Kein Anspruch auf Nachzahlung für Euro-Banknoten mit Europa-Karte

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Nachvergütungsforderungen im Kontext hoheitlicher Gestaltungen – Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich im Urteil vom 26. Februar 2024 (Az. 11 U 83/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine nachträgliche Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG für die Verwendung einer Gestaltung auf Euro-Banknoten beansprucht werden kann. Im Mittelpunkt stand die Darstellung der europäischen Landmasse im Rahmen des Euro-Designs.

Ausgangslage des Streits

Ein Designer hatte im Rahmen eines öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerbs für das Eurosystem die grafische Darstellung der Landfläche Europas entwickelt. Die Verwendung der Grafik auf europäischen Banknoten löste nach Auffassung des Designers einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus, da sich nachträglich der Nutzen und die Bedeutung der grafischen Leistung in großem Umfang entfaltet hätten. Die ursprüngliche Vergütung wurde aus seiner Sicht dem Wert der späteren Nutzung nicht gerecht.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Anwendbarkeit urheberrechtlicher Nachvergütungsansprüche

Das Gericht hat eine Nachvergütung nach den Maßgaben des § 32a UrhG abgelehnt. Wesentliche Begründung war, dass die grafische Umsetzung im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Verfahren stand. Es handelt sich bei der Herstellung und Gestaltung von Banknoten um eine amtliche, hoheitlich geprägte Handlung, bei der die künstlerische Eigenleistung hinter den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zurücktritt.

Nutzung im öffentlichen Interesse

Das OLG Frankfurt betonte, dass der Entwurf in Ausübung öffentlicher Gewalt entwickelt und verwendet wurde. Die grafische Gestaltung diente ausschließlich der Umsetzung eines staatlichen Zwecks-der Visualisierung europäischer Identität auf offizieller Währung. Die Einflussnahmemöglichkeiten und gestalterischen Freiheiten des Designers waren durch detaillierte Vorgaben deutlich eingeschränkt.

Keine unangemessene Vergütungsvereinbarung

Nach Auffassung des Gerichts wurde dem Designer im Zuge des Wettbewerbs eine angemessene Vergütung angeboten und gewährt. Die Annahme einer nachträglichen Unausgewogenheit oder eines „Fairnessausgleichs“ sei im Kontext der besonderen Verwendungsform von Euro-Banknoten nicht gegeben.

Bedeutung der Entscheidung für künftige Vergütungsforderungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Vergütungsansprüche von Urhebern insbesondere bei Werken, die in einem klar hoheitlichen Kontext verwendet werden, erheblichen Einschränkungen unterliegen können. Die Anwendung der urheberrechtlichen Fairnessregelungen (§ 32a UrhG) ist dort regelmäßig erschwert, wo dem Urheber nur begrenzte schöpferische Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen und primär öffentliche Interessen im Vordergrund stehen.

In Anbetracht der spezifischen Sachverhaltskonstellation besteht kein Raum für eine nachträgliche Erhöhungsforderung, wenn die Nutzung des Werkes im Rahmen originär öffentlicher Aufgaben erfolgt und die vertraglich vereinbarte Vergütung als angemessen einzustufen ist.

Sofern Unsicherheiten hinsichtlich urheberrechtlicher Nachvergütungsansprüche oder anderer Fragen rund um kreative Gestaltungen im öffentlichen Kontext bestehen, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der individuellen Gegebenheiten. Im Rahmen einer Rechtsberatung im Urheberrecht durch MTR Legal können Mandanten eine fundierte Unterstützung zu aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich erhalten.