Kein automatischer Kaufvertrag durch Klick auf „Jetzt Kaufen

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Vertragsentstehung im Online-Handel: Bedeutung des Klicks auf „Jetzt Kaufen“

Die digitale Transformation des Handels wirft immer wieder neue Fragestellungen im Vertragsrecht auf. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az. 91 C 1446/22, veröffentlicht am 21.05.2024) beleuchtet die zentrale Frage, ob durch das Betätigen des Buttons „Jetzt Kaufen“ in einem Onlineshop tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt. Entgegen landläufiger Annahmen stellte das Gericht fest, dass unter bestimmten Umständen trotz eines Klicks auf „Jetzt Kaufen“ kein rechtlich bindender Vertragsschluss eintritt.

Hintergrund des Urteils und relevante Rechtsnormen

Das Urteil nimmt insbesondere Bezug auf die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB, die die Abgabe und Annahme von Willenserklärungen sowie das Zustandekommen von Verträgen regeln. Im Kern geht es um die rechtliche Qualifizierung einer per Mausklick abgegebenen Bestellung als Angebot oder lediglich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer auf einer Onlineplattform auf den Button „Jetzt Kaufen“ geklickt und nachträglich festgestellt, dass das Angebot auf der Plattform nicht mehr verfügbar war und auch keine verbindliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters erfolgte. Der Käufer verlangte daraufhin die Lieferung der Ware oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die rechtliche Einordnung des Klicks auf „Jetzt Kaufen“

Das Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr

Verkäufer gestalten die Darstellung von Waren und Dienstleistungen auf Online-Plattformen meist so, dass eine Bestellung mit möglichst geringem Aufwand möglich ist. Dennoch bleibt rechtlich zu differenzieren, ob bereits mit dem Klick auf „Jetzt Kaufen“ ein Angebot abgegeben wird, das der Anbieter durch Annahme zum Vertrag verfestigen kann, oder ob es sich bei der Produktpräsentation lediglich um eine invitatio ad offerendum handelt. Das Amtsgericht München präzisierte, dass unter den gegebenen Umständen die Bestellung des Kunden noch keine rechtlich bindende Willenserklärung im Sinne eines Angebots war, sondern lediglich eine unverbindliche Anfrage darstellte.

Auftragsbestätigung als maßgeblicher Vertragsschluss

Für das Zustandekommen eines Vertrags ist regelmäßig eine Annahmeerklärung seitens des Anbieters erforderlich, beispielsweise in Form einer expliziten Auftragsbestätigung. Fehlt diese, so kommt kein Vertrag zustande, auch wenn zuvor der Button „Jetzt Kaufen“ bedient wurde. Besonders im Onlinehandel ist es üblich, nach Eingang der Bestellung eine Bestätigung des Eingangs zu versenden, die jedoch noch keine Annahmeerklärung im rechtlichen Sinne darstellt.

Das Amtsgericht München führte aus, dass der Anbieter im vorliegenden Fall nicht erkennbar eine verbindliche Annahme abgegeben hatte. Die unmittelbare Bestellbestätigung nach dem Klick auf „Jetzt Kaufen“ sei lediglich als Mitteilung über den Bestelleingang zu werten und nicht als vertragsbegründende Annahmeerklärung. In Ermangelung einer solchen Annahme bestand kein Anspruch des Käufers auf Erfüllung des vermeintlichen Vertrages.

Auswirkungen auf die Gestaltung von Online-Bestellprozessen

Transparenz der Buttonbeschriftung und Gestaltung der Bestellprozesse

Online-Anbieter sind verpflichtet, gemäß § 312j BGB die wesentlichen Merkmale des Vertrages sowie die Buttonbeschriftung unmissverständlich zu gestalten, um Verbraucher transparent über die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu informieren. Dennoch handelt es sich beim Klick auf einen entsprechend beschrifteten Button keineswegs in jedem Fall um einen unmittelbaren Vertragsschluss. Vielmehr muss stets aus dem Gesamtzusammenhang von Angebotsdarstellung, Bestellprozess und den kommunizierten Annahmebedingungen bewertet werden, ob verbindliche Vertragsverhältnisse entstehen.

Verbleibende Unsicherheiten über die rechtliche Gestaltung können gerade für Unternehmen mit internationalem Kundenkreis durch unterschiedliche Gerichtspraxis und nationale Besonderheiten im Fernabsatzrecht entstehen. Es empfiehlt sich, die Bestellprozesse und Vertragsannahmeregelungen so zu gestalten, dass Klarheit über das Zustandekommen des Vertrages sowohl für Verbraucher als auch Anbieter besteht.

Relevanz für Unternehmen und Privatpersonen

Die Entscheidung des Amtsgerichts München unterstreicht, dass auch scheinbar eindeutige Handlungen im digitalen Bestellprozess nicht automatisch zu einem Vertragsverhältnis führen. Für Unternehmen, Investoren oder Privatpersonen, die regelmäßig im E-Commerce agieren, ist die sorgfältige rechtliche Ausgestaltung der Vertragsmodalitäten unverzichtbar, um spätere Streitigkeiten um das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen von Verträgen zu vermeiden.

Fazit und Ausblick

Das aktuelle Urteil verdeutlicht, dass im Onlinehandel der Klick auf „Jetzt Kaufen“ nicht zwangsläufig als Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages zu werten ist. Maßgeblich bleiben stets die Umstände des Einzelfalls, die Ausgestaltung des Bestellprozesses und das Vorliegen einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Anbieter. Für Unternehmen besteht weiterhin die Notwendigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Onlineshops regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um Klarheit im Vertragsabschluss zu gewährleisten.

Sollten Sie Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an Online-Bestellprozesse oder zur Vertragsgestaltung im elektronischen Geschäftsverkehr haben, stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal Ihnen für eine individuelle Analyse Ihrer Situation zur Verfügung.

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