Kontokündigung bei erhöhtem Geldwäscherisiko

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Das OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2026 – 37 W 2/26, hat sich mit der Kündigung eines Girokontos durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse wegen eines erhöhten Geldwäscherisikos befasst. Die Antragstellerin konnte im einstweiligen Rechtsschutz weder die vorläufige Fortführung des Kontos erreichen noch die erforderliche besondere Dringlichkeit glaubhaft machen.

Streit um die vorläufige Fortführung des Girokontos

Die Antragsgegnerin, eine Sparkasse, hatte das Girokonto der Antragstellerin gekündigt. Daraufhin beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, durch die das Konto vorläufig weitergeführt werden sollte. Auf diese Weise wollte sie ihren Zahlungsverkehr weiterhin über die bestehende Bankverbindung abwickeln.

Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG Düsseldorf ebenfalls ohne Erfolg.

Hohe Anforderungen an eine Leistungsverfügung

Vorläufige Kontofortführung nimmt die Hauptsache teilweise vorweg

Das Gericht ordnete die beantragte vorläufige Fortsetzung der Kontoverbindung als Leistungsverfügung ein. Eine solche einstweilige Verfügung beschränkt sich nicht auf die Sicherung eines bestehenden Zustands, sondern gewährt dem Antragsteller bereits die begehrte Leistung. Sie darf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens daher grundsätzlich nicht ersetzen.

Für ihren Erlass ist ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu einer konkreten Notlage oder zu erheblichen, nicht hinnehmbaren Nachteilen führen würde.

Keine hinreichend belegte Notlage

Nach der Beurteilung des OLG Düsseldorf hatte die Antragstellerin die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlte es an einer hinreichenden Darlegung folgender Umstände:

  • Die Antragstellerin hatte keine durch die Kontokündigung drohende existenzielle Gefährdung glaubhaft gemacht.
  • Sie hatte nicht ausreichend dargelegt, dass ihr keine zumutbare alternative Bankverbindung zur Verfügung stand.
  • Sie hatte nicht nachgewiesen, dass Versuche zur Eröffnung eines Kontos bei einer in der Europäischen Union ansässigen Bank außerhalb Deutschlands erfolglos geblieben waren.

Hinzu kam, dass die Antragstellerin noch über ein Konto bei einer anderen Bank verfügte. Dieses sollte bis Ende Juni 2026 fortbestehen und konnte weiterhin für den Zahlungsverkehr genutzt werden. Das Gericht hielt es deshalb für zumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens vorübergehend abzuwarten.

Kündigung durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse

Sachlicher Grund für die Beendigung erforderlich

Das OLG Düsseldorf befasste sich außerdem mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Kündigung. Bei der Antragsgegnerin handelte es sich um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut. Eine solche Sparkasse darf eine Geschäftsbeziehung nicht ohne sachgerechten Grund beenden.

Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Kontrahierungszwang. Ebenso besteht nicht generell ein Anspruch des Kunden darauf, dass ein bereits gekündigter Girovertrag fortgesetzt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sparkasse ihre Kündigung auf einen nachvollziehbaren sachlichen Grund stützen kann.

Erhöhte Sorgfaltspflichten aufgrund des Iranbezugs

Die Sparkasse hatte ihre Entscheidung mit erhöhten geldwäscherechtlichen Anforderungen begründet. Aufgrund der iranischen Beteiligung an der Antragstellerin könne ein erhöhtes Risiko im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Geldwäschegesetz bestehen.

Der Iran gilt im Rahmen der europäischen Vorgaben zur Geldwäscheprävention als Hochrisikostaat. Bei Geschäftsbeziehungen mit einem entsprechenden Bezug können Kreditinstitute deshalb verstärkten Prüfungs- und Sorgfaltspflichten unterliegen. Diese Anforderungen können für die Bank mit zusätzlichen Kontrollen und einem erhöhten Bearbeitungsaufwand verbunden sein.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Sparkasse nicht verwehrt werden, die Geschäftsbeziehung zu beenden, um die daraus resultierenden erhöhten Risiken und den zusätzlichen Prüfaufwand zu vermeiden. Die geldwäscherechtlichen Anforderungen kamen damit grundsätzlich als sachgerechter Kündigungsgrund in Betracht.

Bedeutung der Entscheidung für Kontoinhaber und Banken

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Fortführung eines gekündigten Girokontos im Eilverfahren nur unter engen Voraussetzungen durchgesetzt werden kann. Der bloße Umstand, dass eine bestehende Bankverbindung beendet wurde, reicht für eine Leistungsverfügung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete und glaubhaft gemachte Umstände, aus denen sich eine akute Notlage oder eine existenzielle Gefährdung ergibt.

Zugleich betrifft die Entscheidung das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse eines Kunden an der Aufrechterhaltung seiner Bankverbindung und den geldwäscherechtlichen Pflichten des Kreditinstituts. Eine öffentlich-rechtliche Sparkasse benötigt zwar einen sachgerechten Kündigungsgrund. Erhöhte Prüfungs- und Sorgfaltspflichten können einen solchen Grund jedoch darstellen, wenn die Bank die damit verbundenen Risiken und den zusätzlichen Kontrollaufwand vermeiden möchte.

Für die gerichtliche Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutz bleiben damit insbesondere zwei Fragen voneinander zu unterscheiden: Zum einen ist zu prüfen, ob die Kündigung auf einen sachgerechten Grund gestützt werden kann. Zum anderen muss der Antragsteller eigenständig glaubhaft machen, weshalb ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen einer konkreten Notlage oder erheblicher Nachteile nicht zugemutet werden kann.

Beratung bei Streitigkeiten über Bankverbindungen

Die Kündigung eines Geschäfts- oder Privatkontos kann sowohl vertragsrechtliche als auch geldwäscherechtliche Fragen aufwerfen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Auseinandersetzungen mit Kreditinstituten. Weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Bankrecht.