OLG Nürnberg konkretisiert Anforderungen an Preishermäßigungswerbung bei „Bestpreis“-Angaben
Die Werbung mit sogenannten „Bestpreisen“ ist im wettbewerbsrechtlichen Kontext ein äußerst sensibler Bereich, der Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen stellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 2.10.2024 (Az. 3 U 4602/24) neue Akzente zur Transparenzpflicht beim Einsatz eines „Bestpreis“-Versprechens gesetzt und damit die Anforderungen an die Gestaltung von Preiswerbung im Lichte des Lauterkeitsrechts präzisiert.
Hintergrund der Entscheidung
Im entschiedenen Fall warb ein Unternehmen in seinem Onlineshop mit dem Hinweis auf einen „Bestpreis“ für bestimmte Produkte, ohne dabei offen zu legen, auf welchen Referenzpreis sich diese Aussage bezieht oder in welchem Zeitraum der beworbene Vorteil bestand. Ein Mitbewerber sah darin eine Irreführung der Verbraucher über Umfang und tatsächlichen Gehalt der beworbenen Ersparnis und machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.
Grundsätzliche Anforderungen an die Preiswerbung
Das Gericht betonte, dass irreführende Preisgegenüberstellungen nach § 5 Abs. 1 UWG unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, das wirtschaftliche Entscheidungsverhalten eines durchschnittlichen Verbrauchers zu beeinflussen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die werbende Behauptung dem Verbraucher eine klare und zutreffende Vorstellung vom Umfang und der Grundlage der Preisermäßigung vermittelt oder ob diese im Unklaren gelassen werden.
Bezugnahme auf den Referenzpreis
Nach der aktuellen Rechtsprechung muss für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein, welcher Vergleichspreis dem „Bestpreis“-Versprechen zugrunde liegt. Ist der ursprüngliche Verkaufspreis deutlich von Aktionspreisen abgesetzt worden, erfordert die Werbung eine nachvollziehbare Erläuterung, ob sich der angepriesene „Bestpreis“ etwa auf eine Preishistorie des eigenen Shops oder auf Angebote von Mitbewerbern bezieht.
Zeitliche Komponente und Transparenzgebot
Das OLG Nürnberg hebt hervor, dass auch die zeitliche Erstreckung einer Preissenkung entscheidungsrelevant ist. Wird ein Produkt für einen lediglich kurzen Zeitraum zu einem bestimmten (höheren) Preis angeboten und sodann als „Bestpreis“ beworben, kann dies beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck erwecken. Daher müsse die Preisentwicklung transparent dargestellt werden, etwa durch die Angabe, wann und für welchen Zeitraum der höhere Referenzpreis Gültigkeit hatte.
Wettbewerbsrechtliche Implikationen der Entscheidung
Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und konkretisiert die Maßstäbe für Zulässigkeit von „Bestpreis“-Werbung im Onlinehandel. Unternehmen, die mit Preisvorteilen werben, sind gehalten, sämtliche Parameter der Preisermäßigung offen zu kommunizieren. Andernfalls kann eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Raum stehen.
Risiken einer Intransparenz
Unklare, knapp oder missverständlich formulierte Werbeaussagen können nicht nur zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern auch zu Schadensersatzforderungen sowie zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Verfahren führen. Die Entscheidung betont die Verantwortung von Unternehmen, die ökonomische Bedeutung ihrer Werbeaussagen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.
Preiswerbung im Kontext der Preisangabenverordnung (PAngV)
Im Lichte der PAngV ist stets sicherzustellen, dass beworbene Preise eindeutig und für den Verbraucher vergleichbar angegeben werden. Bei der Darstellung von Preisherabsetzungen fordert die Verordnung präzise Angaben zu Endpreisen sowie, falls relevant, zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV).
Fazit und Ausblick
Das OLG Nürnberg setzt mit seinem Urteil einen weiteren Baustein für die Auslegung des Irreführungsverbots im Zusammenhang mit Preiswerbung und klärt offen gebliebene Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Transparenzpflichten beim Einsatz von „Bestpreis“-Aussagen. Unternehmen, die auf diese Weise für ihre Angebote werben, müssen nun noch sorgfältiger darauf achten, dass Verbraucher weder über Ausgangswerte noch den Zeitraum der Preisermäßigung im Unklaren gelassen werden.
Die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen betreffen nicht nur Fragen der Lauterkeit im Wettbewerb, sondern können ebenso gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen und unter Umständen steuerliche Implikationen nach sich ziehen.
Für Unternehmen, Investoren und Führungskräfte, die mit werblichen Aussagen zu Preisvorteilen oder anderen sensiblen Informationen am Markt agieren, empfiehlt es sich, die neueren Entwicklungen im Wettbewerbsrecht aufmerksam zu verfolgen und im Bedarfsfall rechtliche Unterstützung bei erfahrenen Rechtsanwälten mit vertiefter Marktkenntnis in Anspruch zu nehmen. Die Anwälte von MTR Legal begleitet Mandanten umfassend zu regulatorischen Entwicklungen im Handels- und Wettbewerbsrecht, um Risiken zu minimieren und Marktchancen rechtssicher zu realisieren.