Markeninhaber kann Nutzung von „Malle-Partys“ rechtlich untersagen

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Markenschutz der Unionsmarke „Malle“ und seine Durchsetzung bei Eventbezeichnungen

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2019, Az. 38 O 96/19) zur Reichweite des Markenschutzes der Bezeichnung „Malle“ verdeutlicht die streng durchgesetzten Grenzen des Markenrechts in der Europäischen Union und deren konkrete Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit der Inhaber einer Unionswortmarke legitime Ansprüche auf Unterlassung gegenüber Dritten geltend machen kann, die dieselbe Bezeichnung verwendet haben, um Veranstaltungsformate zu bewerben. Dieser Themenkomplex besitzt für Unternehmen, Eventveranstalter und Markeninhaber erhebliche praktische Relevanz und verdient eine vertiefte Betrachtung, die weit über die bloße Würdigung des Einzelfalls hinausgeht.

Schutzumfang der Unionswortmarke „Malle“

Die Eintragung und ihre rechtlichen Implikationen

Die Bezeichnung „Malle“ ist seit dem 10.10.2002 als Unionswortmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geschützt. Die Marke ist für verschiedene Klassen eingetragen, unter anderem für Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung, Veranstaltungen, Club- und Diskothekenbetriebe sowie damit verbundene Dienstleistungen. Somit besteht ein formal anerkannter Schutz für den Begriff „Malle“ im gesamten Gebiet der Europäischen Union, der insbesondere die Herstellung, Bewerbung und Organisation von entsprechenden Events betrifft.

Keine Gemeinfreiheit: Die Rolle des Verkehrsverständnisses

Entscheidend für die Schutzfähigkeit einer Marke sind deren Unterscheidungskraft sowie das Fehlen einer beschreibenden oder rein werblichen Funktion für die entsprechenden Angebote. Das Landgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Begriff „Malle“, obwohl umgangssprachlich häufig als Abkürzung für „Mallorca“ verwendet, nicht gemeinfrei geworden ist. Er sei vielmehr – insbesondere im deutschsprachigen Raum – geeignet, auf einen bestimmten kommerziellen Anbieter oder ein spezifisches Eventformat hinzuweisen, sofern dies im Zusammenhang mit den vom Schutz umfassten Dienstleistungen verwendet wird. Damit bleiben die originären Markenrechte trotz allgemeiner Bekanntheit des Begriffs durchsetzbar.

Verletzungstatbestand durch Werbebezeichnung von Veranstaltungen

Veranstaltungsbewerbung als markenmäßige Verwendung

Im zugrunde liegenden Fall bewarben verschiedene Veranstalter Partys unter der Bezeichnung „Malle-Party“. Nach Einschätzung des Gerichts stellt die Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Veranstaltungsbewerbung eine markenmäßige Benutzung dar, da hierdurch der Eindruck vermittelt werde, dass die gekennzeichnete Dienstleistung – also die Veranstaltung – vom Markeninhaber stammt oder zumindest in wirtschaftlicher Verbindung zu diesem steht.

Darüber hinaus liege weder eine bloße beschreibende noch eine laienhafte oder humoristische Verwendung des Begriffs vor, sondern eine kennzeichenmäßige Verwendung, die geeignet sei, eine gedankliche Verknüpfung zum Inhaber der Marke herzustellen. Folglich sei der Tatbestand der Markenrechtsverletzung nach Art. 9 UMV (Unionsmarkenverordnung) erfüllt.

Abgrenzung zur erlaubten Benutzung

Zulässig bleibt allein die Benutzung des Begriffs „Malle“, wenn diese nicht im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der geschützten Klassen erfolgt und keine Verwechslungsgefahr besteht. Jegliche Eventbewerbung mit „Malle“ im Zusammenhang mit dem angebotenen Eventformat unterfällt jedoch grundsätzlich dem Schutzumfang der eingetragenen Marke, es sei denn, spezifische Ausnahmeregelungen oder Erschöpfungstatbestände greifen ein. Das Landgericht Düsseldorf konstatierte, dass eine derartige Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anzunehmen war.

Konsequenzen für Veranstalter und Markeninhaber

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Die Entscheidung verdeutlicht den weitreichenden Schutz, den das Markenrecht gewährt. Der Markeninhaber ist nicht nur berechtigt, die Unterlassung der beanstandeten Werbung zu verlangen, sondern kann darüber hinaus – bei schadensverursachendem Verhalten – auch Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche verfolgen. Insbesondere Unternehmen, die Veranstaltungsformate oder Werbemaßnahmen planen, stehen hierbei in einem potentiell haftungsträchtigen Spannungsfeld.

Risiko der Abmahnung und proaktive Compliance

Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig ein sorgfältiger Vorab-Check potenziell kollidierender Markenrechte bereits bei der Konzeption von Eventbezeichnungen und Werbemaßnahmen ist. Die oftmals verbreitete Annahme, Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs könnten problemlos genutzt werden, findet im Markenrecht klare Grenzen. In der Praxis empfiehlt sich im unternehmerischen Umfeld ein vorausschauendes Risikomanagement zur Vermeidung kostenintensiver Auseinandersetzungen und etwaiger Reputationsverluste.

Relevanz für das internationale Markenmanagement

Übertragung der Grundsätze auf andere Märkte und Branchen

Die Prinzipien, die das Landgericht Düsseldorf im Fall der Unionsmarke „Malle“ herausgearbeitet hat, entfalten hohe Relevanz auch für internationale Sachverhalte und andere Branchen. Unternehmen, die mit markenrechtlich geschützten Begriffen in Werbemaßnahmen oder Produktbezeichnungen agieren, treffen umfangreiche Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Der Unionsmarkenschutz verschafft dem Inhaber einen grenzüberschreitenden Schutzradius, der im Falle grenzüberschreitender Veranstaltungen oder digitaler Angebote im gesamten Binnenmarkt Wirkung entfaltet.

Weiterentwicklung der Rechtsprechung

Es bleibt zu beobachten, wie die nationalen und europäischen Gerichte in künftigen Verfahren mit vergleichbar gelagerten Konstellationen umgehen werden. Die Kriterien zur Feststellung der Unterscheidungskraft, der Gemeinfreiheit und der markenmäßigen Nutzung unterliegen einer stetigen Fortentwicklung im Spiegel wirtschaftlicher und sprachlicher Entwicklungen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu Unterlassungsansprüchen aus der Unionsmarke „Malle“ zeigt exemplarisch, dass der Schutzumfang von Marken auch bei sehr bekannten und umgangssprachlich verankerten Begriffen bestehen bleibt – sofern keine Gemeinfreiheit eingetreten ist und eine markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr feststellbar ist. Unternehmen sollten die mit Veranstaltungsbezeichnungen oder Werbekampagnen verbundenen Risiken sorgfältig evaluieren und beim geringsten Zweifel an der Zulässigkeit frühzeitig fundierten Rechtsrat einholen.

Sollten Sie rechtliche Fragestellungen im Kontext von Markenmanagement, Eventvermarktung oder verwandten Themen des Wirtschaftsrechts beschäftigen, bietet MTR Legal bedarfsgerechte Beratung im Bereich Handelsrecht an. Weiterführende Informationen und eine Kontaktaufnahme finden Sie unter Rechtsberatung im Handelsrecht.

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