McFIT Fitnessstudio hält Beiträge stabil – keine Erhöhung geplant

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Anpassung von Fitnessstudioverträgen: Entscheidung des LG Bamberg zur Unzulässigkeit von Beitragserhöhungen mittels Zugangsbeschränkung

Im Kontext zahlreicher Veränderungen am Fitnessmarkt wird die wirksame Anpassung von Mitgliedsbeiträgen zunehmend zu einem Streitpunkt zwischen Betreibern und Verbrauchern. Das Landgericht Bamberg hat sich in einem Urteil vom 21.05.2024 (Az. 13 O 730/22) mit der Zulässigkeit befasst, Beitragserhöhungen einseitig bei Einlass durch die Zugangsterminals im Fitnessstudio umzusetzen und so faktisch zu erzwingen. Das Urteil stellt für die Branchenpraxis eine bedeutsame Wegmarke dar und betont die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Hintergrund: Vertragsmanagement in der Fitnessbranche

Branchenübliche Beitragsanpassungen und deren Herausforderungen

Insbesondere Fitnessstudios stehen vor der Herausforderung, Preisanpassungen flexibel zu gestalten, um auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen – etwa gestiegene Betriebskosten – reagieren zu können. Häufig werden Mitgliederveträge so angelegt, dass monatliche oder jährliche Anpassungen möglich sind. Essenziell bleibt hierbei jedoch stets die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften und Transparenzgebote innerhalb der Vertragsbeziehung.

Problematische Praxis bei McFIT

Im vorliegenden entschiedenen Fall hatte McFIT versucht, Beitragserhöhungen unmittelbar bei Zutritt zum Fitnessstudio umzusetzen: Mitglieder wurden beim Betreten des Studios über eine Änderung ihrer Vertragsbedingungen einschließlich der erhöhten Beiträge informiert und mussten der Änderung aktiv zustimmen, um Zutritt zu erhalten. Ohne Zustimmung zum neuen Tarif erhielten sie keinen Zugang zum Studio.

Das Urteil des LG Bamberg: Kernaspekte und Begründung

Zwang zur Vertragsänderung durch Zugangssperre

Das LG Bamberg stellte klar, dass es unzulässig ist, die Zustimmung zu einer Beitragserhöhung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an die Zutrittsgewährung durch ein Drehkreuz zu knüpfen. Diese Vorgehensweise beeinträchtigt das Recht des Verbrauchers, über eine Vertragsänderung frei und informiert zu entscheiden, in erheblicher Weise.

Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insbesondere könne von einer freiwilligen Zustimmung nicht ausgegangen werden, wenn der Zutritt zum vertraglich zugesicherten Leistungsangebot von einer Annahmeerklärung zur einseitig verkündeten Vertragsänderung abhängig gemacht wird.

Anforderungen an transparente Vertragsänderungen

Das Gericht nahm dezidiert Bezug auf das Verbraucherschutzrecht und stellte klar, dass wesentliche Vertragsbestandteile – insbesondere die Höhe der Vergütung – nicht einseitig oder über ein faktisches „Zustimmungserzwingen“ abgeändert werden dürfen. Der Kunde müsse über Inhalt, Umfang und Konsequenz der vorgeschlagenen Änderung verständlich, transparent und rechtzeitig informiert werden. Darüber hinaus sei stets eine ausreichend bemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Ein Bloßstellen oder unter Erfolgszwang gesetztes „Abnicken“ einer Vertragsänderung an der Einlasskontrolle entspreche diesen Anforderungen nicht.

Vertragsbindung und Leistungsanspruch

Im Wesentlichen bestätigte das Gericht die Bindung beider Vertragsparteien an den geschlossenen (Alt-)Vertrag. Die vertraglich zugesicherte Nutzungsmöglichkeit des Studios stehe dem Mitglied zu den ursprünglichen, nicht einseitig veränderten Konditionen zu, solange keine wirksame und einvernehmliche Änderung der Vereinbarung erfolgte.

Branchenauswirkungen und Rechtspolitische Einordnung

Auswirkungen auf die Praxis der Fitnessanbieter

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für die gesamte Branche. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anpassungen von Preisen oder Leistungen stets im Rahmen von Transparenz, Fairness und Einvernehmlichkeit zu erfolgen haben. Einseitige Beitragserhöhungen, insbesondere dann, wenn sie mit einer Einschränkung des Zugangs zum Leistungsangebot einhergehen, sind unzulässig und können erhebliche haftungs- sowie wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Neben zivilrechtlichen Aspekten berührt das Vorgehen auch Fragen des Wettbewerbsrechts und der Marktverhaltensregeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unternehmen, die Mitglieder durch intransparente oder erzwungene Vertragsänderungen benachteiligen, setzen sich dem Risiko aus, abgemahnt oder auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Hinweis auf laufende Rechtsentwicklung

Es ist nicht ausgeschlossen, dass vergleichbare Sachverhalte künftig auch in höheren Instanzen oder in weiteren Verfahren entschieden werden. Insoweit besteht keine abschließende Rechtskraft für sämtliche Einzelfälle. (Quelle: LG Bamberg, 21.05.2024 – 13 O 730/22, www.urteile.news)

Fazit: Professionelle Prüfung von Preisanpassungsmechanismen empfohlen

Das Urteil des Landgerichts Bamberg unterstreicht grundlegend die Anforderungen an eine rechtssichere und transparente Gestaltung von Preisanpassungsklauseln und deren Umsetzung – nicht nur im Fitnessbereich, sondern für sämtliche Abo- und Dauerschuldverhältnisse. Unternehmen, die Anpassungen in laufende Verträge implementieren oder kommunizieren möchten, sollten ihre Verfahren stets auf mögliche zivil- und wettbewerbsrechtliche Risiken überprüfen lassen. Bei konkretem Beratungsbedarf stehen die erfahrenen Berater von MTR Legal Rechtsanwälte im Bereich des Lauterkeitsrechts zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.

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