Kein Verbraucherschutz bei Unternehmerdarlehen

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Einführung in Unternehmerdarlehen

Unternehmerdarlehen sind für viele Unternehmen ein zentrales Werkzeug, um Investitionen zu ermöglichen, die Produktion zu steigern oder den Ausbau des eigenen Betriebs voranzutreiben. Gerade in Baden-Württemberg, einem der wirtschaftsstärksten Bundesländer, sind Unternehmenskredite ein wichtiger Teil der Förderung auf Landesebene. Sie bieten Unternehmen die nötige finanzielle Flexibilität, um auf Marktveränderungen zu reagieren, neue Maschinen anzuschaffen oder innovative Projekte zu realisieren.

Die Auswahl des passenden Unternehmenskredits hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unternehmen sollten sich auf spezialisierten Websites umfassend über die unterschiedlichen Kreditarten informieren – vom klassischen Investitionskredit über Betriebsmittelkredite bis hin zu speziellen Wachstumskrediten. Wichtige Kriterien sind dabei die Laufzeit, der Zinssatz und die Bedingungen für die Rückzahlung. Eine sorgfältige Analyse der eigenen finanziellen Situation und der geplanten Investitionen hilft, die richtige Entscheidung zu treffen und die langfristige Stabilität des Unternehmens zu sichern.

Das Oberlandesgericht Stuttgart, mit Sitz in der Olgastraße, ist als eines der bedeutendsten Oberlandesgerichte in Baden-Württemberg für zahlreiche zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Gerade bei Streitigkeiten rund um Unternehmenskredite oder bei Fragen zum Verbraucherschutzes kommt dem Gericht eine zentrale Rolle zu. Es sorgt dafür, dass die Rechte von Unternehmen und Verbrauchern gewahrt bleiben und bietet Orientierung bei der Auslegung von Bestimmungen und Gesetzen.

Auch der Verbraucherschutz ist ein wichtiges Thema, das auf verschiedenen Internetseiten, etwa beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ausführlich behandelt wird. Verbraucherinnen und Verbraucher finden dort Informationen zu ihren Rechten, etwa im Bereich der Ernährung, bei Lebensmitteln oder bei Vertragsabschlüssen mit Unternehmen. Für Unternehmen ist es essenziell, die geltenden Bestimmungen einzuhalten und die Bedürfnisse ihrer Kunden ernst zu nehmen, um langfristig erfolgreich am Markt zu bestehen.

Insgesamt sind Unternehmerdarlehen ein bedeutender Teil der wirtschaftlichen Entwicklung und der Förderung von Unternehmen. Sie ermöglichen es, neue Wege zu gehen, Innovationen zu finanzieren und die Produktion auszubauen. Gleichzeitig tragen klare rechtliche Rahmenbedingungen und ein starker Verbraucherschutz dazu bei, das Vertrauen in den Markt zu stärken und die Wirtschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus nachhaltig zu fördern.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. April 2025 – Az. 6 U 139/24

Wenn ein Geschäftsführer oder Gesellschafter eine persönliche Mithaftung für ein Unternehmensdarlehen übernimmt, handelt er in der Regel als Unternehmer und nicht als Verbraucher. Dementsprechend kann er sich gegenüber der Bank oder einem anderen Kreditgeber nicht auf Verbraucherschutzrechte berufen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Stuttgart vom 29. April 2025 (Az. 6 U 139/24). Solche Entscheidungen sind für die Gerichtsbarkeit und die zivilrechtliche Einordnung im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart von zentraler Bedeutung, da sie die Aufgaben des Gerichts sowie die Einbindung in die Landgerichtsbezirke und das Landesrecht verdeutlichen.

In Ausnahmefällen kann allerdings auch ein Geschäftsführer oder Gesellschafter bei der Haftungsübernahme für ein Unternehmensdarlehen als Verbraucher gesehen werden. Die rechtliche Situation wird dabei maßgeblich durch die Gerichte und die verschiedenen Gerichten geklärt, die für die Einordnung solcher Fälle zuständig sind. Das ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, wenn die Übernahme der Haftung nicht der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist und als freier Entschluss einer privaten Person erfolgt ist, losgelöst von ihrem geschäftlichen Hintergrund, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Bankrecht berät und auf die Seite des Gerichts sowie die Einordnung im Rechtssystem des Landes Baden-Württemberg verweist.

Gerade in solchen Fällen ist die Bedeutung des Rechts und der Rechtsberatung für alle Beteiligten, vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Verbraucherrechte und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, nicht zu unterschätzen.

Geschäftsführer übernimmt Mithaftung beim Unternehmenskredit

Diese Voraussetzungen waren in dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem OLG Stuttgart allerdings nicht gegeben. Hier hatte ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer als Kreditnehmer einen Kredit über 65.000 Euro für die GmbH aufgenommen und persönlich eine gesamtschuldnerische Mithaftung übernommen. Die Art des Kredits, der Kreditbetrag, der vereinbarte Zins sowie die Rolle der Banken und insbesondere der Hausbank werden in solchen Fällen im Überblick betrachtet, da sie für die Entscheidung über die Finanzierung maßgeblich sind. Die Finanzierung ist dabei von zentraler Bedeutung für Investitionen, insbesondere bei KMU und in der Gründung, um die notwendigen Summen für betriebliche Vorhaben bereitzustellen. Als die GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen konnte, machte der Kreditgeber die Rückzahlung des Betrags nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem beklagten Geschäftsführer geltend.

Dagegen wehrte er sich und argumentierte, dass er die Mithaftung als Verbraucher übernommen habe. In solchen Situationen spielen die Vermittlung von Informationen, die Arbeit der beteiligten Parteien sowie der gezielte Einsatz von Werkzeugen und die Auswertung relevanter Daten eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung. Daher hätte ihm u.a. auch eine Widerrufsbelehrung erteilt werden müssen, was nicht der Fall war, wobei rechtliche Aspekte, das Recht und die Inanspruchnahme von Rechtsberatung für alle Beteiligten von besonderer Bedeutung sind. Zudem sei der Darlehensvertrag aufgrund finanzieller Überforderung sittenwidrig.

OLG Stuttgart: Vorschriften des Verbraucherschutzes nicht anwendbar

Mit dieser Argumentation kam er beim OLG Stuttgart nicht durch. Das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt im Land Baden-Württemberg zentrale Aufgaben innerhalb der Gerichtsbarkeit wahr, insbesondere in Zivil- und Strafsachen. Es ist für die Berufung und Beschwerde in zivilrechtlichen Verfahren zuständig und erstreckt sich über mehrere Landgerichtsbezirke im Bezirk des Landes. Nach Ansicht des OLG habe es als Unternehmer gehandelt, so dass Verbraucherschutzvorschriften gemäß §§ 491 ff. BGB nicht anzuwenden waren. Auch eine Sittenwidrigkeit nach §§ 138 BGB wegen finanzieller Überforderung verneinte das Gericht.

Der BGH habe zwar anerkannt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Umständen als Verbraucher auftreten können, wobei die Seite des Gerichts und die Bedeutung der Entscheidung für das Rechtssystem und alle Beteiligten besonders zu berücksichtigen sind. Voraussetzung sei aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss als Privatperson beruht. Das sei hier nicht der Fall, so das OLG Stuttgart. Denn der Beklagte war zugleich wirtschaftlicher Eigentümer und allein handelnde natürliche Person gegenüber der Kreditgeberin. Diese war aufgrund der besonderen Risiken, z.B. fehlende Sicherheiten, in besonderer Weise auf seine persönliche Gewähr angewiesen. Die Übernahme der Haftung sei eine notwendige Bedingung dafür gewesen, dass das Geschäft überhaupt zustande kam, stellte das OLG Stuttgart klar. Damit gebe es eine durchgängige Verbindung zur unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten und die Haftungsübernahme sei überwiegend dem Gewerbe zuzurechnen und nicht dem privaten Bereich, führte das Gericht weiter aus.

In solchen Situationen kommt den Gerichten und der Gerichtsbarkeit eine zentrale Rolle zu, da sie durch ihre Entscheidungen das Recht und die Einhaltung der Rechtsnormen sichern und durch Rechtsberatung für Klarheit sorgen.

Keine Sittenwidrigkeit

Es liege auch keine Sittenwidrigkeit vor, machte das OLG weiter deutlich. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Haftungsübernahmen bei nahen Angehörigen wie bspw. Eltern oder Ehegatten sei nicht ohne weiteres auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft übertragbar. Denn dort bestehe regelmäßig ein legitimes Interesse des Kreditgebers, dass der wirtschaftlich maßgebliche Gesellschafter persönlich haftet. Zudem könne im vorliegenden Fall von einer wirtschaftlich rationalen Entscheidung des Gesellschafters ausgegangen werden. Es lägen keine besonderen Umstände vor wie Täuschung oder unfaire Geschäftspraktiken, die eine solche Haftungsübernahme als sittenwidrig erscheinen ließen, so das OLG. Die Aufgaben der Gerichte und Gerichten bestehen in solchen Fällen darin, im Rahmen des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände fundierte Entscheidungen zu treffen und so zur Rechtssicherheit beizutragen.

Da der Geschäftsführer nicht als Verbraucher gehandelt habe, sei auch das Fehlen einer Widerrufsbelehrung unerheblich. Der Geschäftsführer stehe für die Zahlung des Darlehensbetrags nebst Zinsen daher in der Haftung, urteilte das OLG Stuttgart, wobei der Schutz der Bürger, die Vermittlung von Informationen und die Berücksichtigung von Daten eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen.

Im Kontext des Verbraucherschutzes im Land Baden-Württemberg werden zudem Themen wie Lebensmittel, Energie, nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Verbraucherschutzes besonders betont. Die Form der rechtlichen Bewertung und die Bedeutung der Übersichtlichkeit für alle Beteiligten sind dabei von zentraler Bedeutung.

Klare Vertragsgestaltung

Die Verbrauchereigenschaft eines Geschäftsführers oder Gesellschafters kann aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dazu ist es aber notwendig, dass die Haftungsübernahme eine private Entscheidung ist und nicht die Voraussetzung für das Geschäft der Gesellschaft, so das OLG Stuttgart. Bei der Vertragsgestaltung kommt es besonders auf die Form und Übersichtlichkeit der Verträge an; zudem spielen der Schutz sensibler Daten, rechtliche Beratung und die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle für alle Beteiligten.

Dennoch sind Haftungsübernahmen durch Geschäftsführer oder Gesellschafter in aller Regel unternehmerisch zu behandeln, sofern sie funktional mit dem Geschäft der Gesellschaft verbunden sind, wobei die Aufgaben der Gerichte, die Ziele des Verbraucherschutzes und der Schutz der Bürger stets zu berücksichtigen sind.

Eine klare Gestaltung des Darlehensvertrags sorgt für mehr Rechtssicherheit. Die Rollen sollten klar definiert und ausreichende Belehrungs- und Formvorgaben gemacht werden, wenn bei der Kreditvergabe persönliche Sicherheiten beansprucht werden und Verbraucherschutz ausgeschlossen werden soll.

MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend zum Thema Darlehen und weiteren Gebieten des Bankrechts. Die Vermittlung von Informationen, die Arbeit der Rechtsanwälte sowie die Bedeutung der Themen Lebensmittel, Energie und nachhaltige Entwicklung im Land Baden-Württemberg stehen dabei im Fokus.

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