Die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Dauercampingplätzen und der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist für zahlreiche Grundstückseigentümer, Investoren und Betreiber von Freizeitanlagen von erheblicher praktischer Relevanz. Gerade im Kontext wachsender Mobilität, alternativer Wohnformen und einer steigenden Nachfrage nach langfristig genutzten Freizeitimmobilien gewinnt die korrekte Zuordnung zum Steuerregime an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2007 (Az.: Au 6 K 05.1988), in welcher das Gericht die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für sogenannte Dauercamper untersagte, illustriert die vielschichtige Problematik der steuerrechtlichen Einordnung solcher Nutzungsverhältnisse.
Begriffliche und rechtliche Grundlagen der Zweitwohnungssteuer
Charakter und Zielsetzung der kommunalen Steuer
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer, deren Erhebung grundsätzlich den Kommunen obliegt und dazu dient, den Aufwand für das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz zu besteuern. Maßgeblich ist dabei regelmäßig das Vorliegen einer zusätzlichen Wohnung, die zumindest potentiell zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und dazu bestimmt ist, unabhängig vom Hauptwohnsitz genutzt zu werden.
Abgrenzung zur Nutzung von Freizeit- und Mobilunterkünften
Die Spannbreite möglicher Unterkünfte – von klassischen Ferienwohnungen bis zu Mobilheimen und Caravans – stellt den Gesetzgeber wie auch die Verwaltungspraxis vor Herausforderungen hinsichtlich der Begriffsbestimmung. Relevant ist insbesondere, welchen Wohncharakter eine Unterkunft entfaltet. Eine steuerliche Erfassung als Zweitwohnung verlangt regelmäßig das Vorliegen baurechtlicher Voraussetzungen, eine gewisse Festigkeit der Unterkunft und tatsächliche Eignung zum dauerhaften Wohnen.
Entscheidung des VG Augsburg und ihre Begründung
Streitgegenstand und Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Betreiberin eines Campingplatzes die Aufhebung von Zweitwohnungssteuerbescheiden der Kommune gegenüber ihren Dauercampern, deren Wohnwagen dauerhaft auf den zugewiesenen Stellplätzen verblieben und teilweise über Jahre hinweg genutzt wurden. Die Kommune argumentierte, dass sich eine derartige Nutzung als Zweitwohnsitz darstelle und deshalb der Steuer unterliege.
Erwägungen des Gerichts
Das VG Augsburg stellte in seiner Entscheidung maßgeblich auf die baurechtliche und tatsächliche Beschaffenheit sowie die Nutzungsintention der aufgestellten Wohnwagen ab. Es betonte, dass es sich bei Campingfahrzeugen – selbst bei langer Standdauer – typischerweise nicht um Wohnungen im Sinne der kommunalen Steuersatzung handele. Entscheidend hierfür sei, dass Wohnwagen nicht dem dauerhaften Aufenthalt durch bauliche Festigkeit und dauerhafte Infrastruktur (Heizung, Sanitärausstattung, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz etc.) genügen würden, wie es bei eigentlichen Wohnungen vorausgesetzt werde.
Keine Gleichstellung mit stationären Zweitwohnungen
Das Gericht grenzte den Begriff der Zweitwohnung explizit von dem eines auf dem Campingplatz dauerhaft genutzten Mobilheims, Wohnwagens oder Zeltes ab. Ausschlaggebend sei die fehlende feste Verbindung mit dem Grundstück und die lediglich temporäre oder saisonale Nutzungsmöglichkeit entsprechend campingtypischer Gegebenheiten. Eine Gleichstellung mit einem fest installierten Zweitwohnsitz im Sinne der Steuersatzung kam daher nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
Ausblick und Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Vermögensinhaber
Praktische Konsequenzen für Eigentümer und Betreiber
Die Entscheidung stärkt die Position von Dauercampern und den Betreibern von Campingplätzen, da sie den Anwendungsbereich der Zweitwohnungssteuer präzisiert. Insbesondere Investoren, die sich im Bereich Campingplatzinfrastruktur engagieren, profitieren von der gesteigerten Planungssicherheit hinsichtlich der steuerrechtlichen Belastung ihrer Klientel. Auch für Kommunen birgt die Entscheidung Klarheit, unter welchen Voraussetzungen eine Besteuerung im Rahmen der Zweitwohnungssteuer rechtlich zulässig ist.
Entwicklungslinien und Reformbedarf
Gleichwohl verbleiben Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Entwicklungen. Die Vielfalt saisonaler und alternativer Wohnformen kann zu weiteren Streitigkeiten in der Praxis führen. Gerade bei fortschreitender „Verdichtung“ und „Verwohnraumung“ von Campingflächen ist eine differenzierende Betrachtung zwischen ortsfesten Mobilheimen (mit festen Anschlüssen) und klassischen Wohnwagen weiterhin unerlässlich. Der Gesetzgeber und die Kommunen sind gefordert, den Wandel der Freizeitnutzung und die Entwicklungen im Bereich alternativer Wohnformen bei der Ausgestaltung oder Anpassung der Satzungen angemessen zu berücksichtigen.
Fazit
Die Klarstellung durch das VG Augsburg, dass dauerhaft abgestellte Wohnwagen auf Campingplätzen nicht unter die Zweitwohnungssteuer fallen, stellt einen bedeutenden Beitrag zur Rechtsklarheit im Bereich neuartiger Wohn- und Freizeitnutzungen dar. Angesichts der steigenden Attraktivität alternativer Wohnformen bleiben gleichwohl weitere Differenzierungen und Anpassungen der kommunalen Satzungslandschaft denkbar.
Für Fragen zur steuerlichen Einordnung und Gestaltungsoptionen im Zusammenhang mit Freizeitimmobilien, mobilen Wohnformen oder der Anwendung kommunaler Aufwandssteuern steht das Team von MTR Legal zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.