KG zur Eilbedürftigkeit bei Einziehung von GmbH-Anteilen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

KG zur einstweiligen Verfügung bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Das Kammergericht hatte mit Beschluss vom 7. September 2026 – 2 W 51/26 – über einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden sein soll, vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln ist und ob die Gesellschaft zur Einreichung einer entsprechend korrigierten Gesellschafterliste verpflichtet werden kann.

Das Gericht stellte klar, dass ein Verfügungsgrund in solchen Konstellationen grundsätzlich in Betracht kommt. Er kann jedoch entfallen, wenn der betroffene Gesellschafter nach Eintritt der Gefährdung zu lange wartet und dadurch die Dringlichkeit seines Antrags selbst widerlegt.

Ausgangslage: Streit um Gesellschafterstellung und Geschäftsführung

Der Antragsteller war Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Weitere Gesellschafter waren zwei weitere Personen, von denen einer zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war. Am 10. Juni 2026 fand eine Gesellschafterversammlung statt.

Gegenstand der Tagesordnung waren unter anderem:

– die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers, – die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, – die Bestellung des Antragstellers zum Geschäftsführer.

Ob die entsprechenden Beschlüsse tatsächlich gefasst wurden, war zwischen den Beteiligten streitig.

Noch am Tag der Gesellschafterversammlung reichte der bisherige Geschäftsführer eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Diese Liste wies den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter aus. Am 16. Juni 2026 wurde sie in den Registerordner aufgenommen.

Weitere Registervorgänge nach der Gesellschafterversammlung

Am 17. Juni 2026 wurde der Antragsteller als neuer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Noch am selben Tag beschlossen die beiden anderen Gesellschafter, den Antragsteller als Geschäftsführer abzuberufen.

Am 23. Juni 2026 reichte der Antragsteller seinerseits eine geänderte Gesellschafterliste ein, in der er wieder als Gesellschafter aufgeführt war. Das Registergericht lehnte mit Schreiben vom 9. Juli 2026 die Aufnahme dieser Liste ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Antragsteller bereits durch Beschluss vom 17. Juni 2026 als Geschäftsführer abberufen worden sei.

Am 10. Juli 2026 erhob der Antragsteller beim LG Berlin II Beschlussmängelklage. Diese richtete sich unter anderem gegen den Einziehungsbeschluss vom 10. Juni 2026.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Der Antragsteller beantragte am 5. August 2026 um 18:33 Uhr beim LG Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser sollte die GmbH verpflichtet werden, eine Gesellschafterliste einzureichen, die den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen entsprach. Außerdem sollte die Gesellschaft verpflichtet werden, den Antragsteller vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln.

Der Antrag blieb ebenso wie die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Nach Auffassung des Kammergerichts fehlte es an dem erforderlichen Verfügungsgrund.

Grundsätzlicher Schutz des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters

Das Kammergericht knüpfte an die anerkannte Rechtsprechung an, wonach ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen wurde, grundsätzlich Schutz im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann. Hintergrund ist, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache andernfalls die Gesellschaft nach ihren Vorstellungen umgestalten könnten.

Dadurch können dem betroffenen Gesellschafter Nachteile entstehen, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind. Deshalb kann ein Verfügungsgrund für Maßnahmen bestehen, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagen oder auf eine vorläufige Behandlung als Gesellschafter gerichtet sind.

Rückkorrigierte Gesellschafterliste in eindeutigen Fällen

Das Kammergericht wies zudem darauf hin, dass in eindeutigen Fällen auch eine Verpflichtung der GmbH zur Einreichung einer rückkorrigierten Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht kommen kann. Dies gilt trotz des Umstands, dass eine solche Anordnung in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnehmen kann.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Auch bei grundsätzlich anerkanntem Schutzbedürfnis muss der Antragsteller die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllen.

Wegfall der Dringlichkeit durch Selbstwiderlegung

Nach Auffassung des Kammergerichts war der Verfügungsgrund im entschiedenen Fall wegen Selbstwiderlegung entfallen. Ein solcher Wegfall kann eintreten, wenn ein Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs unangemessen lange wartet, bevor er einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Der maßgebliche Zeitpunkt lag aus Sicht des Gerichts spätestens am 16. Juni 2026 vor. An diesem Tag wurde die Gesellschafterliste, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter auswies, in den Registerordner aufgenommen.

Bedeutung von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG

Das Gericht stellte dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ab. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist.

Mit Aufnahme der geänderten Liste in den Registerordner bestand daher nach Auffassung des Gerichts ein dringender Anlass, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller konnte sich nicht darauf berufen, zunächst den Versuch unternommen zu haben, über das Registergericht eine gegenläufige Gesellschafterliste aufnehmen zu lassen.

Risiko der Abberufung als Geschäftsführer

Das Kammergericht hielt es nicht für vertretbar, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückzustellen. Der Antragsteller musste nach der Beurteilung des Gerichts damit rechnen, zeitnah als Geschäftsführer abberufen zu werden.

Eine solche Abberufung hatte Bedeutung für die Befugnis zur Einreichung von Gesellschafterlisten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Nach der Abberufung war der Antragsteller nicht mehr berechtigt, in seiner Funktion als Geschäftsführer Gesellschafterlisten einzureichen.

Hauptsacheklage ohne gleichzeitigen Eilantrag

Besondere Bedeutung maß das Kammergericht dem weiteren Ablauf nach dem Schreiben des Registergerichts vom 9. Juli 2026 bei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste der Antragsteller, dass sein Versuch, eine seinem Begehren entsprechende Gesellschafterliste über das Registergericht aufnehmen zu lassen, gescheitert war.

Am Folgetag erhob er zwar Beschlussmängelklage in der Hauptsache. Diese verband er jedoch nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht sah insoweit keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb der Eilantrag nicht zugleich gestellt wurde, zumal dies nach seiner Bewertung nur mit geringem zusätzlichen Aufwand verbunden gewesen wäre.

Der eigentliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ging erst am Abend des 5. August 2026 nach Dienstschluss beim LG Berlin II ein. Für diese zeitliche Verzögerung war nach den Feststellungen des Gerichts keine Erklärung ersichtlich.

Einordnung der Entscheidung für gesellschaftsrechtliche Eilverfahren

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der einstweilige Rechtsschutz bei einer streitigen Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen grundsätzlich eröffnet sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn durch eine geänderte Gesellschafterliste und die gesetzliche Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschafterstellung eintreten.

Gleichzeitig zeigt der Beschluss, dass die Dringlichkeit nicht allein aus der Art der Maßnahme folgt. Wer nach Eintritt der Gefährdung zuwartet oder das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betreibt, kann den Verfügungsgrund verlieren.

Die vom Kammergericht herangezogenen Grundsätze der Selbstwiderlegung wurden ursprünglich im Wettbewerbsrecht entwickelt. Sie beruhen jedoch auf einem allgemein übertragbaren Gedanken: Eilrechtsschutz setzt voraus, dass das Verhalten des Antragstellers selbst die behauptete Dringlichkeit nicht entkräftet.

Keine abstrakte Frist für zulässiges Zuwarten

Das Kammergericht betonte, dass sich die noch hinnehmbare Dauer einer Verzögerung nicht allgemein festlegen lässt. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Zu berücksichtigen sein können insbesondere:

– der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs eingetreten ist, – die Kenntnis des Antragstellers von maßgeblichen Registervorgängen, – die rechtliche Wirkung einer aufgenommenen Gesellschafterliste, – das weitere prozessuale Verhalten des Antragstellers, – erkennbare Gründe für eine Verzögerung.

Im entschiedenen Fall reichte die Gesamtschau der Umstände aus, um den Verfügungsgrund zu verneinen.

Häufige Fragen

KG 2 W 51/26 einstweilige Verfügung bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen möglich?

Nach dem Beschluss des Kammergerichts kann einstweiliger Rechtsschutz bei einer Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen grundsätzlich in Betracht kommen. Er scheidet jedoch aus, wenn der Verfügungsgrund aufgrund übermäßigen Zuwartens selbst widerlegt ist.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Bedeutung bei geänderter Gesellschafterliste nach Einziehung?

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Deshalb kann die Aufnahme einer geänderten Liste in den Registerordner erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschafterstellung haben.

Praktische Folgen des KG-Beschlusses zur Einziehung von Geschäftsanteilen für GmbH-Gesellschafter?

Der Beschluss zeigt, dass gesellschaftsrechtliche Eilverfahren stark vom zeitlichen Ablauf abhängen. Verzögerungen können dazu führen, dass ein an sich möglicher Verfügungsgrund entfällt.

Beratung im Gesellschaftsrecht durch MTR Legal

Streitigkeiten über die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Gesellschafterliste und die vorläufige Behandlung eines Gesellschafters berühren regelmäßig zentrale Fragen der GmbH-Struktur und der Organstellung. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und Gesellschafter bei der rechtlichen Einordnung solcher gesellschaftsrechtlicher Konflikte und der damit verbundenen Verfahrensfragen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.