Kein Anspruch auf Transportkostenvorschuss bei kostenfreier Abholung

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Anspruch des Käufers auf Vorschuss für Transportkosten – Bundesgerichtshof konkretisiert Rechte und Pflichten bei Nacherfüllung

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. März 2024 – VIII ZR 109/20) befasst sich vertieft mit der Frage, wann ein Käufer im Rahmen der Mängelgewährleistung einen Anspruch auf einen Vorschuss für Transportkosten gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Insbesondere steht im Fokus, welche Bedeutung der Bereitschaft des Verkäufers zukommt, die mangelhafte Kaufsache durch eigene Organisation und auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen.

Ausgangslage: Ansprüche bei Sachmängeln

Das deutsche Kaufrecht verpflichtet den Verkäufer nach § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, ob der Käufer einen Anspruch auf einen Vorschuss für diese Aufwendungen hat oder zunächst in Vorleistung treten muss. Dies gewinnt an Relevanz, wenn dem Käufer kurzfristig die finanziellen Mittel für das Versenden sperriger oder hochwertiger Waren fehlen.

Die Kernaussage der aktuellen BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Vorschussanspruch des Käufers auf Transportkosten grundsätzlich dann besteht, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zur Kostentragung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt bzw. den Käufer mit den Kosten nicht belasten darf. Jedoch entfällt dieser Vorschussanspruch, sofern der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig die unentgeltliche Abholung der mangelhaften Sache anbietet und diese entsprechend organisiert.

Abholung statt Vorschuss – Grenzen und Voraussetzungen

Der BGH hebt hervor, dass das Ziel der Regelung in § 439 Abs. 2 BGB der effektive Schutz des Käufers vor finanzieller Belastung durch Nacherfüllung ist. Kommt der Verkäufer diesem Schutzinteresse jedoch durch die Übernahme der gesamten Organisation einschließlich Kostenübernahme für die Rückführung des mangelhaften Gegenstands in ausreichendem Maße nach, wird das Interesse des Käufers ebenso gewahrt. Der Vorschussanspruch ist daher subsidiär, also nachrangig, wenn der Verkäufer selbst tätig wird.

Relevante Voraussetzung ist, dass das Angebot des Verkäufers zur Abholung die berechtigten Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt. Dabei spielen Faktoren wie eine zumutbare Termin- und Zeitgestaltung, die Vorankündigung der Abholung und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung eine wesentliche Rolle. Ergibt sich hieraus eine Benachteiligung des Käufers – etwa mit Blick auf seine zeitlichen Ressourcen oder wirtschaftliche Risiken – könnte im Einzelfall ein Vorschussanspruch aufrecht erhalten bleiben.

Praktische Auswirkungen auf Käufer und Verkäufer

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Verkäufer in der Gewährleistungsabwicklung aktiv werden dürfen und nicht zwingend pauschale Vorschusszahlungen an Käufer entrichten müssen. Käufer wiederum sollten prüfen, inwieweit ein Abholangebot in ihrem konkreten Fall zumutbar und praktikabel ist. Widerspricht das Angebot jedoch ihren berechtigten Interessen oder bleiben bei der Organisation der Abholung wesentliche Fragen offen, können weitere Ansprüche bestehen.

Weiterhin macht die höchstrichterliche Rechtsprechung deutlich, dass beide Vertragsparteien im Rahmen der Nacherfüllung aufeinander Rücksicht nehmen und die legitimen Interessen des jeweils anderen berücksichtigen müssen. Insbesondere ist die beiderseitige Kommunikation von zentraler Bedeutung; nicht zuletzt, um Missverständnisse und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Verbleibende Fragen und das Spannungsfeld in der Praxis

Die praktische Handhabung – insbesondere bei der Abgrenzung von zumutbaren und unzumutbaren Abholbedingungen – bleibt ein wesentliches Feld für gerichtliche Klärung. Beispielsweise wird die Abwägung der Interessen bei besonders sperrigen oder wertintensiven Gegenständen oder bei erschwerten Anfahrtsbedingungen einzelfallbezogen zu treffen sein.

Die Entscheidung des BGH stärkt tendenziell die Stellung des Verkäufers, sofern dieser bereit ist und aktiv Maßnahmen zur unentgeltlichen Abholung der mangelhaften Sache ergreift. Zugleich bleibt auch in der Zukunft Raum für Streitpunkte, wenn beispielsweise organisatorische oder sachliche Hindernisse einer solchen Lösung entgegenstehen.


Für Unternehmen, Händler und käuferseitige Parteien kann die präzise Beurteilung der jeweiligen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung und der Abwicklung von Transportkosten im Einzelfall erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Für weitergehende rechtliche Einschätzungen zu individuellen Fragestellungen in diesem Bereich stehen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei MTR Legal als Ansprechpartner zur Verfügung.

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