Keine Unterlassungsansprüche zwischen Influencern im Wettbewerb

News  >  Intern  >  Keine Unterlassungsansprüche zwischen Influencern im Wettbewerb

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zum Wettbewerbsrecht unter Influencern

Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 (Az. 16 U 80/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Bedeutung für die Social-Media-Branche und das Wettbewerbsrecht entfaltet. Die zentrale Frage war, ob zwei Influencerinnen im Bereich der Schleichwerbung und irreführender kommerzieller Kommunikation wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung gegeneinander geltend machen können.

Ausgangslage und Darstellung des Sachverhalts

Hintergrund des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen zwei auf einer großen Social-Media-Plattform aktiven Influencerinnen, die beide Lifestyle-Produkte bewerben. Die Klägerin monierte bei der Beklagten eine vermeintlich unzureichende Kennzeichnung ihrer wirtschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit Postings. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Trennung von Werbung und journalistischen Inhalten nach § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und forderte Unterlassung. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob Wettbewerb im Sinne des UWG besteht und entsprechende Unterlassungsansprüche erhoben werden können.

Maßgebliche Erwägungen des Gerichts

Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit

Das OLG Frankfurt analysierte, ob die Parteien tatsächlich als Mitbewerberinnen im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen sind. Maßgeblich hierfür ist, ob beide Anbieter „gleichartiger Waren oder Dienstleistungen“ am Markt sind und in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn eine Förderung des eigenen oder fremden Absatzes jeweils in unmittelbarer Konkurrenz zueinandersteht.

Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses

Das Gericht verneinte – unter Hinweis auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung – ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern, die sich auf Social-Media-Plattformen bewegen und dort allein als „Meinungsmittler“ oder „Kommunikator“ auftreten, solange sie keine eigenen Produkte vertreiben oder unmittelbar im Auftrag von Unternehmen agieren. Entscheidend war aus Sicht des Senats, dass keine leistungsbezogene wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien besteht und die Inhalte der Influencerinnen maßgeblich auf den Aufbau der eigenen Reichweite ausgerichtet sind. Werden lediglich Lebensstil, Erfahrungen oder Meinungen verbreitet, rückt der eigentliche Wettbewerb um Kunden in den Hintergrund.

Fehlende Anspruchsgrundlage für Unterlassung

Mangels eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses scheiden wettbewerbliche Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG gegen die Beklagte aus. Laut OLG Frankfurt handelt es sich um keine „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs“, da die Beklagte nicht als Mitbewerberin ein vergleichbares Produkt oder vergleichbare Dienstleistungen selbstständig vertreibt. Auch der Umstand, dass beide Influencerinnen auf einer Plattform vertreten sind und ähnliche Zielgruppen ansprechen, begründet allein noch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Implikationen für Influencer-Marketing und den Rechtsrahmen

Schutz der Meinungsvielfalt versus Lauterkeitsrecht

Die Entscheidung präzisiert die Grenzen des Wettbewerbsrechts im Influencer-Bereich und bekräftigt, dass dem Schutz der Meinungsvielfalt und Kommunikationsfreiheit ein hohes Gewicht zukommt. Social-Media-Akteure können sich häufig auf Kommunikationsfreiheit berufen, solange sie keine klassischen Mitbewerberbeziehungen zu Dritten unterhalten. Nur in Fällen, in denen eine wirtschaftliche Förderung fremder oder eigener Produkte im Vordergrund steht, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen.

Praktische Auswirkungen für die Betroffenen

Social-Media-Akteure sollten sich bewusst sein, dass Unterlassungsansprüche unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht Einschränkungen unterliegen, sofern keine unmittelbare Absatzförderung für konkrete Waren oder Dienstleistungen und kein darauf gerichtetes Wettbewerbsverhältnis besteht. Die transparente und korrekte Kennzeichnung von werblichen Inhalten bleibt zwar weiterhin geboten, die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unter Influencern ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich.

Kontext der Entscheidung und laufende Entwicklungen

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die dargestellte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auf den konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und die für diesen Einzelfall zugrunde liegenden Umstände beschränkt bleibt. Die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich digitaler Kommunikation und Social Media wird weiterhin mit großem Interesse verfolgt, da sich die regulatorischen Anforderungen und die Unternehmenskultur auf diesen Plattformen laufend verändern.

Schlussbemerkung

Das Urteil unterstreicht den Ausnahmecharakter wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zwischen Social-Media-Akteuren und gibt zugleich wichtige Orientierung für die Abgrenzung unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Handelns im digitalen Raum. Die Einordnung bleibt stets vom jeweiligen Einzelfall und der spezifischen Ausgestaltung der werblichen Tätigkeit abhängig.

Für Unternehmen, Influencer und andere Marktteilnehmer, die sich im Zusammenhang mit Fragen des Wettbewerbsrechts, der Werbekennzeichnung oder angrenzenden Themen unsicher sind oder Beratungsbedarf erkennen, bieten die Rechtsanwälte bei MTR Legal die Möglichkeit, Klarheiten zu schaffen und rechtssichere Strukturen zu entwickeln.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!