Keine Umsatzsteuer bei 2023 fertiggestellter Photovoltaik-Anlage

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen – Klarstellungen zur Fertigstellung zwischen 2022 und 2023

Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall zu befassen, der die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Photovoltaik-Anlage betraf, welche im Jahr 2022 installiert, aber erst im Jahr 2023 betriebsbereit abgeschlossen wurde (Az.: 158 C 24118/23). Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob in einem solchen Sachverhalt noch Umsatzsteuer auf die Leistungen zu entrichten ist oder ob bereits die Neuregelungen für die umsatzsteuerliche Befreiung von Photovoltaikanlagen zur Anwendung gelangen.

Gesetzliche Grundlagen und Neuregelung ab 1. Januar 2023

Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG der Umsatzsteuersatz für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf privaten, öffentlichen und anderen Gebäuden auf 0 % festgelegt worden, sofern die Anlage bestimmte Voraussetzungen (zum Beispiel Kapazitätsgrenzen) einhält. Mit dieser gesetzlichen Änderung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien durch wirtschaftliche Anreize weiter voranzutreiben und bürokratische Hürden abzubauen.

Differenzierung: Lieferung, Montage und Inbetriebnahme

Im Rahmen der steuerlichen Bewertung ist zu differenzieren, wann der maßgebliche Leistungszeitpunkt liegt. Im Fall der streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage war die Montage bereits 2022 abgeschlossen, die offizielle Inbetriebnahme erfolgte jedoch erst im Jahr 2023. Diese Unterscheidung ist insofern beachtlich, als die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Leistung entsteht.

Leitsätze des Gerichts und zentrale Argumentationen

Abschluss der wesentlichen Leistung als maßgeblicher Zeitpunkt

Das Gericht stellte klar, dass für die Anwendung des Nullsteuersatzes die endgültige betriebsbereite Fertigstellung der Photovoltaikanlage maßgeblich ist – also der Zeitpunkt, zu dem die Anlage vollständig installiert ist und die Voraussetzungen für die Aufnahme des Betriebs erfüllt sind. Bei gestreckten oder sukzessiven Montageleistungen ist die letzte wesentliche Teilleistung entscheidend für den steuerlichen Leistungszeitpunkt.

Keine Umsatzsteuerpflicht für Übergangsfälle

Im vorliegenden Fall urteilte das Amtsgericht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG vorlagen, da die Übergabe und betriebsbereite Herstellung der Anlage erst im Jahr 2023 erfolgte. Die Vorleistungen im Jahr 2022 ändern hieran nichts, da erst mit Fertigstellung und Übergabe eine steuerbare Lieferung bzw. sonstige Leistung vorliegt. Zudem regelt das Umsatzsteuerrecht explizit, dass Teilleistungen eines Werklieferungsvertrags zusammen als eine Gesamtleistung zu betrachten sind, wenn keine gesonderten abrechnungsfähigen Teilleistungen vorliegen.

Bedeutung für die Praxis bei Installation und Abrechnung von Photovoltaik-Anlagen

Auswirkungen für Anlagenbetreiber und Installateure

Das Urteil schafft insofern Rechtssicherheit, als dass bei in Jahren 2022/2023 realisierten Projekten auf die endgültige Fertigstellung abgestellt wird. Für Anlageeigentümer bedeutet dies, dass sie in Fällen, in denen ihre Anlage erst im Jahr 2023 in Betrieb genommen wird, keine Umsatzsteuer auf die Installationskosten entrichten müssen, selbst wenn die Bauausführung größtenteils im Vorjahr erfolgte. Unternehmen der Solarbranche profitieren dadurch von klaren Regelungen in der Abrechnungspraxis, sofern etwaige Abschlagszahlungen nicht als gesonderte, eigenständig abzurechnende Teilleistungen gelten.

Abgrenzung bei Leistungsabrechnung und Haftungsrisiken

Installationsbetriebe und Anlagenbetreiber sind gut beraten, Verträge zur Errichtung und Abnahme von Photovoltaiksystemen sorgfältig und transparent zu gestalten. Die Klassifizierung von Teilleistungen kann steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn Verträge über mehrere Jahre hinweg ausgeführt werden. Fehler in der Abrechnung können zu Nachzahlungsansprüchen oder Rückforderungen führen, die in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien führen.

Fazit und weitere Entwicklungen

Das Urteil des Amtsgerichts München schafft bedeutsame Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen, die den Übergangszeitraum zwischen alter und neuer Rechtslage betreffen. Dies betrifft sowohl private wie auch gewerbliche Investoren, die Wert auf Rechtssicherheit und Kalkulationssicherheit legen. In jedem Einzelfall empfiehlt es sich jedoch, konkrete Sachverhalte sorgfältig im Lichte der aktuellen Rechtslage zu überprüfen, insbesondere da weiterhin gerichtliche Verfahren anhängig sind und Auslegungsfragen nicht abschließend geklärt sind.

Quellenhinweis

Die dargestellten Informationen beruhen u.a. auf der Urteilsbegründung des AG München vom 26.11.2024 (Az.: 158 C 24118/23), abrufbar unter

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