Kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund Aufnahme in die EU-Terrorliste
Die Frage, ob aus der Aufnahme einer Vertragspartei in die sogenannte Terrorliste der Europäischen Union ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 BGB abgeleitet werden kann, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04.11.2021 (Az.: 6 U 65/20) beantwortet. Im Mittelpunkt stand dabei die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen in Vertragsverhältnissen trotz Listungen nach europäischen Verordnungen.
Sachverhalt und Ausgangslage
Im zugrundeliegenden Verfahren beanspruchte ein Antragsteller Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zivilrechtlichen Vertrag. Die Gegenseite berief sich darauf, dass sie infolge der Listung des Vertragspartners auf der Terrorliste der EU gehindert sei, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Listung erfolgte nach der sogenannten Terrorismusverordnung (EG) Nr. 2580/2001, die Maßnahmen zur Unterbindung der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete Personen oder Organisationen vorschreibt. Damit sollte verhindert werden, dass gelisteten Personen oder Organisationen wirtschaftliche Vorteile gewährt werden.
Rechtliche Würdigung der Leistungsverweigerung
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass eine Eintragung auf die EU-Terrorliste keine automatische Nichtigkeit oder Unmöglichkeit eines zivilrechtlichen Vertrags auslöst. Auch ein generelles Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB kann hieraus regelmäßig nicht hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die vertragliche Verpflichtung angesichts unionsrechtlicher Vorgaben tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann oder ob eine Leistungsgewährung untersagt ist.
Die Terrorismusverordnung untersagt grundsätzlich nur Handlungen, die bewusst und gezielt wirtschaftliche Ressourcen für auf der Liste geführte Personen oder Organisationen schaffen oder solche Ressourcen bereitstellen. Verbindlichkeiten, die vor Eintragung auf die Terrorliste eingegangen wurden, lösen keine rückwirkende Nichtigkeit von Verträgen aus. Das Gericht führte aus, dass eine Leistungsverweigerung im Einzelfall allenfalls in Betracht kommt, falls eine Lizenz oder Genehmigung erforderlich und nicht erhältlich ist oder die Zahlungswege durch die Sanktionen faktisch blockiert werden.
Konsequenzen für bestehende Geschäftsbeziehungen
Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht allein wegen der Listung des Vertragspartners verweigern durfte. Die unionsrechtlichen Vorgaben zielten auf eine Verhinderung weiterer Unterstützung und sichern durch ihre Ausgestaltung ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für bereits bestehende Forderungen und Verträge. Solange keine unmittelbare Verbotslage nachgewiesen werden kann, bleibt die vertragliche Leistungsverpflichtung grundsätzlich bestehen.
Bedeutung für die Vertragspraxis
Das Urteil bestätigt, dass es für die Wirksamkeit von Leistungsverweigerungsrechten grundsätzlich auf die konkrete Verbotslage ankommt. Vertragsparteien können sich nicht pauschal auf die Listung der Gegenseite berufen, um bestehenden Pflichten nicht nachkommen zu müssen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine unionsrechtliche Regelung einen Erfüllungsausschluss anordnet oder tatsächlich einen Vollzug verhindert. Bei Unsicherheiten bezüglich der Rechtsfolgen einer Listung ist daher eine genaue Prüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der besonderen Umstände des Einzelfalls unerlässlich.
Für Unternehmen, Investoren oder vermögende Privatpersonen, die mit ähnlichen Fragestellungen im internationalen Handel konfrontiert sind, kann eine fundierte Analyse der bestehenden Verpflichtungen und etwaiger sanktionsrechtlicher Hürden maßgeblich sein. Wer eine individuelle Bewertung seiner vertraglichen Situation wünscht, findet weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Handelsrecht.