Kein eigener E-Mail-Anspruch für Betriebsratsmitglieder

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Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Einrichtung einer personalisierten E-Mail-Adresse verneint (BAG, Beschluss vom 25. Juni 2026 – 7 ABR 27/25). Der Anspruch auf die erforderliche Sachausstattung nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht nach der Entscheidung allein dem Betriebsrat als Gremium zu. Ein einzelnes Mitglied kann daraus keinen eigenständigen, vom Gremium unabhängigen Anspruch gegen die Arbeitgeberin ableiten.

Streit um eine personalisierte E-Mail-Adresse

Gemeinsamer Zugang für den Betriebsrat

Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit mehrere Hundert Supermärkte. Aufgrund eines mit einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG bestehen mehrere Betriebsratsbezirke. Der zuletzt allein verbliebene Antragsteller gehört dem Betriebsrat des Betriebsratsbezirks 5 an.

Unter der Domain „n-online.de“ stellte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine E-Mail-Adresse bereit, auf die dessen Mitglieder zugreifen konnten. Bestimmte Personen, darunter freigestellte Betriebsratsmitglieder, erhielten personalisierte E-Mail-Adressen. Diese waren teilweise so eingerichtet, dass darüber auch mit Adressen außerhalb der arbeitgeberseitigen Domain kommuniziert werden konnte.

Der Antragsteller verfügte nicht über einen solchen personalisierten Zugang. Nachdem die Arbeitgeberin seiner Aufforderung zur Einrichtung nicht entsprochen hatte, leitete er ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats ein Beschlussverfahren ein.

Antragsteller berief sich auf einen eigenen Anspruch

Der Antragsteller verlangte eine persönliche E-Mail-Adresse, mit der er Nachrichten an externe Adressen versenden und von solchen Adressen empfangen könne. Nach seiner Auffassung sollte ihm dieser Anspruch unmittelbar als einzelnem Betriebsratsmitglied zustehen.

Er vertrat insbesondere folgende Positionen:

  • Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Sachmittel sei nicht auf den Betriebsrat als Gremium begrenzt.
  • Eine vorherige Beschlussfassung des Betriebsrats sei mit Blick auf den Minderheitenschutz entbehrlich.
  • Eine personalisierte E-Mail-Adresse sei erforderlich, um insbesondere vertraulich und angemessen mit Arbeitnehmern kommunizieren zu können.

Die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung. Sie ging davon aus, dass ein Anspruch allenfalls dem Betriebsrat als Gremium, nicht jedoch dem einzelnen Mitglied zustehen könne.

Das Arbeitsgericht Celle wies den Antrag ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Beschwerde des Antragstellers dagegen statt und sah die persönliche E-Mail-Adresse noch als erforderlich an (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2025 – 17 TaBV 62/24). Diese Beurteilung hat das Bundesarbeitsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bestätigt.

Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin erfolgreich

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit auf, als dieses der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Der Antrag war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Linie ist damit für den entschiedenen Anspruch überholt.

Antrag ausreichend bestimmt

Das Begehren war dahin auszulegen, dass der Antragsteller ausschließlich einen eigenen, unmittelbar aus seiner Stellung als Betriebsratsmitglied abgeleiteten Sachmittelanspruch geltend machte. Ein Anspruch des Betriebsrats als Gremium oder ein aus einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss abgeleitetes Recht war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Für die Bestimmtheit des Antrags war es nicht erforderlich, einzelne technische Maßnahmen zur Einrichtung der E-Mail-Adresse festzulegen. Bei einem erfolgreichen Antrag hätte die Arbeitgeberin selbst entscheiden können, auf welchem technischen Weg sie eine personalisierte und auch außerhalb ihrer Domain nutzbare Adresse bereitstellt.

Rechtsschutzbedürfnis trotz fehlenden Betriebsratsbeschlusses

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlte nicht bereits deshalb, weil sich der Betriebsrat zuvor nicht mit dem Begehren befasst hatte. Der Antragsteller berief sich gerade auf einen vermeintlich eigenen und vom Gremium unabhängigen Anspruch.

Ob ein solcher Anspruch tatsächlich bestand, war deshalb keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Das Bundesarbeitsgericht verneinte ihn erst im Rahmen der inhaltlichen Prüfung.

Betriebsrat war nicht am Verfahren zu beteiligen

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen Personen und Stellen zu hören, deren betriebsverfassungsrechtliche, personalvertretungsrechtliche oder mitbestimmungsrechtliche Stellung durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt wird. Maßgebend ist dabei, wer nach materiellem Recht berechtigt oder verpflichtet sein kann.

Der Betriebsrat war nach diesen Maßstäben nicht notwendiger Beteiligter. Der Antragsteller leitete sein Begehren nicht aus einem Beschluss des Gremiums ab, sondern behauptete ein davon unabhängiges eigenes Recht.

Ein denkbares Konkurrenzverhältnis zwischen einem individuellen Anspruch und einem Anspruch des Betriebsrats hätte das Gremium erst betroffen, wenn der Betriebsrat selbst eine entsprechende Ausstattung verlangt hätte. Eine solche mögliche mittelbare Auswirkung genügte nicht für eine Beteiligung.

Auch eine Entscheidung über die Erforderlichkeit des vom Antragsteller verlangten Sachmittels hätte einen späteren Anspruch des Betriebsrats nicht vorweggenommen. Ein individueller und ein gremienbezogener Beurteilungsspielraum wären voneinander zu unterscheiden gewesen.

Sachmittelanspruch liegt beim Gremium

Kein persönlicher Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie unterstützendes Personal bereitstellen.

Diese Regelung vermittelt nach dem Beschluss ausschließlich dem Betriebsrat als Gremium einen Anspruch. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied erhält daraus weder unmittelbar noch unabhängig vom Gremium einen eigenen Sachmittelanspruch.

Das Bundesarbeitsgericht stützte dieses Ergebnis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm.

Überschrift und Entstehungsgeschichte sprechen für den Betriebsrat

Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG benennt zwar ausdrücklich nur den Arbeitgeber als Verpflichteten. Die amtliche Überschrift „Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats“ weist jedoch auf den Betriebsrat als Anspruchsinhaber hin.

Auch die Entwicklung der Regelung bestätigt den kollektiven Charakter des Anspruchs. Bereits die Vorgängerregelungen stellten die notwendigen Arbeitsmittel in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben des Betriebsrats. Anhaltspunkte dafür, dass daneben eigenständige Ansprüche einzelner Mitglieder geschaffen werden sollten, ergeben sich nach der Entscheidung nicht.

Bei der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972 blieb diese Grundkonzeption erhalten. Durch die Reform von 2001 wurde die Vorschrift insbesondere um Informations- und Kommunikationstechnik ergänzt. Auch dabei blieb der Bezug auf den Betriebsrat als Gremium bestehen.

Erforderlichkeit wird vom Betriebsrat beurteilt

Beurteilungsspielraum des Gremiums

Der Arbeitgeber muss nach § 40 BetrVG nur für solche Aufwendungen und Sachmittel einstehen, die zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber deshalb nur mit einem Aufwand belasten, den er nach den Umständen für angemessen halten kann. Die verursachten Kosten sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Bei dieser Beurteilung verfügt der Betriebsrat über einen eigenen Spielraum. Entscheidend ist die Arbeitsfähigkeit des gesamten Gremiums. Die Ausstattung mit Kommunikationsmitteln erfordert daher eine abgestimmte Planung und Abwägung innerhalb des Betriebsrats.

Die Ausstattung einzelner Mitglieder kann zwar Teil einer vom Betriebsrat beschlossenen Gesamtausstattung sein. Daraus folgt jedoch kein selbstständiges Recht des einzelnen Mitglieds, gegenüber dem Arbeitgeber zusätzliche Sachmittel zu verlangen.

Kosten einzelner Mitglieder sind anders zu beurteilen

Im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG können auch Kosten erstattungsfähig sein, die einzelnen Betriebsratsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Ein solcher Anspruch beruht regelmäßig entweder auf einem Betriebsratsbeschluss oder auf der Erfüllung einer dem Mitglied unmittelbar gesetzlich zugewiesenen Aufgabe.

Als Beispiele nennt die Entscheidung Kosten aufgrund einer vom Betriebsrat beschlossenen Schulung oder Beauftragung eines Rechtsanwalts. Ebenso können notwendige Reise- oder Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben erfasst sein. Auch in diesen Fällen muss das einzelne Mitglied die Belastung auf das erforderliche Maß begrenzen.

Diese Grundsätze lassen sich nach dem Bundesarbeitsgericht nicht auf die Beschaffung von Sachmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG übertragen. Während § 40 Abs. 1 BetrVG die Tragung entstandener Kosten betrifft, verpflichtet § 40 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber dazu, die erfassten Mittel selbst bereitzustellen.

Eng begrenzte Ausnahme bei gegenläufigen Interessen

Eine Ausnahme hatte das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen für Situationen anerkannt, in denen die Interessen eines Betriebsratsmitglieds erkennbar in einem grundlegenden Gegensatz zu den Interessen des Gremiums stehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich ein Mitglied gegen ein vom Betriebsrat betriebenes Ausschlussverfahren verteidigen muss und ein unterstützender Beschluss des Gremiums von vornherein nicht zu erwarten ist.

Mit einer solchen Lage war der Streit um die personalisierte E-Mail-Adresse nicht vergleichbar. Selbst eine mehrheitliche Ablehnung entsprechender E-Mail-Zugänge wäre lediglich eine Meinungsverschiedenheit innerhalb des Betriebsrats über die erforderliche Ausstattung.

Die Interessen des Gremiums und des einzelnen Mitglieds sind in einer solchen Situation nicht typischerweise gegenläufig. Konflikte über die Ausstattung sind deshalb innerhalb des Betriebsrats nach den dafür geltenden Abstimmungsregeln auszutragen.

Keine parallelen Ansprüche einzelner Mitglieder

Ein eigener Beurteilungsspielraum jedes Betriebsratsmitglieds könnte nach dem Beschluss zu voneinander abweichenden Anforderungen führen. Die Arbeitgeberin könnte dann gleichzeitig mit unterschiedlichen oder einander widersprechenden Ausstattungswünschen des Gremiums und einzelner Mitglieder konfrontiert werden.

Dies ließe sich nicht mit der auf eine koordinierte Willensbildung ausgerichteten Struktur des Betriebsrats vereinbaren. Auseinandersetzungen zwischen dem Gremium und einzelnen Mitgliedern über Art und Umfang der notwendigen Sachmittel dürfen nicht mittelbar über den Arbeitgeber geführt werden.

Auch die weitere Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes stützt diese Abgrenzung. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Betriebsrat als Kollegialorgan und seinen Mitgliedern. Wo einzelnen Mitgliedern eigenständige Ansprüche zustehen, werden diese grundsätzlich ausdrücklich geregelt.

Die Bestimmungen über die Kosten einer Betriebsratswahl und einer Einigungsstelle führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch dort richtet sich die Kostentragung nach der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben und dem Maßstab der Erforderlichkeit. Ein allgemeines individuelles Recht auf Sachausstattung folgt daraus nicht.

Minderheitenschutz begründet keinen eigenen Anspruch

Mehrheitsprinzip bleibt maßgeblich

Der Zweck des § 40 Abs. 2 BetrVG besteht darin, die funktionale Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sicherzustellen. Der Arbeitgeber muss hierfür die erforderliche sachliche und personelle Infrastruktur bereitstellen. Die Beurteilung, welche Ausstattung notwendig ist, betrifft das Gremium als Ganzes und obliegt daher dem Betriebsrat.

Ein zusätzlicher Individualanspruch einzelner Mitglieder ist mit dieser Ausgestaltung nicht vereinbar. Auch ein Verweis auf den Minderheitenschutz führt nach der Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis.

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Besondere Rechte von Minderheiten bestehen nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. § 40 Abs. 2 BetrVG enthält keine solche Regelung.

Ein individuelles Durchsetzungsrecht könnte zudem das gesetzliche Mehrheitsprinzip beeinträchtigen. Einzelne Mitglieder könnten dann unabhängig von der Beschlusslage des Betriebsrats eigene, möglicherweise entgegenstehende Ausstattungswünsche gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen.

Im konkreten Verfahren hatte der Antragsteller außerdem nicht vorgetragen, überhaupt versucht zu haben, einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats herbeizuführen. Schon deshalb ließ sich sein Begehren nicht mit einer tatsächlichen Vorenthaltung von Sachmitteln durch die Mehrheit begründen.

Keine entsprechende Anwendung der Vorschrift

Eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 BetrVG zugunsten einzelner Betriebsratsmitglieder lehnte das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ab. Voraussetzung hierfür wäre eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

Eine solche Lücke besteht nach der Auslegung der Norm nicht. Der Gesetzgeber hat den Anspruch bewusst dem Betriebsrat als Gremium zugeordnet.

Auch § 40 Abs. 1 BetrVG bot keine Grundlage für die verlangte Einrichtung der E-Mail-Adresse. Der Antragsteller verlangte keine Erstattung bereits entstandener Kosten, sondern die Bereitstellung eines bestimmten Sachmittels.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Der Beschluss grenzt die Rechte des Betriebsrats als Gremium von den Befugnissen seiner einzelnen Mitglieder ab. Ob eine personalisierte E-Mail-Adresse oder eine andere Informations- und Kommunikationstechnik erforderlich ist, hat grundsätzlich der Betriebsrat im Rahmen seiner kollektiven Willensbildung zu beurteilen.

Die Entscheidung schließt nicht aus, dass der Betriebsrat die Ausstattung einzelner Mitglieder mit persönlichen Zugängen für erforderlich hält und gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Sie verneint jedoch einen originären, vom Gremium unabhängigen Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds.

Fragen zur Kostentragung, technischen Ausstattung und inneren Willensbildung eines Betriebsrats können erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Zusammenarbeit haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen und weitere Beteiligte bei der Einordnung entsprechender Sachverhalte im Rahmen der Rechtsberatung im Arbeitsrecht.