BFH zu Markterschließungszuschüssen im Steuerrecht

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

BFH zur steuerlichen Behandlung eines Markterschließungszuschusses

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.05.2026 – IV R 37/23 – zur steuerlichen Einordnung eines sogenannten Markterschließungszuschusses entschieden, der an eine ausländische Gesellschaft gezahlt wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine solche Zahlung als betrieblich veranlasster Aufwand, als Entnahme oder als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu behandeln ist.

Nach der Entscheidung kann die Zahlung eines Markterschließungszuschusses an eine ausländische, gegebenenfalls nahestehende Gesellschaft dem Fremdvergleich standhalten. Voraussetzung ist, dass die Zahlung darauf gerichtet ist, höhere Lizenzeinnahmen zu erzielen. In diesem Fall scheidet eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus.

Ausgangslage des Verfahrens

Klägerin als Teil einer international tätigen Unternehmensgruppe

Klägerin war eine OHG mit Sitz in Deutschland, die zu einer international tätigen Unternehmensgruppe gehörte. Unternehmensgegenstand war der Handel mit Waren sowie damit zusammenhängende Geschäfte. Die Klägerin war weltweit Inhaberin von Markenrechten, unter anderem an der im Verfahren relevanten Marke.

In den europäischen Ländern, in denen die Unternehmensgruppe tätig war, bestanden Landeszentralgesellschaften. Diese übernahmen insbesondere den zentralen Wareneinkauf für das jeweilige Land und belieferten die dortigen Vertriebsgesellschaften. Grundlage hierfür waren Lizenzverträge mit der Klägerin, aus denen sich variable Lizenzgebühren auf die Umsatzerlöse des jeweiligen Landes ergaben.

Zahlung eines Zuschusses für den französischen Markt

Im Jahr 2004 verpflichtete sich die Klägerin, an die französische Zentralgesellschaft einen Markterschließungszuschuss in Höhe von 10,4 Mio. EUR zu leisten. Die Mittel sollten an eine französische Vertriebsgesellschaft sowie an die französische Betriebsstätte einer weiteren Gesellschaft weitergegeben werden. Hintergrund war, dass die französischen Vertriebsgesellschaften dauerhaft Verluste erzielten und ein negatives Eigenkapital aufwiesen.

Der Zuschuss stand im Zusammenhang mit einer Sanierung, der Zusammenführung unter einheitlicher Leitung und dem Ausbau des Vertriebsnetzes in Frankreich. Die französische Zentralgesellschaft hatte eine angemessene Rentabilität zu erreichen und das Frankreich-Geschäft über einen Zeitraum von 15 Jahren fortzuführen. Für den Fall einer vorzeitigen Einstellung des Geschäfts war eine zeitanteilige Rückzahlung vertraglich vorgesehen.

Die Klägerin hatte die Zahlung mit einer Planrechnung unterlegt. Danach sollten die erwarteten zusätzlichen Lizenzgebühren den Zuschuss übersteigen. In ihrer steuerlichen Behandlung erfasste sie die Zahlung zunächst als sofort abziehbaren Aufwand.

Streit zwischen Finanzverwaltung, Finanzgericht und Klägerin

Einordnung durch das Finanzamt

Das Finanzamt behandelte den Markterschließungszuschuss nicht als betrieblich veranlassten Aufwand. Es ging vielmehr davon aus, dass die Zahlung gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei. Daraus folgerte die Finanzverwaltung eine Entnahme.

Damit war für die Besteuerung maßgeblich, ob die Zahlung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch gegenüber einem fremden Dritten vereinbart worden wäre. Dieser Fremdvergleich war sowohl für die Abgrenzung zwischen Entnahme und Betriebsausgabe als auch für die außensteuerrechtliche Beurteilung von Bedeutung.

Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage mit Urteil vom 01.02.2023 – 3 K 398/19 – ab. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu den französischen Vertriebsgesellschaften unterhalten habe. Zudem verneinte das Finanzgericht die Fremdüblichkeit der Zahlung.

Die Klägerin verfolgte ihr Begehren im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof weiter. Gegenstand waren unter anderem die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2008 sowie Gewerbesteuermessbeträge für 2004 bis 2008.

Entscheidung des BFH vom 20.05.2026 – IV R 37/23

Fremdvergleich und betriebliche Veranlassung

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern sowie die Einspruchsentscheidung auf, soweit die im Tenor genannten Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide betroffen waren. Die Revision der Klägerin hatte damit im Wesentlichen Erfolg.

Nach Auffassung des BFH kann ein Markterschließungszuschuss an eine ausländische, gegebenenfalls nahestehende Gesellschaft fremdüblich sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung dazu dienen soll, höhere Lizenzeinnahmen zu erwirtschaften. Unter dieser Voraussetzung liegt eine betriebliche Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG vor.

Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt dann nicht in Betracht. Entscheidend ist nicht allein, ob die Zahlung an eine ausländische oder möglicherweise nahestehende Gesellschaft erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Vorgang nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs betrieblich begründet werden kann.

Gleichlauf der Grundsätze beim Fremdvergleich

Der BFH stellte außerdem klar, dass für den Fremdvergleich jedenfalls im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze gelten können, wenn es um zwei unterschiedliche steuerliche Prüfungszusammenhänge geht:

  • die Abgrenzung zwischen Entnahme und betrieblich veranlassten Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EStG,
  • die Prüfung nach § 1 Abs. 1 AStG in der Fassung vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.

Damit betonte der BFH die Bedeutung einer einheitlichen Ausgangsbetrachtung beim Fremdvergleich. Zugleich beschränkte sich diese Aussage ausdrücklich auf den Ausgangspunkt der anzuwendenden Grundsätze.

Keine sofortige Abziehbarkeit des Zuschusses

Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut

Der BFH beurteilte den Markterschließungszuschuss nicht als sofort abziehbaren Aufwand. Die Aufwendungen für die Erschließung eines ausländischen Markts können nach der Entscheidung Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts darstellen.

Im konkreten Fall war danach ein immaterielles Wirtschaftsgut „Markterschließungsrecht“ zu aktivieren. Die steuerliche Auswirkung ergab sich nicht aus einem sofortigen Betriebsausgabenabzug, sondern aus Abschreibungen auf dieses immaterielle Wirtschaftsgut.

Abschreibung über die vertragliche Nutzungsdauer

Der BFH berücksichtigte die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren. Der Zuschuss war daher über diese Dauer abzuschreiben. Die 15 Jahre stellen keine allgemeine oder pauschale Abschreibungsdauer für Markterschließungszuschüsse dar, sondern ergaben sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis.

Die betroffenen Bescheide waren nach dem Tenor der Entscheidung so zu ändern, dass aufgrund der Abschreibungen auf das immaterielle Wirtschaftsgut „Markterschließungsrecht“ der Gewerbeertrag für 2004 sowie der laufende Gesamthandsgewinn und der Gewerbeertrag für 2005 bis 2008 jeweils gemindert werden. Die genaue Ermittlung der festzustellenden und festzusetzenden Beträge wurde dem Beklagten übertragen.

Entgeltlicher Erwerb im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG

Erwerb auch bei erstmaliger Begründung eines Wirtschaftsguts

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft § 5 Abs. 2 EStG. Danach dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach ein entgeltlicher Erwerb auch dann vorliegen kann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut durch das Erwerbsgeschäft erstmals begründet oder eingeräumt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass ein bereits zuvor bestehendes immaterielles Wirtschaftsgut von einem Dritten übertragen wird. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige durch ein entgeltliches Geschäft eine vermögenswerte Position erhält, die steuerlich als Wirtschaftsgut anzusehen ist.

Einordnung der Parallelentscheidung IV R 4/26

Zum Urteil IV R 37/23 besteht eine nicht amtlich veröffentlichte Parallelentscheidung unter dem Aktenzeichen IV R 4/26. Diese betrifft ebenfalls die steuerliche Behandlung eines Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft. Beide Entscheidungen wurden am 24.09.2026 veröffentlicht.

Die Leitsätze der Parallelentscheidung entsprechen inhaltlich den Aussagen der Entscheidung IV R 37/23. Auch dort wird hervorgehoben, dass ein Markterschließungszuschuss bei angestrebten höheren Lizenzeinnahmen betrieblich veranlasst sein kann, eine Entnahme dann ausscheidet und die Aufwendungen als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts zu behandeln sein können.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmensstrukturen mit Auslandsbezug

Das Urteil ist insbesondere für Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitenden Lizenz-, Vertriebs- und Zentralgesellschaftsstrukturen von Bedeutung. Es zeigt, dass Zahlungen zur Entwicklung eines ausländischen Markts steuerlich nicht schematisch als Entnahmen oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge einzuordnen sind. Maßgeblich bleibt die konkrete Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf Fremdvergleich, wirtschaftliche Zielsetzung und vertragliche Absicherung.

Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Veranlassung nicht zwingend zur sofortigen Abziehbarkeit führt. Aufwendungen können stattdessen als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren und über die maßgebliche Nutzungsdauer abzuschreiben sein.

Häufige Fragen

BFH IV R 37/23 Markterschließungszuschuss Entnahme oder Betriebsausgabe?

Nach dem BFH kann ein Markterschließungszuschuss betrieblich veranlasst sein, wenn er der Erzielung höherer Lizenzeinnahmen dient und dem Fremdvergleich standhält. In diesem Fall scheidet eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus.

BFH 20.05.2026 Markterschließungszuschuss sofort abziehbar?

Im entschiedenen Fall war der Zuschuss nicht sofort abziehbar. Der BFH behandelte ihn als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts, das über die vertragliche Laufzeit von 15 Jahren abzuschreiben war.

Welche praktischen Folgen hat das BFH-Urteil IV R 37/23 für Unternehmen mit ausländischen Vertriebsgesellschaften?

Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist die Entscheidung relevant, wenn Zahlungen an ausländische Zentral- oder Vertriebsgesellschaften zur Markterschließung geleistet werden. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von der Fremdüblichkeit, dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit erwarteten Erträgen und der vertraglichen Ausgestaltung ab.

Steuerliche Bewertung grenzüberschreitender Markterschließungsmodelle

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Markterschließungszuschüsse im internationalen Unternehmensverbund einer differenzierten steuerlichen Beurteilung bedürfen. Fragen der betrieblichen Veranlassung, des Fremdvergleichs, der Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter und der Abschreibung können erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der Einordnung komplexer steuerlicher Sachverhalte; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.