Klage eines Gartenbaubetriebs wegen ungewollter Leistungen abgelehnt

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Sachverhalt und Verfahrensgegenstand

Ein Gartenbaubetrieb machte vor dem Amtsgericht München Zahlungsansprüche wegen erbrachter Arbeiten geltend. Nach dem Vorbringen des Unternehmens seien Leistungen an einem Grundstück beziehungsweise im Gartenbereich ausgeführt worden, ohne dass die Vergütung vollständig beglichen worden sei. Die in Anspruch genommene Person stellte demgegenüber in Abrede, die Arbeiten beauftragt zu haben, und wandte ein, es habe an einer entsprechenden vertraglichen Grundlage gefehlt.

Rechtlicher Rahmen der Entscheidung

Vertragsschluss und Darlegungs- und Beweislast

Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung war die Frage, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag über die geltend gemachten Leistungen zustande gekommen ist. Für einen Zahlungsanspruch kommt es regelmäßig darauf an, dass eine Beauftragung nachweisbar ist oder das Verhalten des Anspruchsgegners ausnahmsweise als Zustimmung zu werten ist. Im Prozess hat diejenige Partei, die aus einem behaupteten Vertrag Rechte herleitet, die maßgeblichen Umstände darzulegen und – soweit bestritten – zu beweisen.

Unbestellte Leistungen und Vergütungsansprüche

Das Gericht hatte zudem zu würdigen, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn Leistungen ohne entsprechenden Auftrag erbracht werden. Für solche Konstellationen ist im Grundsatz entscheidend, ob eine Grundlage besteht, die dennoch einen Vergütungsanspruch trägt, oder ob es an einer zurechenbaren Bestellung beziehungsweise Annahme fehlt. Maßgeblich ist dabei eine enge Betrachtung der Umstände, unter denen die Arbeiten aufgenommen und durchgeführt wurden.

Würdigung durch das Amtsgericht München

Fehlender Nachweis einer Beauftragung

Nach der gerichtlichen Bewertung konnte der Gartenbaubetrieb nicht in ausreichendem Maße belegen, dass die in Anspruch genommene Person die Arbeiten tatsächlich veranlasst oder ihnen in einer Weise zugestimmt hatte, die einem Auftrag gleichkommt. Die Einwendungen, es habe keine Bestellung gegeben, wurden im Ergebnis nicht durch belastbare Tatsachen entkräftet.

Konsequenz: Abweisung der Zahlungsklage

Da das Gericht einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nicht als nachgewiesen ansah, blieb die Klage ohne Erfolg. Der Gartenbaubetrieb konnte die geltend gemachte Zahlung somit nicht durchsetzen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass für Vergütungsforderungen grundsätzlich eine hinreichend abgesicherte Beauftragungsgrundlage feststehen muss und die prozessuale Beweisführung hierfür eine zentrale Rolle spielt.

Einordnung für die Vertragspraxis

Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt in allgemeiner Hinsicht, dass bei Dienstleistungen und Werkleistungen die Frage der Beauftragung und ihre Dokumentation für spätere Auseinandersetzungen von wesentlicher Bedeutung sein kann. Wie sich eine konkrete Konstellation rechtlich auswirkt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Zustandekommen und Inhalt etwaiger Abreden sowie von der Zuordnung von Handlungen und Erklärungen der Beteiligten.

Anknüpfungspunkt für weitere Fragen

Wer im Zusammenhang mit der Beauftragung oder Abrechnung von Werk- und Dienstleistungen Klärungsbedarf hat, etwa bei streitigen Leistungsumfängen oder fehlender Dokumentation, kann eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung veranlassen. Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte finden sich unter dem vorstehenden Link.