Schenkungsteuerrecht im Spannungsfeld von ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das Verhältnis zwischen den Regelungen des Schenkungsteuerrechts und der vielfältigen Gestaltung privater Lebensverhältnisse stellt sowohl für Zuwendende als auch für Begünstigte eine erhebliche rechtliche Herausforderung dar. Besonders komplex wird die Lage, wenn Zuwendungen innerhalb eines Dreiecksverhältnisses aus Ehepartner, Lebensgefährtin und dem Finanzamt steuerlich zu bewerten sind. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.04.2008 (Az.: 4 K 1840/07 Erb), welche grundlegende Maßstäbe für die steuerliche Einordnung von Schenkungen in solchen Konstellationen setzt.
Ausgangslage: Übertragung von Vermögenswerten an die Lebensgefährtin
Im vorliegenden Fall übertrug ein verheirateter Mann Vermögen an seine nichteheliche Lebensgefährtin. Die Übertragung wurde sodann in schenkungsteuerlicher Hinsicht zwischen den Parteien streitig. Die Lebensgefährtin begehrte, die Schenkungsteuer nicht gegen sie selbst, sondern gegen die Ehefrau des Zuwendenden festzusetzen. Die Argumentation beruhte auf der Annahme, die eigentliche Schenkung habe – aufgrund zivilrechtlicher oder steuerlicher Erwägungen – an die Ehefrau erfolgen müssen, sodass diese auch die Steuerschuldnerin sein müsse.
Rechtliche Würdigung der Steuerpflicht
Maßgeblicher Erwerberbegriff
Das Finanzgericht stellte zunächst klar, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entscheidend ist, wer in der Person des Erwerbers eine freigebige Zuwendung ohne Gegenleistung tatsächlich erhält. Maßgeblich sei die tatsächliche Zuwendung und ihre Annahme durch den bedachten Erwerber, nicht jedoch ein möglicher abweichender Wille Dritter oder eine von außen angenommene Zurechnung. Im Fokus steht derjenige, der wirtschaftlicher Empfänger der übertragenen Vermögenswerte ist. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Steuerschuld kraft Weisung oder Verlagerung auf eine andere Person als den tatsächlichen Erwerber zu übertragen.
Keine Verlagerung der Steuerschuld auf Dritte
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass eine Lebensgefährtin nicht verlangen kann, die Schenkungsteuer für eine ihr selbst zugekommene Zuwendung gegen eine Dritte – hier die Ehefrau des Zuwendenden – festzusetzen. Eine derartige Anspruchsgrundlage, die eine willkürliche oder dispositive Zuweisung der Steuerlast auf Dritte erlauben würde, ist dem Schenkungsteuerrecht fremd. Vielmehr korrespondiert die Steuerpflicht mit dem tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Vorteil, unabhängig von persönlichen Beziehungen oder internen Vorstellungen der Beteiligten.
Besonderheiten bei Angehörigenverhältnissen
Ehegattenprivilegierung und Abgrenzungen
Die steuerliche Privilegierung nach § 16 ErbStG, insbesondere die erhöhten Freibeträge unter Ehegatten, gilt ausschließlich für die zivilrechtlich als Ehepartner zu qualifizierenden Personen. Lebensgefährten – gleichgültig, wie eng die Beziehung ist – genießen diese Vorzugsbehandlung nicht. Die steuerlich relevante Zuordnung orientiert sich strikt an der tatsächlichen Vermögensverschiebung.
Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen
Auch wenn Schenkungen im Rahmen von erb- oder ehevertragsrechtlichen Gestaltungen erfolgen, bleibt das steuerrechtliche Transparenzgebot maßgeblich. Gestaltungsspielräume können sich nur innerhalb der rechtlichen Grenzen bewegen. Der bloße Wunsch, steuerliche Vorteile oder geringere Belastungen durch Zurechnung an privilegierte Personen (z.B. Ehegatten) zu erlangen, wird vom Gesetzgeber nicht akzeptiert. Vielmehr ist eine objektivierende und einzelfallbezogene Zuordnung der Schenkung erforderlich.
Konsequenzen aus der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Das Urteil unterstreicht die strenge Bindung der Schenkungsteuer an die Person des tatsächlichen Empfängers. Die Konsequenz ist, dass ein steuerlicher Quertransfer der Steuerschuld auf Ehegatten, soweit diese keine Empfänger der Zuwendung waren, nicht möglich ist. Zugleich mahnt das Urteil zur sorgfältigen Prüfung der Auswirkungen von Zuwendungen außerhalb der Ehe und zur Beachtung bestehender Freibetragsgrenzen und Steuersätze für nichteheliche Lebenspartnerschaften.
Fazit: Erbrechtliche und schenkungsteuerliche Sachverhalte rechtssicher gestalten
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an Lebensgefährten und legt die Grenzen einer Zurechnung auf Ehegatten im Rahmen der Schenkungsteuer fest. Die Einordnung und steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen sind damit konsequent an den tatsächlichen Empfänger gebunden und können nicht auf Dritte übertragen werden. Wer im Spannungsfeld von Ehe, Lebensgemeinschaft und Schenkungsteuer agiert, ist mit zahlreichen Fragen und Fallstricken konfrontiert.
Individuelle, auf die persönliche und wirtschaftliche Situation abgestimmte Gestaltungsmöglichkeiten gewinnen daher zunehmend an Bedeutung. Bei Unsicherheiten oder rechtlichen Fragen empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundige Unterstützung einzuholen. Für vertiefende Informationen und bei spezifischen Fragestellungen steht Ihnen MTR Legal Rechtsanwälte im Bereich Rechtsberatung im Erbrecht zur Verfügung.