BaFin stoppt Einlagengeschäft der D F S Bank Brokers

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BaFin ordnet Beendigung des Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen D F S BANK BROKERS CO. L.L.C die sofortige Einstellung und unverzügliche Abwicklung des in Deutschland ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Das Unternehmen tritt nach Angaben der BaFin auch unter der Bezeichnung „DEECKE Bank Brokers L.L.C“ auf.

Der zugrunde liegende Bescheid der BaFin datiert vom 24. April 2026 und ist bestandskräftig. Die Behörde veröffentlichte ihre Mitteilung hierzu am 28. Oktober 2026.

Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder

Nach den Feststellungen der BaFin nahm die D F S BANK BROKERS CO. L.L.C in Deutschland Gelder an, deren Rückzahlung unbedingt geschuldet war. Der jeweilige Rückzahlungsanspruch war nicht in kapitalmarktfähigen Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft, die unter die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) fallen.

Betroffen waren Verträge über die Zeichnung von „Inhaber-Teilschuldverschreibungen“ folgender Serien:

  • Die Verträge bezogen sich auf die Serie T2024-2029.
  • Erfasst waren außerdem die Serien T2025-2027 und T2025-2030.
  • Gegenstand der Feststellungen waren darüber hinaus die Serien 2024-2029 und 2025-2030.

Die BaFin ordnete diese Tätigkeit als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ein. Über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte die D F S BANK BROKERS CO. L.L.C nach den Feststellungen der Behörde nicht.

Unverzügliche Rückzahlung der angenommenen Gelder

Mit der Abwicklungsanordnung wird die D F S BANK BROKERS CO. L.L.C verpflichtet, die entgegengenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Anordnung betrifft damit neben der sofortigen Beendigung des unerlaubten Einlagengeschäfts auch dessen Abwicklung.

Bekanntgabe gegenüber Unternehmen im Ausland

Für Verwaltungsakte gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands enthält § 4h Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz besondere Regelungen. Hat ein ausländisches Unternehmen keinen inländischen Bevollmächtigten benannt, können Verwaltungsakte der BaFin unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden.

Weiteres BaFin-Verfahren gegen namensähnliche Gesellschaft

Bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2026 hatte die BaFin gegenüber der namensähnlichen DFS – Asset Management GmbH mit Sitz in München, vormals Mannheim, die Einstellung und Abwicklung eines ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Diese Gesellschaft tritt nach Angaben der Behörde auch als „DFS – Die Finanzstrategen“ auf.

In diesem gesonderten Verfahren waren unter anderem die Serien T2024-2029 und T2025-2030 Gegenstand der behördlichen Feststellungen. Beide Serien werden auch in der Anordnung gegen die D F S BANK BROKERS CO. L.L.C genannt. Eine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verbindung zwischen den beiden Unternehmen ist damit nicht festgestellt.

Einordnung aus Sicht des Bankrechts

Die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte hängt von der konkreten Ausgestaltung der angebotenen Verträge und der hierdurch begründeten Rückzahlungsansprüche ab. Die Bezeichnung eines Vertrags oder Finanzinstruments ist für die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht allein maßgeblich.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können bei Fragen zu erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften, behördlichen Abwicklungsanordnungen und den damit verbundenen Vertragsverhältnissen die Rechtsberatung im Bankrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.