass ein anderer Abwickler bestellt wird als der im Rücktauschplan genannte. Kommt der Emittent einem solchen Verlangen nicht unverzüglich nach, ist auf Antrag der BaFin ein Abwickler durch das Gericht zu bestellen.
Nach dem amtlichen Wortlaut hat das Gericht auf Antrag der BaFin einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig oder fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Diese gerichtliche Ersatzzuständigkeit betrifft damit ausdrücklich bestimmte Fälle unzureichender persönlicher Eignung oder fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung.
Aus systematischen Gründen wird darüber hinaus vertreten, dass eine entsprechende gerichtliche Ersatzzuständigkeit auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Emittent bereits seiner ursprünglichen Bestellpflicht nicht nachkommt. Begründet wird dies damit, dass eine subsidiäre gerichtliche Zuständigkeit erst recht bestehen müsse, wenn nicht nur ein Änderungsverlangen der BaFin unerfüllt bleibt, sondern die Bestellung insgesamt ausbleibt.
Nach der Bestellung ist der Emittent verpflichtet, der BaFin die Bestellung unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind Änderungen hinsichtlich des zu bestellenden Abwicklers mitzuteilen. Die BaFin macht die Durchführung des Rücktauschplans und die Bestellung des Abwicklers einschließlich Name und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt. Dies dient der Transparenz im Rechtsverkehr, da erkennbar sein muss, wer über das Reservevermögen verfügen darf.
Aufgaben des Abwicklers bei Durchführung des Rücktauschplans
Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Mit der Bekanntmachung der Bestellung des Abwicklers geht nach § 28 Abs. 5 Satz 1 KMAG das Recht, das Reservevermögen zu verwalten und über die dazugehörigen Gegenstände zu verfügen, auf den Abwickler über. Er übernimmt damit eine zentrale Funktion für die praktische Durchführung des Rücktauschplans.
Wird der Rücktauschplan aufgrund einer Insolvenz des Emittenten durchgeführt, bestellt das Insolvenzgericht für das Insolvenzverfahren einen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Für die Bestellung des Abwicklers bleibt nach der spezielleren Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 KMAG jedoch der Emittent zuständig. Das Bestellrecht geht daher nicht auf den Insolvenzverwalter über.
Eine Personenidentität zwischen Insolvenzverwalter und Abwickler wird regelmäßig ausscheiden. Hintergrund sind mögliche Interessenkonflikte. Übriges Reservevermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen der Insolvenzmasse zufallen. Der Insolvenzverwalter hätte daher ein Interesse an einer möglichst hohen Masse, während der Abwickler auf die Erfüllung der Rücktauschansprüche ausgerichtet ist.
Verwertung des Reservevermögens
Der Abwickler hat die Aufgabe, die Vermögenswertreserve zu verwerten. § 28 Abs. 5 Satz 3 KMAG steht dabei im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 MiCAR. Danach muss der Rücktauschplan Verfahren und Systeme vorsehen, damit Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber der ART ausgezahlt werden.
Eine Auszahlung darf erst erfolgen, wenn der jeweilige Inhaber seine Anspruchsberechtigung nachgewiesen hat. Dies schützt die übrigen Inhaber von ART ebenso wie den Emittenten, der zivilrechtlich Inhaber des Reservevermögens bleibt. Auch für den Abwickler selbst ist eine Prüfung bedeutsam, da eine persönliche Haftung in Betracht kommen kann.
Der Nachweis der Anspruchsberechtigung kann wegen der technischen Struktur verteilter Register erschwert sein. Pseudonymisierung und Übertragungen von ART können dazu führen, dass die Berechtigung nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Bei Verwahrung durch einen Kryptowerte-Dienstleister kann ein Nachweis etwa über eine Aufstellung der verwahrten Kryptowerte nach Art. 75 Abs. 5 Unterabs. 1 MiCAR in Betracht kommen. Schwieriger bleibt der Nachweis bei Selbstverwahrung, auch wenn dieser Fall in der Praxis wohl eher selten sein dürfte.
Kollektive Anspruchsdurchsetzung
Abhilfeklage gegen den Abwickler als Partei kraft Amtes
In Betracht kommen kann eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch eine klageberechtigte Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 VDuG zugunsten von Inhabern von ART oder EMT, sofern diese zugleich Verbraucher sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Umsetzung des Rücktauschplans unterbleibt oder unzureichend erfolgt.
Zu klären ist dabei, ob der Abwickler selbst Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 VDuG sein muss. Materiell-rechtlicher Anspruchsgegner bleibt der jeweilige Emittent. Der Abwickler ist jedoch in Bezug auf die Vermögenswertreserve beziehungsweise das funktionale Äquivalent ausschließlich verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auch die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der betreffenden Sondermasse auf den Abwickler über. Er nimmt daher als Partei kraft Amtes die Stellung des Emittenten ein. Ob er unabhängig von diesem Amt selbst Unternehmer im Sinne des VDuG ist, kann für eine solche Abhilfeklage offenbleiben.
Anders kann dies sein, wenn eine Abhilfeklage wegen persönlicher Haftung des Abwicklers erwogen wird. Dann müsste geklärt werden, ob der Abwickler selbst die Unternehmereigenschaft erfüllt.
Vergütung des Abwicklers
Fehlende Regelung in der MiCAR
Die MiCAR enthält keine eigenständige Vergütungsregelung für den vorläufigen Verwalter. Dies ist für die praktische Funktionsfähigkeit des Rücktauschplans erheblich. Der Abwickler übernimmt haftungsträchtige Aufgaben, insbesondere bei der Verwaltung und Verwertung des Reservevermögens. Ohne gesicherte Vergütung kann es schwierig sein, geeignete Personen zur Übernahme des Amtes zu finden.
Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür § 28 Abs. 6 KMAG geschaffen. Danach hat der Abwickler einen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Der Anspruch richtet sich gegen den Emittenten.
Unionsrechtliche Bedenken gegen Vorrang aus dem Reservevermögen
§ 28 Abs. 6 Satz 2 KMAG sieht vor, dass Auslagen und Vergütung vorrangig aus dem Reservevermögen zu befriedigen sind. Gegen diese Regelung bestehen unionsrechtliche Bedenken. Art. 36 Abs. 2 MiCAR ordnet an, dass Gläubiger des Emittenten keinen Zugriff auf die Vermögenswertreserve haben. Die Vermögenswertreserve ist den Inhabern der ART zugeordnet, denen ein ausschließliches Zugriffsrecht zukommt.
Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber weder eine Kompetenz für ein Zugriffsrecht des Abwicklers auf das Reservevermögen noch für eine vorrangige Befriedigung aus dieser Masse hatte. Die nationale Vergütungsregelung müsste danach insoweit unangewendet bleiben.
Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 6 KMAG keine nähere Ausgestaltung enthält. Offen bleibt insbesondere:
- wer die Angemessenheit von Auslagen und Vergütung bestimmt,
- wer eine Kontrolle vornimmt,
- welches Vergütungsmodell zugrunde zu legen ist,
- welche Auslagen erstattungsfähig sind.
Damit bleibt die Vergütungsfrage trotz gesetzlicher Regelung nicht abschließend befriedigend gelöst.
Denkbare gesetzgeberische Ausgestaltung
Als mögliche gesetzgeberische Orientierung wird die Vergütungsregelung für den Stimmrechtstreuhänder in § 25 Abs. 9 KMAG angeführt. Diese Vorschrift ist detaillierter ausgestaltet. Sie regelt unter anderem die gerichtliche Festsetzung von Auslagen und Vergütung, die Haftung für die Kosten sowie einen Vorschuss durch die Bundesanstalt.
Würde die Vergütung des Abwicklers nach einem vergleichbaren Modell geregelt, könnte das unionsrechtliche Problem eines vorrangigen Zugriffs auf das Reservevermögen vermieden werden. Zudem würde eine gerichtliche Festsetzung die Angemessenheit der Vergütung überprüfbar machen. Ein Vorschuss durch die BaFin könnte das Risiko reduzieren, dass das Amt wegen ungesicherter Vergütung nicht übernommen wird.
Für den Insolvenzfall wird außerdem erwogen, dem Abwickler kraft Gesetzes eine Masseforderung im Sinne von § 55 InsO zu gewähren. Dies würde das Reservevermögen nicht berühren und wäre daher unionsrechtlich weniger problematisch. Allerdings bliebe bei Masseunzulänglichkeit ein Restrisiko. Außerdem wäre eine solche Lösung nur für den Insolvenzfall einschlägig und damit nicht umfassend.
Haftung des Abwicklers
Der Abwickler haftet nach § 28 Abs. 7 Satz 1 KMAG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässigem Verhalten ist die Ersatzpflicht auf eine Million Euro begrenzt. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht durch Vertrag ist nicht zulässig.
Nicht ausdrücklich geregelt ist, gegenüber wem der Abwickler haftet. Aus der Struktur des § 28 KMAG folgt jedoch, dass Haftungsverhältnisse sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber den Inhabern von ART oder EMT in Betracht kommen. Der Emittent bleibt zivilrechtlicher Inhaber des Reservevermögens, während die Tokeninhaber wirtschaftlich an der Verwertung der Sondermasse interessiert sind.
Diese doppelte Bezugnahme verdeutlicht die besondere Stellung des Abwicklers. Er ist nicht lediglich Vertreter einer Seite, sondern nimmt ein Amt mit Wirkung für mehrere beteiligte Interessengruppen wahr.
Bedeutung für Anleger- und Verbraucherschutz
Der unionsrechtliche Schutzrahmen für Inhaber von ART ist durch das Rücktauschrecht nach Art. 39 MiCAR und die Vermögenswertreserve nach Art. 36 MiCAR vergleichsweise weitgehend ausgestaltet. Für Inhaber von EMT ergibt sich ein ähnlicher Schutzgedanke, soweit die Kundengeldsicherung nach der E-Geld-Richtlinie als funktionales Äquivalent zur Vermögenswertreserve wirkt.
Gleichzeitig zeigt die Ausgestaltung des § 28 KMAG offene Fragen bei der praktischen Durchführung des Rücktauschplans. Besonders bedeutsam sind die Rechtsstellung des Abwicklers, seine Bestellung, die Anspruchsdurchsetzung gegen ihn als Partei kraft Amtes, seine Vergütung und seine Haftung. Gerade die Vergütung bleibt ein zentraler Punkt, weil die tatsächliche Funktionsfähigkeit des Rücktauschplans davon abhängen kann, ob eine geeignete Person das Amt übernimmt.
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