Entscheidung des Landgerichts München I bringt Klarheit zur Schöpfereigenschaft an den „Paris Bar Version 1-3″ von Martin Kippenberger
Mit Urteil vom 2. August 2023 (Az. 42 O 7449/22) stellte das Landgericht München I unter Berücksichtigung der maßgeblichen urheberrechtlichen Kriterien fest, dass Martin Kippenberger als alleiniger Schöpfer der Gemäldereihe „Paris Bar Version 1-3″ anzusehen ist. Das Verfahren, das im Zusammenspiel von Urheberpersönlichkeitsrecht und urheberrechtlicher Zuordnung geführt wurde, betraf zentrale Aspekte der Zuordnung schöpferischer Leistung in der bildenden Kunst.
Hintergrund und Streitgegenstand
Martin Kippenberger zählt zu den renommiertesten Persönlichkeiten der internationalen Gegenwartskunst. Seine Werkserie „Paris Bar Version 1-3″ ist nicht nur Bestandteil bedeutender Sammlungen, sondern auch regelmäßig Gegenstand lebhafter urheberrechtlicher Diskussionen. Im Ausgangsfall wurde die Urheberschaft dieser Werke erstmals gerichtlich in Frage gestellt, da behauptet wurde, ein Dritter habe maßgeblich an der Ausführung der Werke mitgewirkt und trage Miturheberrecht.
Kernfragen der gerichtlichen Beurteilung
Maßstab für das Vorliegen von Miturheberschaft
Gemäß § 8 UrhG ist Miturheberschaft dann gegeben, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben, wobei die jeweiligen Beiträge sich so miteinander verbinden, dass sie sich nicht mehr als Einzelwerke wahrnehmen lassen. Das Gericht prüfte daher, ob etwaige Anteile eines Dritten über Zuarbeit oder bloße technische Mitarbeit hinausgingen und in schöpferischer Hinsicht als geistige Mitautorenschaft im Sinne des Urheberschutzes eingestuft werden müssten.
Differenzierung zwischen Hilfestellung und schöpferischer Mitwirkung
Das Landgericht München I stellte fest, dass nicht jede Beteiligung am Werk automatisch zur Miturheberschaft führt. Entscheidend sei, ob der Beitrag das Werk in seinem schöpferischen Gehalt maßgeblich präge oder lediglich eine technische Realisierung der künstlerischen Anweisungen des Hauptschöpfers darstelle. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde analysiert, wie weit die Beteiligung des weiteren Künstlers reichte und ob dessen Tätigkeit über das bloße Ausführen nach Weisung hinausging. Gerichtlich bestätigte Zeugenaussagen ergaben, dass die zentrale künstlerische Konzeption sowie die wesentlichen Gestaltungsvorgaben durch Kippenberger erfolgten, während die Zuarbeit des Dritten auf das handwerkliche Umsetzen begrenzt blieb.
Persönlichkeitsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urteil betonte den wesentlichen Stellenwert des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches nach §§ 12 ff. UrhG grundsätzlich allein dem Urheber zusteht. Das ausschließliche Recht zur Bestimmung der Werkbezeichnung und -anerkennung fiel nach Auffassung des Gerichts daher ausschließlich Martin Kippenberger zu.
Bedeutung für den Kunstmarkt und Kunstschaffende
Die Feststellung des Landgerichts München I ist insbesondere für Galerien, Nachlassverwalter und Sammler von erheblicher Relevanz. Die eindeutige Urheberschaftszuordnung erhöht die Rechtssicherheit im Handel und bei Ausstellungen der betreffenden Werke. Zugleich weist das Urteil darauf hin, dass die Differenzierung zwischen schöpferischer Tätigkeit und technischer Ausführung eine anspruchsvolle Einzelfallbewertung verlangt, die auf die jeweiligen Umstände der Zusammenarbeit im künstlerischen Kontext abzustellen hat.
Schlussfolgerungen
Die Entscheidung des Landgerichts München I unterstreicht die hohe Bedeutung einer präzisen Feststellung von urheberrechtlichen Zuordnungen bei gemeinschaftlich hergestellten Kunstwerken. Sie verdeutlicht, dass allein schöpferische Beiträge zur Miturheberschaft führen, während bloße Hilfsarbeiten oder technische Zuarbeit im Regelfall nicht das Entstehen eines eigenen Urheberrechts begründen.
Sollten Mandanten oder Interessierte Fragen zur urheberrechtlichen Zuordnung, zum Urheberpersönlichkeitsrecht oder zu verwandten Themen haben, stehen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei MTR Legal bundesweit und international für weiterführende Informationen zur Verfügung.
(Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 2. August 2023, Az. 42 O 7449/22)