Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke und Panoramafreiheit

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Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke – Begrenzungen der Panoramafreiheit durch das OLG Hamm

Die Verwertung von Luftbildaufnahmen, die urheberrechtlich geschützte Werke zeigen, ist vielfach Gegenstand intensiver rechtlicher Diskussionen. Mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: I-4 U 247/21) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wesentliche Aspekte der sogenannten Panoramafreiheit im Kontext von Aufnahmen aus der Luft neu bestimmt und damit eine intensive Auseinandersetzung mit deren Reichweite im digitalen Zeitalter ermöglicht.

Hintergrund der Panoramafreiheit

Grundlagen der Schrankenregelung im Urheberrecht

Gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gewährt die Panoramafreiheit unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, bildlich wiederzugeben und zu verbreiten. Ziel der Regelung ist es, die Teilhabe der Allgemeinheit an Kunst im öffentlichen Raum zu ermöglichen, ohne für jede Abbildung eine gesonderte Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen.

Typische Anwendungskonstellationen

Die Panoramafreiheit umfasst traditionell Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen, die aus der Perspektive einer Person auf der Straße oder einem allgemein zugänglichen öffentlich Raum gefertigt werden. Bereits in der Praxis entspann sich jedoch immer wieder Streit darüber, inwieweit neuartige Aufnahmetechniken – wie Bildaufnahmen von erhöhten Standpunkten oder insbesondere aus der Luft mithilfe von Drohnen – hiervon mitumfasst sein sollen.

Das Urteil des OLG Hamm – Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Streitgegenstand

Der Rechtsstreit betraf die Verbreitung eines Lichtbilds, welches mittels Drohne gefertigt und auf einer Online-Plattform publiziert wurde. Das Werk, ein urheberrechtlich geschützter Skulpturenpark, war aus einer erhöhten Perspektive aufgenommen worden. Die Rechteinhaber begehrten Unterlassung mit Verweis darauf, dass diese Anfertigung nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sei.

Gerichtliche Auslegung der Zugänglichkeit

Das OLG Hamm legte zentrale Maßstäbe bezüglich des Merkmals „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen” aus. Nach Ansicht des Gerichts ist die Panoramafreiheit nicht grenzenlos – insbesondere gewährt sie keine Befugnis, Aufnahmen aus Positionen anzufertigen, die dem allgemeinen Publikum üblicherweise nicht zugänglich sind. Die Verfertigung des Bildes aus der Luft sei eine Form der Erschließung, die deutlich über die gewöhnliche Wahrnehmungssituation hinausgehe und daher nicht unter die Schrankenregelung falle. Insbesondere werde durch die Nutzung einer Drohne eine künstliche, technisch geschaffene Perspektive eröffnet, die nicht mehr dem Zugang eines durchschnittlichen Passanten entspricht.

Konsequenzen für die Werknutzung

Das OLG Hamm stellte klar, dass die Aufnahme und Verwertung solcher Luftbilder grundsätzlich einer gesonderten Einwilligung der Rechteinhaber bedarf, sofern keine andere gesetzliche Befugnis besteht. Die Schranke greife lediglich, wenn das Werk von einem Platz, der dem allgemeinen Verkehr – jedenfalls grundsätzlich – offensteht, abgebildet werden kann.

Rechtliche Bedeutung und Auswirkungen

Abgrenzung zu modernen Technologien

Mit seiner Entscheidung positioniert sich das OLG Hamm eindeutig im Hinblick auf neue technische Möglichkeiten zur Werknutzung. Während früher vornehmlich klassische Fotografien aus Standperspektive relevant waren, ist heute eine Vielzahl von Drohnen- und Luftbildaufnahmen möglich, die neue Sichtachsen, Zusammenhänge und Einblicke eröffnen. Die spezifische technische Zugangsmöglichkeit, so das Gericht, darf die Schranke der Panoramafreiheit jedoch nicht erweitern; vielmehr ist nach wie vor auf die Perspektive eines jeden Verkehrsteilnehmers abzustellen.

Auswirkungen für Kulturbetriebe und Urheber

Die Entscheidung stärkt tendenziell den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke im öffentlichen Raum. Betreibern von Kulturgütern, öffentlichen Skulpturen oder Baudenkmälern steht es demnach frei, die Verwertung von Aufnahmen aus besonderen Perspektiven – insbesondere aus der Luft – zu untersagen oder kostenpflichtig zu lizenzieren. Sie erhalten mehr Kontrolle über den wirtschaftlichen Wert ihrer Werke, auch in Bezug auf die Kommerzialisierung von Reproduktionen, Souvenirs oder digitalen Angeboten.

Fortentwicklung der Rechtsprechung

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte ist festzuhalten, dass die Linie des OLG Hamm zwar hohe Ansprüche an die Zugänglichkeit und Perspektive von Aufnahmen stellt, jedoch Einzelfallentscheidungen erforderlich bleiben. Zukünftige technische Entwicklungen – etwa autonome Kamerasysteme oder Augmented-Reality-Anwendungen – könnten weiteren Prüfungsbedarf erzeugen. Zudem ist die Entwicklung des europäischen Urheberrechts, insbesondere der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, zu berücksichtigen.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf und offene Rechtsfragen

Die Entscheidungen wie die des OLG Hamm werfen die Frage auf, ob der Gesetzgeber § 59 UrhG im Hinblick auf den technischen Fortschritt präzisieren sollte. Die Auslegung, wann ein „öffentlicher Platz” im Sinne der Panoramafreiheit vorliegt, bleibt in vielen Fällen weiterhin unklar. Auch internationale Aspekte – wie etwa die Gültigkeit von Luftbildaufnahmen aus dem Ausland und deren Verbreitung im Inland – sind bislang nur partiell geregelt.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm markiert einen bedeutsamen Punkt für die Fortentwicklung der Panoramafreiheit und deren Begrenzungen gegenüber modernen Aufnahmetechnologien. Für alle, die Werke im öffentlichen Raum nutzen oder verwerten möchten, ergeben sich durch die Entscheidung erhebliche Gestaltungsspielräume sowie neue Anforderungen an die Rechteklärung.

Für vertiefende Fragen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Schranken, der Zulässigkeit von Bildaufnahmen und der Nutzung von Luftbildtechnologien können an der Thematik Interessierte eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Rechtsanwälte von MTR Legal stehen für Anliegen auf diesem Gebiet zur Verfügung.

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