Begriff „klimaneutral“ in der Werbung: Anforderungen an die Transparenz
Die Verwendung umweltbezogener Begriffe wie „klimaneutral“ ist im geschäftlichen Verkehr von erheblicher Relevanz. Unternehmen bedienen sich solcher Aussagen, um ihre Produkte positiv hervorzuheben und auf eine vermeintlich nachhaltige Unternehmensphilosophie hinzuweisen. Gleichwohl bestehen hinsichtlich der Aussagekraft und Transparenz bei der Verwendung der Bezeichnung „klimaneutral“ erhöhte rechtliche Anforderungen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Begriff „klimaneutral“
Anlass und Verfahrensgang
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen die werbliche Hervorhebung des Begriffs „klimaneutral“ zulässig ist. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen einem Wettbewerbsschutzverein und einem Unternehmen, das auf seinen Verpackungen ohne nähere Erläuterung hervorhob, dass sein Produkt „klimaneutral“ sei.
Maßstab der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung
Maßgebliches Kriterium für die rechtliche Beurteilung bildet die Irreführungsgefahr im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Angaben zur Klimaneutralität müssen so gestaltet sein, dass sie von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zutreffend erfasst werden können und keine Fehlvorstellungen über die tatsächlichen klimarelevanten Eigenschaften des beworbenen Produkts hervorrufen.
Anforderungen an die Aufklärungspflichten
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH reicht die bloße Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ nicht aus, sofern nicht offengelegt wird, auf welche Art und Weise die Klimaneutralität erreicht wird. Insbesondere ist wesentlich, ob Emissionen unmittelbar im Produktionsprozess vermieden wurden oder ob diese durch sog. Kompensationsmaßnahmen (z. B. Zertifikate zur Aufforstung oder Emissionshandel) ausgeglichen wurden. Die pauschale Behauptung der Klimaneutralität ohne nähere Aufklärung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, da sie geeignet ist, beim Verbraucher irrige Vorstellungen hervorzurufen. Dieser könnte davon ausgehen, das Produkt sei in seinem Entstehungsprozess emissionsfrei, obwohl tatsächlich nur eine nachträgliche Kompensation erfolgt ist.
Auswirkungen für Unternehmen
Transparenzanforderungen und Irreführungsrisiko
Unternehmen, die mit dem Begriff „klimaneutral“ werben, sind gehalten, den beschriebenen Transparenzpflichten nachzukommen und geeignete Hinweise zu den Grundlagen der Klimaneutralitätsbehauptung bereitzustellen. Unterbleibt dies, besteht das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung aufgrund Irreführung.
Bedeutung für den Wettbewerb
Die aktuellen Vorgaben des BGH stärken die Anforderungen an die Aufklärungspflicht und fördern somit einen fairen Wettbewerb. Unternehmen können sich nicht auf eine bloße Kompensation von Emissionen zurückziehen, ohne dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber offen zu kommunizieren. Die nähere Erläuterung ist maßgeblich, um einen informierten Kaufentschluss zu ermöglichen.
Rechtliche Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des BGH unterstreicht, dass der Begriff „klimaneutral“ in der Werbung nicht losgelöst von einer Aufklärung über die zugrunde liegenden Mechanismen verwendet werden darf. Die Transparenzpflicht ist elementarer Bestandteil lauterkeitsrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit Umweltwerbung. Aktuelle und künftige geschäftliche Maßnahmen sind vor diesem Hintergrund entsprechend zu bewerten. Unternehmen sollten das wettbewerbsrechtliche Umfeld auf diesem Gebiet weiterhin aufmerksam beobachten, da weitere Anpassungen der Rechtsprechung zu erwarten sind (Entscheidung des BGH vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23; Quelle: urteile.news).
Wer rechtliche Fragen zur werblichen Verwendung von Umweltaussagen oder zur Gestaltung von Werbemaßnahmen im geschäftlichen Verkehr hat, findet weitergehende Informationen bei MTR Legal unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.