LG Hannover zu Gesellschafterdarlehen im StaRUG-Verfahren

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LG Hannover zur Rückforderung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise

Das Landgericht Hannover hat sich mit der Frage befasst, ob die Rückforderung eines Gesellschafterdarlehens bei der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens zu berücksichtigen ist. Es bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Hannover, mit dem eine Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufgehoben worden war. Nach Auffassung der Vorinstanzen lag die erforderliche drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht vor.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Kontokorrentkredit, den ein Gesellschafter der Schuldnerin als alleiniger Fremdkapitalgeber gewährt hatte. Dieser Gesellschafter hatte den Kredit gekündigt. Die daraus abgeleitete Rückzahlungsforderung sollte die drohende Zahlungsunfähigkeit begründen. Das Landgericht Hannover ließ diese Forderung jedoch nach dem im Beschluss wiedergegebenen Maßstab nicht in die Betrachtung einfließen.

Gesellschaftliche Treuepflichten bei Rückzahlungsverlangen

BGH-Rechtsprechung zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen

Das Landgericht Hannover stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten. Danach kann es einem Gesellschafter verwehrt sein, einen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen, wenn gerade diese Durchsetzung die Gesellschaft in eine Krise bringen würde. Die Treuepflicht wirkt in einem solchen Fall nicht auf den Bestand der Forderung als solchen, sondern auf ihre Durchsetzung unter den konkreten Umständen.

Nach dem vom Landgericht Hannover zugrunde gelegten Sachverhalt war der Gesellschafter nur für den Fall bereit, den Rückzahlungsanspruch aus dem Kontokorrentkreditvertrag weiter zu stunden, wenn der Restrukturierungsplan durchgeführt werde. Die Rückforderung stand damit in einem engen Zusammenhang mit dem angestrebten Restrukturierungsverfahren. Das Gericht bewertete die Geltendmachung der Rückzahlung dahin, dass sie allein dazu gedient habe, formal die Voraussetzungen eines Restrukturierungsverfahrens herbeizuführen.

Keine Änderung durch das MoMiG

Das Landgericht Hannover stellte ferner klar, dass das Inkrafttreten des MoMiG an den gesellschaftlichen Treuepflichten des Gesellschafters in der Krise nichts geändert habe. Die Reform des Rechts der Gesellschafterdarlehen führte nach der Entscheidung damit nicht dazu, dass die aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden Treuebindungen in der Krise unbeachtlich würden. Maßgeblich blieb vielmehr, ob die Durchsetzung des Anspruchs unter den gegebenen Umständen treuwidrig war.

Für die Beurteilung waren insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

  • der Gesellschafter war alleiniger Fremdkapitalgeber der Schuldnerin,
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit sollte aus der Kündigung des Kontokorrentkredits hergeleitet werden,
  • die weitere Stundung wurde nur für den Fall der Durchführung des Restrukturierungsplans in Aussicht gestellt,
  • die Rückzahlungsforderung sollte nach der Bewertung des Gerichts formal die Voraussetzungen des Restrukturierungsverfahrens schaffen.

Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG

Das Amtsgericht Hannover hatte die Restrukturierungssache gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufgehoben. Diese Vorschrift betrifft die Aufhebung, wenn ein für das Restrukturierungsverfahren maßgeblicher Umstand nicht vorliegt. Im entschiedenen Fall ging es um die fehlende drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Das Landgericht Hannover bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juni 2026 – 20 T 17/26. Die Entscheidung ist in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsübersicht erfasst, dort jedoch ohne Entscheidungsnamen und ohne Volltextnachweis. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung bislang vor allem über eine kostenpflichtige Veröffentlichung zugänglich ist.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZB 36/26 anhängig. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Verfahren ist damit nach dem mitgeteilten Stand noch nicht Grundlage der Darstellung.

Für den Verfahrensrahmen ist eine frühere Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von Bedeutung. Mit Beschluss vom 23. April 2026 – IX ZB 18/25 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Schuldner trotz der sofortigen Wirkung einer Aufhebungsentscheidung nach § 33 StaRUG ein Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel behalten kann. Hintergrund ist § 38 Satz 1 StaRUG in Verbindung mit § 570 ZPO. Diese Entscheidung bildet den maßgeblichen rechtlichen Vorrahmen für die im Ausgangsfall eingelegte Rechtsbeschwerde.

Bedeutung für Gesellschafterdarlehen in Krisensituationen

Die Entscheidung des Landgerichts Hannover verdeutlicht, dass Gesellschafterdarlehen in einer Unternehmenskrise nicht isoliert nach den allgemeinen Regeln über Darlehensrückzahlung betrachtet werden. Die Stellung des Gesellschafters und die gesellschaftlichen Treuepflichten können die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs begrenzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geltendmachung des Anspruchs die Gesellschaft erst in die Krise führen würde.

Für Restrukturierungssachen nach dem StaRUG kann die Frage entscheidend sein, ob eine geltend gemachte Forderung bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen ist. Wird eine Rückforderung wegen Treuwidrigkeit nicht berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass die Voraussetzungen eines Restrukturierungsverfahrens nicht vorliegen. Genau auf dieser Grundlage bestätigte das Landgericht Hannover die Aufhebung der Restrukturierungssache.

Häufige Fragen

LG Hannover 20 T 17/26: Warum wurde die Rückforderung des Gesellschafterdarlehens nicht berücksichtigt?

Das Landgericht Hannover sah die Durchsetzung der Rückzahlungsforderung nach den gesellschaftlichen Treuepflichten als nicht berücksichtigungsfähig an, weil sie die Gesellschaft in die Krise geführt hätte. Nach der Bewertung des Gerichts diente die Geltendmachung allein dazu, formal die Voraussetzungen eines Restrukturierungsverfahrens zu schaffen.

§ 33 StaRUG: Welche Rolle spielte die fehlende drohende Zahlungsunfähigkeit?

Das Amtsgericht Hannover hob die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG auf, weil die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vorlag. Das Landgericht Hannover bestätigte diese Entscheidung.

Welche praktischen Folgen kann die Entscheidung des LG Hannover zu Gesellschafterdarlehen für Unternehmen haben?

Die Entscheidung zeigt, dass die Rückforderung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise nicht zwingend als Grundlage für eine drohende Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden kann. Maßgeblich können die gesellschaftliche Stellung des Darlehensgebers und fortbestehende Treuepflichten sein.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung betrifft zentrale Schnittstellen zwischen Gesellschafterfinanzierung, Unternehmenskrise und Restrukturierungsrecht. Gerade bei Gesellschafterdarlehen kann die rechtliche Bewertung davon abhängen, ob die Durchsetzung eines Anspruchs mit den fortbestehenden Treuepflichten vereinbar ist. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und in konfliktträchtigen Gesellschafterkonstellationen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.