EuGH ordnet Form der Rechteübertragung Rom-I-VO zu

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EuGH ordnet Formwirksamkeit der Rechteübertragung der Rom-I-VO zu

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 24. September 2026 in der Rechtssache C-176/25 entschieden, nach welchem Kollisionsrecht die Formwirksamkeit eines Vertrags über die Abtretung ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob insoweit die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) oder die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) maßgeblich ist.

Der EuGH stellte klar, dass die Formwirksamkeit des Vertrags zwischen der Person, die sich auf ausschließliche Nutzungsrechte beruft, und dem Urheber des Werks als Veräußerer dieser Rechte eine vertragliche Frage darstellt. Das auf diese Frage anzuwendende Recht ist daher nach der Rom-I-VO zu bestimmen. Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO bleibt demgegenüber für die außervertragliche Verpflichtung aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums relevant.

Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf

Streit um Lichtbilder in Online-Verkaufsangeboten

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen IU und BT zugrunde. BT vertrieb Waren über das Internet und nutzte hierfür die streitgegenständlichen Lichtbilder. Nach den Angaben im Ausgangsverfahren stützt sich BT auf einen mit dem Urheber der Lichtbilder dieser Fußmatten geschlossenen Vertrag über die Einräumung der Nutzungsrechte.

Der Fotograf war polnischer Staatsangehöriger und betrieb ein Fotostudio in Dąbrowa Górnicza in Polen. Nach den jeweiligen Aufnahmen in seinem Studio übergab er dem Ehemann von BT jeweils am selben Tag einen USB-Stick mit den entsprechenden Fotodateien. Eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Lichtbilder oder über die Übertragung von Nutzungsrechten an BT wurde nicht geschlossen. Ebenso fehlte eine Vereinbarung über das auf die Leistungen des Fotografen und die Rechteübertragung anzuwendende Recht.

Einwand gegen die Rechteinhaberschaft

IU veröffentlichte im Februar und März 2018 auf eBay Verkaufsangebote für Auto-Fußmatten, in denen einige der für BT angefertigten Lichtbilder verwendet wurden. BT sah darin eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte, die sie nach ihrer Auffassung aufgrund der Vereinbarungen mit dem Fotografen innehatte, und erhob Klage vor deutschen Gerichten. Sie begehrte unter anderem die Unterlassung der behaupteten Rechtsverletzung.

Das erstinstanzliche deutsche Gericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt seien, der Fotograf die ausschließlichen Nutzungsrechte wirksam auf BT übertragen habe und IU diese Rechte durch öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung von BT verletzt habe. Auf Grundlage von § 97 Abs. 1 UrhG wurde IU unter anderem zur Beendigung des beanstandeten Verhaltens verurteilt.

IU legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Sie machte geltend, die Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung der Rechte richte sich nach polnischem Recht, das nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Rom-I-VO auf den Vertrag anwendbar sei.

Nach ihrem Vortrag verlange das polnische Recht für die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Werken wie Lichtbildern die Schriftform. Da diese Form nicht eingehalten worden sei, seien die Rechte nach ihrer Auffassung nicht wirksam auf BT übergegangen.

BT vertrat demgegenüber die Auffassung, die Formwirksamkeit sei nicht nach der Rom-I-VO zu beurteilen. Maßgeblich sei vielmehr Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO und damit das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht werde. Da die geltend gemachte Verletzung in Deutschland erfolgt sei und BT Schutz für das Gebiet Deutschlands beanspruche, sei deutsches Recht maßgeblich. Nach deutschem Recht sei die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Lichtbildern nicht an eine bestimmte Form gebunden und könne insbesondere auch mündlich erfolgen.

Die Fragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und wandte sich mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH. Im Kern wollte es geklärt wissen, ob die Formwirksamkeit der Abtretung ausschließlicher Nutzungsrechte an Lichtbildern vom Urheber auf den Erwerber nach dem Schutzlandrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO oder nach dem Vertragsstatut gemäß der Rom-I-VO zu beurteilen ist.

Die erste Frage betraf Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO. Das OLG Düsseldorf wollte wissen, ob das Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird, auch auf die Formwirksamkeit der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Lichtbildern Anwendung findet.

Hilfsweise stellte sich die Frage, ob die Formwirksamkeit der Rechteübertragung nach der lex loci contractus und damit nach Art. 4 und Art. 11 Rom-I-VO zu bestimmen ist. Damit rückte die Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen in den Mittelpunkt.

Rechtlicher Rahmen: Rom I, Rom II und urheberrechtlicher Schutz

Rom-I-VO für vertragliche Schuldverhältnisse

Die Rom-I-VO regelt in Fällen mit Auslandsbezug, welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt sich das anzuwendende Recht insbesondere nach Art. 4 Rom-I-VO.

Art. 11 Rom-I-VO enthält besondere Vorgaben zur Formwirksamkeit von Verträgen. Danach kann ein Vertrag, je nach Konstellation, formwirksam sein, wenn er entweder den Formanforderungen des auf den Vertrag in der Sache anwendbaren Rechts oder den Formanforderungen bestimmter örtlich anknüpfender Rechtsordnungen entspricht.

Rom-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse

Die Rom-II-VO betrifft außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO bestimmt für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, für den Schutz beansprucht wird. Dieser Grundsatz wird als lex loci protectionis bezeichnet.

Erfasst sind nach dem Erwägungsgrund 26 der Rom-II-VO unter anderem Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Bei einer behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO daher grundsätzlich für die Frage maßgeblich, nach welchem Recht die geltend gemachte Rechtsverletzung zu beurteilen ist.

Internationale urheberrechtliche Bezüge

Der EuGH berücksichtigte zudem den internationalen Rahmen des Urheberrechts. Die Berner Übereinkunft schützt unter anderem fotografische Werke und ihnen gleichgestellte Erzeugnisse. Sie enthält Regelungen zum Schutzumfang, zur Ausübung von Rechten und zu bestimmten Urheberpersönlichkeitsrechten.

Auch das TRIPS-Übereinkommen und der WIPO-Urheberrechtsvertrag wurden im Urteil angesprochen. Der Gerichtshof stellte jedoch für die im Verfahren entscheidende Frage nicht auf den Bestand oder den Inhalt des Urheberrechts als solchen ab, sondern auf die Formwirksamkeit des Vertrags, durch den ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden sein sollen.

Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-176/25

Abgrenzung zwischen Vertrag und Delikt

Der EuGH stellte zunächst auf die Systematik der Rom-I-VO und der Rom-II-VO ab. Beide Verordnungen harmonisieren Kollisionsregeln, allerdings für unterschiedliche Kategorien von Schuldverhältnissen. Die Rom-I-VO betrifft vertragliche Schuldverhältnisse, die Rom-II-VO außervertragliche Schuldverhältnisse.

Bei der Auslegung dieser Begriffe knüpfte der Gerichtshof an seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen an. Maßgeblich ist danach, ob eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen Person in Rede steht. Zugleich betonte der EuGH das Kohärenzgebot zwischen Rom-I-VO, Rom-II-VO und der Brüssel-Ia-VO.

Die Klage gegen einen Dritten wegen der behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk betrifft nach dem EuGH grundsätzlich ein außervertragliches Schuldverhältnis. Die Verwendung der Lichtbilder ohne Zustimmung der Person, die sich als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ansieht, kann eine unerlaubte Handlung im Sinne der Rom-II-VO darstellen.

Formwirksamkeit der Abtretung als eigenständige Vertragsfrage

Davon trennte der EuGH jedoch die Frage, ob der Vertrag über die Abtretung der ausschließlichen Nutzungsrechte formwirksam zustande gekommen ist. Diese Frage sei unabhängig von der deliktischen Haftung desjenigen, dem eine Verletzung dieser Rechte vorgeworfen wird. Sie betreffe nicht das außervertragliche Verhältnis zwischen dem angeblichen Rechtsinhaber und dem Dritten, sondern das vertragliche Verhältnis zwischen dem Urheber und dem Erwerber der Rechte.

Nach Auffassung des EuGH dienen Formanforderungen grundsätzlich der Rechtssicherheit und dem Schutz der Parteien. Sie sollen gewährleisten, dass der Wille der Parteien, sich durch eine freiwillig übernommene rechtliche Verpflichtung zu binden, hinreichend zum Ausdruck kommt. Damit betrifft die Formwirksamkeit den vertraglichen Bereich im Sinne der Rom-I-VO.

Der Gerichtshof stellte deshalb fest, dass die Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte nicht nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO, sondern nach der Rom-I-VO zu beurteilen ist.

Begründung: Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit

Ein wesentliches Argument des EuGH war die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts. Die Rom-I-VO soll nach ihren Erwägungsgründen zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum beitragen. Kollisionsregeln sollen möglichst klar erkennbar machen, welches nationale Recht auf einen Vertrag Anwendung findet.

Würde die Formwirksamkeit einer Rechteübertragung dem Schutzlandrecht nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO unterstellt, könnte bei Nutzungsrechten, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgesetzt werden, eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen maßgeblich werden. Dies könnte dazu führen, dass derselbe Vertrag je nach Schutzstaat unterschiedlich beurteilt wird. Der EuGH sah darin ein Risiko für die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit.

Die Einordnung als vertragliche Frage hat nach der Entscheidung insbesondere folgende Wirkungen:

  • Die Formwirksamkeit des Vertrags über die Abtretung ausschließlicher Nutzungsrechte richtet sich nach der Rom-I-VO.
  • Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO bleibt für die behauptete Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch einen Dritten maßgeblich.
  • Das Vertragsstatut bestimmt auch die Folgen einer möglichen Formunwirksamkeit des Vertrags.
  • Ob der Erwerber trotz eines formunwirksamen Vertrags als Inhaber der betroffenen Rechte anzusehen ist, ist als Folge der Formwirksamkeitsfrage nach dem Vertragsstatut zu beurteilen.

Keine Entscheidung über alle verfügungsrechtlichen Aspekte

Der EuGH grenzte die Formwirksamkeit der Rechteübertragung von Fragen ab, die das Urheberrecht als solches betreffen. Dazu zählen etwa die Einordnung eines Werks als geschützt, die Urheberschaft sowie Inhalt und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes. Diese Aspekte waren nicht der Kern der Entscheidung.

Der Gerichtshof führte aus, dass die Anfechtung der Formwirksamkeit eines Abtretungsvertrags durch einen Dritten nicht den Bestand des Urheberrechts als solchen betrifft. Sie stellt vielmehr die Existenz eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Urheber und dem Erwerber in Frage. Auch wenn Formvorschriften im nationalen Urheberrecht geregelt sein können, ändert dies nach dem EuGH nichts daran, dass ihre Hauptfunktion in der Absicherung des vertraglichen Bindungswillens liegt.

Die Entscheidung beantwortet damit gezielt die Frage der Formwirksamkeit. Dingliche oder verfügungsrechtliche Aspekte der Übertragung von Immaterialgüterrechten unter der Rom-I-VO werden dadurch nicht abschließend in jeder Hinsicht geklärt. Bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 23. April 2026 hatten zwischen vertraglichen und verfügungsrechtlichen Gesichtspunkten der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums unterschieden.

Bedeutung für urheberrechtliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug

Die Entscheidung ist für grenzüberschreitende Sachverhalte im Urheberrecht von erheblicher Bedeutung. Gerade bei der Erstellung und Nutzung von Lichtbildern, digitalen Inhalten oder sonstigen geschützten Werken sind häufig mehrere Rechtsordnungen berührt. Das gilt etwa, wenn die Erstellung in einem Mitgliedstaat erfolgt, die Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet und die Rechte auf einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung beruhen.

Das Urteil verdeutlicht die getrennte Prüfung zweier Ebenen:

  • Die behauptete Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte durch einen Dritten ist als außervertragliche Frage nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO dem Schutzlandrecht zuzuordnen.
  • Die Formwirksamkeit des Vertrags, durch den diese ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden sein sollen, ist als vertragliche Frage nach der Rom-I-VO zu beurteilen.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die grenzüberschreitend urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen oder verwerten lassen, zeigt die Entscheidung, dass die Kollisionsrechtsfrage nicht einheitlich für alle Aspekte eines Streitfalls beantwortet wird. Vertragsstatut und Schutzlandrecht können nebeneinander relevant sein, allerdings für unterschiedliche Prüfungspunkte.

Einordnung der Entscheidung im Verfahren C-176/25

Die Rechtssache C-176/25 wurde vom EuGH in der Dritten Kammer entschieden. Berichterstatterin war Richterin Octavia Spineanu-Matei. Das Urteil war für den 24. September 2026 angekündigt worden; an diesem Tag erging auch die Entscheidung in der Rechtssache C-190/25 zur Brüssel-IIa-VO.

Der Gerichtshof beantwortete die Fragen des OLG Düsseldorf dahin, dass die Rom-I-VO und die Rom-II-VO so auszulegen sind, dass bei einer Klage wegen Verletzung angeblicher ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk durch einen Dritten die Formwirksamkeit des Vertrags zwischen dem angeblichen Rechtsinhaber und dem Urheber eine vertragliche Angelegenheit ist. Das auf diese Formwirksamkeit anzuwendende Recht ist daher nach der Rom-I-VO zu bestimmen.

Über die Kosten des Ausgangsverfahrens hat nach der Entscheidung des EuGH das vorlegende Gericht zu befinden. Kosten, die anderen Beteiligten durch die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.

Häufige Fragen

EuGH C-176/25: Gilt Rom I oder Rom II für die Formwirksamkeit einer Urheberrechtsabtretung?

Der EuGH hat entschieden, dass die Formwirksamkeit des Vertrags über die Abtretung ausschließlicher Nutzungsrechte eine vertragliche Frage ist. Das anzuwendende Recht bestimmt sich deshalb nach der Rom-I-VO und nicht nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO.

Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: Wann gilt das Schutzlandrecht bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten?

Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO bleibt für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums maßgeblich. Er betrifft damit insbesondere die Beurteilung der behaupteten Rechtsverletzung durch einen Dritten im Staat, für den Schutz beansprucht wird.

Welche praktischen Folgen hat EuGH C-176/25 für Unternehmen bei Lichtbildern und Online-Vertrieb?

Bei grenzüberschreitender Nutzung von Lichtbildern können unterschiedliche Rechtsfragen verschiedenen Rechtsordnungen unterfallen. Die Verletzungsfrage kann nach dem Schutzlandrecht zu beurteilen sein, während die Formwirksamkeit der Rechteübertragung nach der Rom-I-VO bestimmt wird.

Urheberrechtliche Beratung bei grenzüberschreitenden Nutzungsrechten

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-176/25 zeigt, dass urheberrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug regelmäßig eine sorgfältige Trennung zwischen Vertragsfragen und Fragen der Rechtsverletzung erfordern. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei urheberrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei der Einordnung von Nutzungsrechten, Lizenzbeziehungen und grenzüberschreitenden Sachverhalten. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex steht MTR Legal mit Rechtsberatung im Urheberrecht zur Verfügung.