Kryptowerte zwischen Zufluss, Leistung und Anschaffung
Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten wirft weiterhin Abgrenzungsfragen auf, die für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen erhebliche praktische Bedeutung haben können. Im Mittelpunkt steht insbesondere das Verhältnis zwischen sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Der Bundesfinanzhof hat für Currency Token wie Bitcoin, Ether und Monero entschieden, dass virtuelle Währungen andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können. Damit ist jedoch nicht zugleich beantwortet, ob ein später veräußerter Kryptowert zuvor angeschafft wurde. Gerade bei Airdrops, Staking-Rewards, Lending-Rewards oder Krypto-Cashbacks ist diese zweite Frage eigenständig zu prüfen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. März 2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, seine Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte dargestellt. Dieses Schreiben ersetzt das frühere Krypto-Schreiben vom 10. Mai 2022 und umfasst 34 Seiten. Es enthält unter anderem die von der Literatur kritisch betrachtete Verknüpfung, dass bei einer Zuteilung von Kryptowerten aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nach Verwaltungsauffassung auch eine Anschaffung vorliegen soll.
Anschaffung nach § 23 EStG als eigenständiges Tatbestandsmerkmal
Grundlinien des Anschaffungsbegriffs
§ 23 EStG setzt bei privaten Veräußerungsgeschäften voraus, dass das später veräußerte Wirtschaftsgut zuvor angeschafft wurde. Die Anschaffung eröffnet den gestreckten Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts, der mit der Veräußerung fortgeführt und durch den Zufluss des Veräußerungspreises abgeschlossen wird. Wird ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft, ist dessen Veräußerung außerhalb besonderer gesetzlicher Fiktionen nicht nach § 23 EStG steuerbar.
Die Begriffe Anschaffung und Anschaffungskosten werden im Rahmen des § 23 EStG grundsätzlich entsprechend § 6 EStG und § 255 Abs. 1 HGB verstanden. Anschaffungskosten sind danach Aufwendungen, die erbracht werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Diese Aufwendungen können in Geld bestehen, aber auch in der Hingabe anderer Wirtschaftsgüter, in Dienstleistungen oder in der Übernahme von Verbindlichkeiten.
Kern der Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts aus fremder in eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Für die Anwendung auf Kryptowerte sind dabei insbesondere drei Gesichtspunkte bedeutsam:
- Es muss grundsätzlich ein bestehendes Wirtschaftsgut von einem anderen erworben werden.
- Der Erwerb muss entgeltlich erfolgen.
- Die Gegenleistung muss nach der Verkehrsanschauung auf den Erwerb gerade dieses Wirtschaftsguts gerichtet sein.
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung bei § 23 EStG ein Anschaffungsgeschäft verlangt, das vom Willen des Steuerpflichtigen getragen wird. Der Anschaffungsbegriff ist wirtschaftlich zu verstehen, kann aber nicht beliebig erweitert werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann die Nämlichkeit zwischen angeschafftem und später veräußertem Wirtschaftsgut in bestimmten Konstellationen erfassen, ersetzt aber nicht den entgeltlichen Erwerbsvorgang selbst.
Abgrenzung zu § 22 Nr. 3 EStG
§ 22 Nr. 3 EStG knüpft nicht an eine Anschaffung, sondern an eine Leistung des Steuerpflichtigen an. Der Leistungsbegriff ist weit. Er umfasst jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird.
Ein synallagmatisches Verhältnis im zivilrechtlichen Sinn ist für § 22 Nr. 3 EStG nicht erforderlich. Es genügt, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich veranlasst ist. Damit unterscheiden sich § 22 Nr. 3 EStG und § 23 EStG bereits im Ansatz: § 22 Nr. 3 EStG erfasst ein Leistungsentgelt, während § 23 EStG die Realisation privater Vermögenssubstanz nach vorheriger Anschaffung betrifft.
Ein Zufluss, der nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist, kann daher nur dann zugleich eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, wenn er seiner Struktur nach einem entgeltlichen Erwerbsvorgang entspricht. Entscheidend ist nicht allein, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verhalten und Zufluss besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen nach der Verkehrsanschauung als Gegenleistung für das konkret erhaltene Wirtschaftsgut erscheint.
Drei Fallgruppen für Krypto-Rewards
Fallgruppe 1: Keine Leistung und keine Anschaffung
Die erste Fallgruppe betrifft Zuflüsse, bei denen bereits keine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegt. Ein praxisnahes Beispiel sind Krypto-Cashbacks. Klassische Cashback-Programme werden in der steuerlichen Diskussion im Ausgangspunkt häufig als Rabattgeschäft eingeordnet, wenn die Kaufhandlung regelmäßig nicht um des Cashbacks willen vorgenommen wird.
Für Krypto-Cashbacks kann Entsprechendes gelten, soweit die Vorteilsgewährung wirtschaftlich als nachträglicher Rabatt auf getätigte Umsätze erscheint. Eine solche Einordnung betrifft zunächst § 22 Nr. 3 EStG. Sie ersetzt jedoch nicht die gesonderte Prüfung, ob im Hinblick auf den erhaltenen Kryptowert eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG vorliegt.
Nach der im Beitrag dargestellten Auffassung greift es zu kurz, in nicht steuerbaren Krypto-Cashbacks regelmäßig Kryptowerte mit Anschaffungskosten von 0 Euro zu sehen, deren spätere Veräußerung nach § 23 EStG steuerbar sein kann. Wird ein Krypto-Cashback lediglich als Rabatt gewährt, fehlt es regelmäßig nicht nur an einem Leistungsentgelt im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sondern auch an einer Anschaffung im Sinne des § 23 EStG.
Der Steuerpflichtige zahlt in dieser Konstellation nicht für den erhaltenen Kryptowert. Vielmehr erhält er einen Vorteil im Zusammenhang mit einem anderen Umsatz. Die Zahlung für Waren oder Dienstleistungen ist dann nicht Gegenleistung für den Erwerb des Cashback-Tokens, sondern Grundlage des Rabattmechanismus.
Für diese Fallgruppe spricht daher regelmäßig gegen eine Anschaffung, wenn folgende Merkmale zusammentreffen:
- keine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG,
- kein entgeltlicher Erwerb des erhaltenen Kryptowerts,
- wirtschaftlicher Rabatt-, Kundenbindungs- oder Werbecharakter der Zuteilung,
- lediglich spätere Verkehrsfähigkeit des Tokens ohne vorgelagerten Anschaffungsvorgang.
Fallgruppe 2: Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG, aber keine Anschaffung
Die zweite Fallgruppe umfasst Vorgänge, bei denen ein Verhalten des Steuerpflichtigen zwar nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein kann, der konkret erhaltene Kryptowert aber nicht als entgeltlich angeschafftes Wirtschaftsgut erscheint. Besondere Bedeutung hat dies bei Airdrops mit Zufalls- oder Lotterieelementen.
Nach der Verwaltungsauffassung können Airdrops zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen, wenn der Steuerpflichtige eine Leistung erbringt. Als Beispiele nennt die Verwaltung etwa die Nennung des Airdrops oder des Projektinitiators in sozialen Medien. Auch die Überlassung personenbezogener Daten kann nach der Verwaltungsauffassung eine Leistung darstellen, wenn die Daten über die für die technische Zuteilung erforderlichen Informationen hinausgehen.
Diese Sichtweise knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, wonach auch ein Preisgeld, dessen Auszahlung von weiteren Umständen abhängt, Entgelt für ein steuerbares Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG sein kann. Im Einzelfall kann gleichwohl streitig sein, welches Ausmaß an Tun, Dulden oder Unterlassen erforderlich ist, um eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen.
Die Folgerung, dass bei einer solchen Leistung stets zugleich eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG vorliegt, überzeugt in ihrer Pauschalität nicht. § 22 Nr. 3 EStG verlangt gerade keinen zivilrechtlichen Leistungsaustausch. Für § 23 EStG kommt es hingegen darauf an, ob die Leistung nach der Struktur des Vorgangs als Gegenleistung für das konkret erhaltene Wirtschaftsgut erscheint.
Besonders deutlich wird dies bei Airdrops mit zufälliger oder gestaffelter Zuteilung. Erbringt ein Steuerpflichtiger etwa Marketinghandlungen auf Kommunikations- oder sozialen Plattformen und erhält anschließend einen NFT-Airdrop, kann der Zufluss als Entgelt für die Mitwirkung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Wird jedoch innerhalb einer Vielzahl ausgegebener NFTs zufällig bestimmt, ob ein gewöhnlicher NFT oder ein besonders seltener NFT zugeteilt wird, steht die konkrete Gegenleistung wertmäßig nicht fest.
In einer solchen Konstellation verwirklicht sich mit der Zuteilung eines seltenen NFTs nicht zwingend ein zuvor ausgewogenes Austauschverhältnis. Vielmehr kann die Zuteilung als Realisierung einer Gewinnchance erscheinen. Das BMF erkennt selbst an, dass ein Zufallselement bei Airdrops den Zurechnungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung unterbrechen oder überlagern kann.
Für § 23 EStG wiegt dieser Gedanke besonders schwer. Selbst wenn § 22 Nr. 3 EStG wegen Marketingmaßnahmen des Empfängers erfüllt sein kann, fehlt es hinsichtlich eines seltenen NFTs an einem entgeltlichen Austauschvorgang, der auf den Erwerb gerade dieses Wirtschaftsguts gerichtet ist.
Auch der Erwerb eines NFT, dessen Inhabern künftig möglicherweise Airdrops zugeteilt werden, führt nicht automatisch zur Anschaffung sämtlicher späterer Airdrop-Token. Etwas anderes kann näherliegen, wenn beim Erwerb des NFT konkret vorgesehen ist, dass bestimmte weitere Token in bestimmbarer Höhe und Qualität zugeteilt werden. Ist dagegen lediglich allgemein bekannt, dass Inhaber von Krypto-Assets Airdrops erhalten können, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Erwerbsgegenstands.
Einordnung der Rechtsprechung des FG Nürnberg
Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 22. Januar 2025, Az. 3 K 760/22, entschieden, dass die Besteuerung von Kryptogeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beziehungsweise § 22 Nr. 3 EStG nicht wegen fehlender Realisation in gesetzlicher Währung verfassungswidrig ist. Nach den Leitsätzen ist bei § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und dem Zufluss besteht.
Das Gericht verneinte zudem ein strukturelles Vollzugsdefizit unter Hinweis auf Sammelauskunftsersuchen und Möglichkeiten der Blockchainanalyse. In dem Verfahren waren die als Airdrop beziehungsweise Gift/Tip bezeichneten Coins voraussetzungslos erlangt worden, insbesondere ohne KYC-Anforderungen und ohne Mindesthandelsvolumen. Besteuert wurden nur die Einkünfte aus Staking und Claiming nach § 22 Nr. 3 EStG.
Diese Entscheidung stützt die Notwendigkeit, zwischen voraussetzungslosen Zuflüssen, steuerbaren Leistungszuflüssen und einer gesondert zu prüfenden Anschaffung zu unterscheiden.
Fallgruppe 3: Leistung und zugleich Anschaffung
Die dritte Fallgruppe betrifft Fälle, in denen ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbarer Zufluss zugleich eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG begründen kann. Voraussetzung ist, dass die Leistung des Steuerpflichtigen nach der Struktur des Vorgangs als Gegenleistung für den konkret erhaltenen Kryptowert erscheint.
Typische Beispiele können passives Staking über Plattformen oder Pools sowie Krypto-Lending mit vorher bestimmbarer Vergütung sein. Beim passiven Staking sieht das BMF in der Bereitstellung eines Stakes ohne eigene Blockerstellung regelmäßig eine Fruchtziehung im Rahmen privater Vermögensverwaltung nach § 22 Nr. 3 EStG. Nach der Verwaltungsauffassung erhalten Steuerpflichtige zusätzliche Kryptowerte im Austausch für den vorübergehenden Verzicht auf die Nutzung ihrer vorhandenen Kryptowerte.
Für Krypto-Lending nimmt das BMF ebenfalls Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an, weil die zeitweise Nutzungsüberlassung eine Leistung des Steuerpflichtigen darstellt. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025, Az. 3 K 194/23, Erträge aus Krypto-Lending mit Bitcoin nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz zugeordnet. Die Pressemitteilung hierzu datiert vom 26. Januar 2026.
Das FG Köln begründete die Einordnung damit, dass beim Krypto-Lending keine auf Zahlung von Geld gerichtete Kapitalforderung überlassen werde. Die Erträge fallen danach unter § 22 Nr. 3 EStG und nicht unter § 20 EStG. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig; das Revisionsaktenzeichen wird mit VIII R 23/25 angegeben.
Für die Anschaffungsfrage ist bei Lending-Vorgängen bedeutsam, dass die Vergütung im typischen Fall nicht zufällig anfällt, sondern nach vereinbarten Konditionen für die Nutzungsüberlassung bestimmt wird. Der Steuerpflichtige entscheidet sich damit für ein Austauschverhältnis, dessen Gegenleistung nach Art und wirtschaftlicher Größenordnung bestimmbar ist. In solchen Fällen spricht mehr für eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG.
Beim Staking bestehen zusätzliche Abgrenzungsfragen. Staking-Renditen unterscheiden sich je nach Netzwerk erheblich und werden am Markt als asset- und risikospezifische Reward-Raten wahrgenommen. Dies kann wirtschaftlich dafür sprechen, dass Rewards nicht lediglich zufällige Zuwendungen sind, sondern als Gegenleistung für eine bestimmbare Nutzungsbindung kalkuliert werden.
Damit ist jedoch keine pauschale Aussage für jede Form des Stakings oder der Blockerstellung verbunden. Bei protokollseitig neu geschaffenen Rewards kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob der klassische Rechtsträgerwechsel als Anschaffungsmerkmal erfüllt ist. Abzugrenzen sind insbesondere selbst hergestellte Kryptowerte, deren Veräußerung nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst wird.
Das BMF behandelt jedenfalls die für die Blockerstellung und als Transaktionsgebühr zugeteilten Kryptowerte als angeschafft und spricht insoweit von einem tauschähnlichen Vorgang. Ob diese Wertung in jedem technischen Einzelfall tragfähig ist, bedarf weiterer Differenzierung.
Bedeutung der Verwaltungsauffassung für die Praxis
BMF-Schreiben vom 6. März 2025
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt die aktuelle Verwaltungsauffassung zu zahlreichen Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte dar. Für die hier behandelte Abgrenzung ist besonders bedeutsam, dass die Verwaltung bei einer Zuteilung von Kryptowerten aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zugleich von einer Anschaffung ausgeht.
Gerade diese Verknüpfung ist systematisch nicht selbstverständlich. § 22 Nr. 3 EStG fragt nach einem entgeltlich veranlassten Verhalten des Steuerpflichtigen. § 23 EStG setzt demgegenüber einen entgeltlichen Erwerb des später veräußerten Wirtschaftsguts voraus.
Die vom Beitrag herausgearbeitete Heuristik stellt dieser Gleichsetzung eine differenzierende Betrachtung gegenüber. Eine steuerbare Leistung kann im Einzelfall mit einer Anschaffung zusammentreffen, muss dies aber nicht zwingend. Entscheidend bleibt die Struktur des konkreten Vorgangs.
Vereinfachungsregel beim passiven Staking
Für passives Staking lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen den Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet, also das Claiming, als Anschaffungs- beziehungsweise Zugangszeitpunkt zu. Nicht geclaimte Rewards sind nach der Verwaltungsauffassung spätestens zum Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Diese Regelung betrifft den zeitlichen Zugriff der Besteuerung und die Erfassung des Zugangs. Sie ersetzt jedoch nicht die vorgelagerte dogmatische Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Reward als angeschafft im Sinne des § 23 EStG anzusehen ist. Gerade bei unterschiedlichen technischen Ausgestaltungen von Staking-Modellen bleibt die genaue Einordnung daher bedeutsam.
Dokumentation und Nachweispflichten
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält umfangreiche Nachweis- und Erklärungspflichten. Bei lückenhafter Dokumentation können Schätzungen durch die Finanzverwaltung drohen. Für die steuerliche Beurteilung von Krypto-Zuflüssen kann deshalb erheblich sein, welche Umstände bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachvollziehbar festgehalten werden.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- der technische Zuteilungsmechanismus,
- die zugrunde liegende Handlung oder Nutzungsüberlassung,
- die Bestimmbarkeit der Gegenleistung,
- etwaige Zufalls- oder Seltenheitselemente,
- Bewertungsgrundlagen im Zeitpunkt des Zuflusses,
- die Abgrenzung zwischen Rabatt, Leistungsentgelt und Erwerbsvorgang.
Gerade bei Airdrops mit Zufallskomponente und bei Cashback-Programmen kann hiervon abhängen, ob später überhaupt ein für § 23 EStG relevanter Anschaffungsvorgang angenommen wird.
Konsequenzen für Airdrops, Cashbacks, Staking und Lending
Airdrops
Bei Airdrops führt die differenzierende Betrachtung zu einer feineren Einordnung als eine pauschale Gleichsetzung von Leistungszufluss und Anschaffung. Erfolgt ein Airdrop ohne Leistung des Steuerpflichtigen, liegt weder ohne Weiteres eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG noch eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG vor.
Wird ein Airdrop dagegen für eine konkrete Marketinghandlung gewährt, kann § 22 Nr. 3 EStG erfüllt sein. Eine Anschaffung liegt aber nur dann nahe, wenn die erhaltenen Token als konkret vereinbarte Gegenleistung erscheinen. Ein zufällig zugeteilter seltener NFT ist daher anders zu beurteilen als ein im Vorhinein fest zugesagter Tokenbetrag.
Krypto-Cashbacks
Bei Krypto-Cashbacks ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Fehlt es daran, weil das Cashback wirtschaftlich als Rabatt zu verstehen ist, spricht nach der dargestellten Auffassung regelmäßig auch dies gegen die Annahme einer Anschaffung mit Anschaffungskosten von 0 Euro.
Eine spätere Veräußerung kann dann nicht allein mit der Verkehrsfähigkeit des erhaltenen Kryptowerts nach § 23 EStG erfasst werden. Die bloße Möglichkeit, den Token später zu verkaufen, ersetzt den Anschaffungsvorgang nicht.
Staking und Lending
Bei Staking und Lending ist die Gegenleistungsstruktur regelmäßig stärker ausgeprägt als bei zufallsgeprägten Airdrops. Werden Kryptowerte für einen bestimmten Zeitraum gebunden oder zur Nutzung überlassen und erhält der Steuerpflichtige hierfür zusätzliche Kryptowerte nach vorher erkennbaren Bedingungen, kann der Zufluss sowohl § 22 Nr. 3 EStG als auch § 23 EStG berühren.
Die Anschaffungskosten können sich dann nach dem Wert der hingegebenen Leistung beziehungsweise nach dem Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte richten, soweit die Gleichwertigkeit der Gegenleistung widerlegbar angenommen werden kann. Eine pauschale Aussage für sämtliche technischen Varianten von Staking, Claiming oder Blockerstellung ist damit jedoch nicht verbunden.
Mögliche gesetzgeberische Entwicklung ab 2027
Ein Referentenentwurf des BMF sieht vor, dass nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Kryptowerte künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden sollen. Dies wäre ein Systemwechsel weg von der bisherigen Einordnung nach §§ 22, 23 EStG.
Die neuen materiellen Regelungen sollen erstmals auf Kryptowerte Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft oder zugegangen sind. Für Altbestände soll es grundsätzlich bei der Besteuerung nach §§ 22, 23 EStG bleiben. Auch Staking- und Lending-Erträge sollen nach dem Entwurf künftig der Abgeltungsteuer unterliegen, wodurch die hier behandelte Abgrenzung für Neubestände an Bedeutung verlieren könnte.
Daneben gab es einen parlamentarischen Vorstoß, der die Jahresfrist des § 23 EStG für Kryptowerte ersatzlos aufheben und Gewinne dem persönlichen Steuersatz unterwerfen wollte. Dies wäre ein anderer Weg als der im Referentenentwurf angelegte Wechsel zu § 20 EStG. Zudem befasste sich der Petitionsausschuss des Bundestages im Oktober 2026 mit einer Eingabe zum Erhalt der Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten.
Diese Entwicklungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Kryptowerten weiterhin in Bewegung ist. Für Altfälle und für bis zu einer möglichen Neuregelung verwirklichte Sachverhalte bleibt die Abgrenzung zwischen § 22 Nr. 3 EStG und § 23 EStG jedoch von erheblicher Bedeutung.
Fazit: Anschaffung bleibt eigenständig zu prüfen
Die Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch bei Kryptowerten eigenständig zu beurteilen. Die Steuerbarkeit eines Zuflusses nach § 22 Nr. 3 EStG ist hierfür weder notwendige noch hinreichende Bedingung. § 22 Nr. 3 EStG fragt nach einem entgeltlich veranlassten Verhalten, § 23 EStG nach einem entgeltlichen Erwerb des konkret später veräußerten Wirtschaftsguts.
Die dargestellte Drei-Fall-Betrachtung vermeidet sowohl eine pauschale Behandlung sämtlicher Krypto-Zuflüsse als Anschaffung als auch eine undifferenzierte Übernahme der Verwaltungsauffassung. Krypto-Cashbacks mit Rabattcharakter begründen regelmäßig weder Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG noch eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Airdrops für Marketinghandlungen können § 22 Nr. 3 EStG auslösen, ohne bei erheblicher Zufallskomponente zugleich eine Anschaffung des konkret erhaltenen Tokens zu begründen. Staking- und Lending-Rewards können demgegenüber bei hinreichend bestimmbarer Gegenleistungsstruktur sowohl § 22 Nr. 3 EStG als auch § 23 EStG betreffen.
Maßgeblich bleibt damit nicht allein, ob ein Kryptowert zufließt oder später veräußert wird. Entscheidend ist, ob der Zufluss seiner Struktur nach einem entgeltlichen Erwerbsvorgang gleichsteht. Für Airdrops, Rewards und tokenisierte Vorteilsprogramme besteht weiterhin Klärungsbedarf, ebenso für die Abgrenzung von Anschaffung und Herstellung bei unterschiedlichen Formen des Stakings oder der Blockerstellung.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, digitalen Vermögenswerten und komplexen Transaktionsstrukturen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.